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Urteil: AfD-Unterstützern darf der Waffenschein entzogen werden

Dr. Heinrich KrämerVon Dr. Heinrich KrämerAugust 10, 2026Keine Kommentare3 Minuten Lesezeit
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Auch ohne ParteiverbotUrteil: AfD-Unterstützern darf der Waffenschein entzogen werden

Die Waffenbesitzkarte darf AfD-Mitgliedern und Unterstützern entzogen werden, das entscheidet jetzt das OVG Sachsen-Anhalt. Die AfD ist in Sachsen-Anhalt als gesichert rechtsextrem eingestuft. (Foto: picture alliance / dpa)

AfD-Mitgliedern und Unterstützern darf die Waffenerlaubnis aufgrund ihrer Zugehörigkeit oder Unterstützung zu der Rechtsaußenpartei entzogen werden. Ein Gericht in Sachsen-Anhalt bestätigt ein entsprechendes Urteil.

Mitgliedern und Unterstützern des vom Landesverfassungsschutz als gesichert rechtsextrem eingestuften AfD-Landesverbands Sachsen-Anhalt kann wegen ihrer Parteizugehörigkeit oder -verbindung ihr Waffenschein entzogen werden. Das bestätigte jetzt das Oberverwaltungsgericht (OVG) Sachsen-Anhalt, wie aus in Magdeburg veröffentlichten Beschlüssen hervorgeht. Das Urteil ist rechtskräftig.

Das OVG begründete seine Entscheidung unter anderem damit, dass es den Klägern an der erforderlichen waffenrechtlichen Zuverlässigkeit fehlt. Das Gericht verwies dabei unter anderem auf die gegen die Menschenwürde und das Demokratieprinzip gerichteten Bestrebungen des AfD-Landesverbands.

Die Kläger hatten sich zuvor gerichtlich gegen Entscheidungen der Ordnungsbehörden gewehrt, die ihnen wegen Unterstützung der AfD die Erlaubnis zum Waffenbesitz entzogen hatten. Vor dem Verwaltungsgericht Magdeburg scheiterten sie schon im März 2025 mit ihren Klagen. Das OVG lehnte nun ihre Anträge auf Zulassung der Berufung ab.

Waffenrechtlich unzuverlässig?

Dabei verwies das Gericht auf das Waffengesetz. Dort gilt unter anderem als waffenrechtlich unzuverlässig, wer einer Vereinigung angehört, oder eine solche unterstützt, die Bestrebungen verfolgt, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind. Dafür müsse die Vereinigung auch nicht verboten worden sein, stellte das Gericht klar.

Das Gericht führt zudem aus, dass die Regelungen des Waffengesetzes dem Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit gelten. Das Grundrecht auf Leib und Leben aus Art 2 Abs 2 GG ist überragend hoch und der Staat ist verpflichtet, sie zu schützen. Laut Urteil müsse der Staat auch nicht warten, bis Straftaten oder Schäden an der Allgemeinheit geschehen, sondern könne das Risiko dieser im Vorfeld minimieren.

Entscheidend für eine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit sei eine „objektiv kämpferisch-aggressive Haltung“ gegenüber den elementaren Grundsätzen der Verfassung. Dazu bedürfe es keiner physischen Gewalt, es genüge bereits „eine schleichende Untergrabung der Grundordnung, das gezielte Schüren von Ängsten oder eine systematische Entwürdigung von Bevölkerungsgruppen“, hieß es weiter.

Im Fall der AfD in Sachsen-Anhalt bestätigte das OVG die Einschätzung des Verwaltungsgerichts Magdeburg. Das hatte bereits begründet, dass der Landesverband der Partei in Sachsen-Anhalt in seiner Gesamtausrichtung gegen die Menschenwürde und das Demokratieprinzip gerichtet sei.

Unter anderem werte die AfD Menschen mit Migrationshintergrund oder muslimischen Glauben ab oder grenze diese aus. Zudem verunglimpfe sie systematisch staatliche Institutionen und demokratische Prozesse. Als Beispiel nannte das Gericht Vergleiche der Bundesrepublik mit der DDR oder dem NS-Staat, die über zulässige politische Kritik hinausgingen. Zur Auswertung hatten sowohl das Verwaltungsgericht Magdeburg als auch das OVG Reden, Publikationen, Social-Media-Beiträge gesichtet.

In Sachsen-Anhalt, Sachsen und Thüringen sind die Landesverbände der AfD von den Landesverfassungsschutzämtern bereits als gesichert rechtsextrem eingestuft. Im Bund und in anderen Ländern wird die AfD vom Verfassungsschutz als sogenannter Verdachts- oder Beobachtungsfall für rechtsextremistische verfassungsfeindliche Bestrebungen geführt. Die Partei scheiterte vor Gericht wiederholt mit Klagen gegen Einstufungen der Verfassungsschützer.

Zwar könne in Ausnahmefällen von einem Entzug der waffenrechtliche Erlaubnis abgesehen werden. In den drei Fällen sah das OVG nach eigenen Angaben aber keine besonderen Umstände, die trotz der Bindung der Kläger an den AfD-Landesverband für eine waffenrechtliche Zuverlässigkeit gesprochen hätten.

Quelle: ntv.de, kaz/AFP

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