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Startseite»Politik»Sachsen-Anhalt: Viele AfD-Maßnahmen zur Migration wären rechtlich unzulässig
Politik

Sachsen-Anhalt: Viele AfD-Maßnahmen zur Migration wären rechtlich unzulässig

Dr. Heinrich KrämerVon Dr. Heinrich KrämerSeptember 8, 2026Keine Kommentare5 Minuten Lesezeit
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Analyse

Stand: 08.09.2026 • 18:44 Uhr

Eine „migrationspolitische Kehrtwende“ und eine Vielzahl von Einzelmaßnahmen kündigt die AfD in Sachsen-Anhalt in ihrem Regierungsprogramm an. Doch zwei Drittel davon wären rechtlich überhaupt nicht umsetzbar.

Max Bauer

Eine Analyse von Max Bauer, ARD-Rechtsredaktion

Hinter der Familienpolitik steht das Thema Migration gleich an zweiter Stelle im Regierungsprogramm der AfD in Sachsen-Anhalt. Die Partei verknüpft in dem Programm Migration unmittelbar mit Kriminalität und schweren Anschlägen. Sie fordert, „kulturfremde Massenmigration“ zu beenden und zählt mehr als 50 Einzelmaßnahmen auf.

Doch von denen sind zwei Drittel rechtlich nicht umsetzbar. Für ein Drittel der geforderten Maßnahmen wäre das Land Sachsen-Anhalt gar nicht zuständig. Ein weiteres Drittel ist rechtswidrig, verstößt gegen deutsches Recht, Europarecht oder Völkerrecht.

Aufnahmeverweigerung ist nicht möglich

So kündigt die AfD an, in der Regierung würde sie jedem die Aufnahme verweigern, der aus einem sicheren Drittland kommt oder dessen Identität nicht geklärt werden kann. Nach EU-Recht hat jedoch jeder Schutzsuchende das Recht, an der Grenze eines EU-Mitgliedstaates einen Asylantrag zu stellen, der geprüft werden muss. Das gilt in jedem Fall und hängt nicht davon ab, ob jemand über einen sicheren Drittstaat nach Deutschland kommt.

Außerdem muss jedes Bundesland die Schutzsuchenden aufnehmen, die der Bund ihm zuweist. Nach dem Königsteiner Schlüssel muss Sachsen-Anhalt derzeit rund 2,7 Prozent der Asylsuchenden aufnehmen.

Die AfD behauptet auch, dass es im deutschen Recht eine Notstands-Klausel gebe, die es erlaube, das Asylrecht auszusetzen. Auf dieser Grundlage würde sie „im akuten Notfall“ einen Aufnahmestopp für Sachsen-Anhalt verhängen.

Rechtlich ist das unzulässig. Eine solche Notstandsregelung gibt es im deutschen Recht nicht. Auch Notstandsregelungen im Völkerrecht und im EU-Recht führen nicht dazu, dass der geltende Flüchtlingsschutz in Krisenlagen vollständig ausgesetzt werden kann.

Keine Landeskompetenz für Rückführungsabkommen

Ebenfalls unrechtmäßig wäre es, für die Unterbringung und Integration von Geflüchteten den „Geldhahn zuzudrehen“, wie die AfD ankündigt. Zu Unterbringung und Integration ist eine Landesregierung nach deutschem Asyl- und Aufenthaltsrecht und nach der Rechtsprechung deutscher und europäischer Gerichte verpflichtet.

Auch die von der AfD geplanten Sonderklassen für Flüchtlingskinder würden wohl gegen EU-Recht und die Europäische Menschenrechtskonvention verstoßen. Schließlich behauptet die AfD auch, sie werde Rückführungsabkommen mit Drittstaaten abschließen. Im Grundgesetz steht jedoch, dass die Bundesländer nur auf den Gebieten Verträge mit ausländischen Staaten machen können, für die sie auch die Gesetzgebungskompetenz haben. Rückführungsverträge fallen jedoch in die Kompetenzen des Bundes. Sachsen-Anhalt kann solche also nicht eigenmächtig abschließen.

Teilweise sind die Forderungen der AfD auch irreführend. So kündigt die Partei eine Abschiebeoffensive für Ausreisepflichtige an, verschweigt aber, dass rund 80 Prozent aller Ausreisepflichtigen derzeit eine sogenannte Duldung besitzen. Das heißt, sie können nicht abgeschoben werden, weil sie krank sind, keine Papiere haben oder eine Ausbildung machen.

Falsche Behauptungen zu Asylbewerberleistungen

Auch behauptet die AfD, Geflüchtete müssten nicht erst ihr eigenes Vermögen angreifen, bevor ihnen der Sozialstaat hilft. Gegenüber deutschen Sozialleistungsempfängern wären sie bevorzugt. Das ist unzutreffend.

Auch Asylsuchende müssen erst eigenes Vermögen aufbrauchen. Die Freibeträge dessen, was sie behalten dürfen, sind sogar niedriger als bei deutschen Sozialleistungsempfängern. Geflüchtete dürfen also tendenziell weniger von ihrem Vermögen behalten.

„Remigration“ als zentrales Ziel

„Remigration“ ist ein zentrales Ziel im Programm der AfD. Die Partei verwendet den Begriff bewusst doppeldeutig. Er steht laut AfD dafür, dass deutsche Fachkräfte nach Deutschland zurückkommen sollen. Gleichzeitig meint „Remigration“ eine Ausweisung von Migrantinnen und Migranten im großen Stil. Denn sogenannte kulturfremde Menschen betrachtet die AfD als gesellschaftspolitisches Problem.

Die AfD könnte versuchen, ihre Forderungen nach „Remigration“ mit den Mitteln des bestehenden Asylrechts durchzusetzen. Bei Einbürgerungen beispielsweise, aber auch bei der Entscheidung über die unbefristete Niederlassungserlaubnis oder bei Abschiebungen haben die Behörden in den Bundesländern oft einen Spielraum, wie sie das Migrationsrecht umsetzen. Den könnte eine AfD-Landesregierung ausreizen. Sie könnte die Gewährung von Rechten verzögern oder etwa bei Abschiebungen bestehende Standards einfach ignorieren. Dagegen müsste in jedem Einzelfall geklagt werden. Und bis Gerichte solche Entscheidungen korrigieren, kann einige Zeit vergehen.

Gesetze könnten instrumentalisiert werden

Ein Beispiel, wie bestehendes Recht ein Einfallstor für die AfD-Pläne werden könnte, ist die Regelung des § 60a Aufenthaltsgesetzes. Danach bekommen Geflüchtete, die in Deutschland geduldet sind, keine Arbeitserlaubnis, wenn sie hierhergekommen sind, „um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen“.

Die AfD macht mit der allgemeinen Behauptung Wahlkampf, dass viele Migranten vom „Sozialstaatsmagnet“ Deutschland angezogen würden. AfD-kontrollierte Landesbehörden könnten diese pauschale Behauptung umsetzen und in vielen Fällen die Arbeitserlaubnis für geduldete Geflüchtete verweigern.

Auch andere Regelungen sind so offen formuliert, dass sie missbraucht werden könnten. Zum Beispiel die Regelungen zu Ausweisungen im Aufenthaltsgesetz. Ein „Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet“, kann ausgewiesen werden. Zweck der Regelung ist es, einzelne Gefährder ausweisen zu können. Doch sie könnte auch genutzt werden, um bereits Migranten auszuweisen, deren politisches, kulturelles oder gesellschaftliches Engagement zum Beispiel gegen Rassismus einer AfD-Landesregierung nicht passt.

Diese Beispiele zeigen: Es gibt bereits im bestehenden Recht einige Regeln, mit deren Hilfe eine AfD-geführte Landesregierung Fakten schaffen und ihre „Remigrationspläne“ in die Tat umsetzen könnte.

Der Bund könnte aber reagieren

Doch die Bundesebene hat auch Möglichkeiten, zu reagieren, wenn eine Landesregierung plant, das Recht zu missbrauchen oder rechtswidrig anzuwenden. Die wichtigsten Gesetze des Migrationsrechts sind nämlich Bundesgesetze, die durch die Länder ausgeführt werden. Schon durch Verordnungen und allgemeine Verwaltungsvorschriften könnte der Bund verbindliche Vorgaben machen, wie die Landesverwaltungen Bundesgesetze auslegen dürfen. Daran müsste sich auch eine AfD-Landesregierung halten.

Einstufung der AfD in Sachsen-Anhalt

Der Landesverband Sachsen-Anhalt der Alternative für Deutschland (AfD) wird vom dortigen Verfassungsschutz seit 2023 als gesichert rechtsextremistisch eingestuft. Mit seinen Aussagen und Forderungen verstößt er laut Verfassungsschutz gegen Prinzipien der freiheitlich-demokratischen Grundordnung – wie den Grundsatz der Menschenwürde und das Demokratieprinzip. Rassistische Forderungen seien Teil der Prägung des Verbands, Menschen würden aufgrund ihrer ethnischen oder religiösen Identität abgewertet.
Die AfD Sachsen-Anhalt klagt gegen die Einstufung als „gesichert rechtsextremistische Bestrebung“. Das Verfahren ist derzeit ausgesetzt.

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