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Politik

Versandapotheke der Drogeriemarktkette dm vor Gericht

Dr. Heinrich KrämerVon Dr. Heinrich KrämerSeptember 23, 2026Keine Kommentare4 Minuten Lesezeit
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Stand: 23.09.2026 • 15:01 Uhr

Seit Dezember 2025 verkauft dm über ein Tochterunternehmen rezeptfreie Medikamente. Dagegen hat die Wettbewerbszentrale geklagt. Eine Vermischung von Drogerie- und Apothekenangebot sei unzulässig.

Kolja Schwartz

„Taschentücher von dm, Nasenspray von dm-med, Pflaster von dm, Wundsalbe von dm-med“, so wirbt der Drogeriemarktriese dm deutschlandweit für sein neues Geschäftsfeld. Es klingt so logisch: Drogerieartikel und rezeptfreie Medikamente gehören oft zusammen, also verkauft dm auch beides gemeinsam auf der Internetseite des Unternehmens. „Alles zusammen – einfach bestellt“, so der Slogan der Kampagne.

Apothekenpflicht für die Abgabe von Arzneimitteln

Doch rechtlich ist dieses Geschäftsmodell möglicherweise gar nicht zulässig. Das behauptet jedenfalls die Wettbewerbszentrale und hat gegen dm vor dem Landgericht Karlsruhe geklagt. Denn: Nach den Vorgaben des Arzneimittelrechts dürfen apothekenpflichtige Medikamente nur durch Apotheken abgegeben werden.

In einem stationären Drogeriemarkt darf es also – anders als in manch anderen Ländern – in Deutschland keine Medikamente geben. Hintergrund ist der Gesundheitsschutz. Apotheken sind in Deutschland verpflichtet, ihre Kunden über Risiken und Konsequenzen aufzuklären, etwa bei einem Missbrauch von Arzneimitteln. In einer Drogerie fehlt dafür das Fachpersonal, also der ausgebildete Apotheker.

Online-Apotheken seit Jahren erlaubt

Allerdings hat sich die Verbraucherwelt in den vergangenen Jahrzehnten auch bei den Apotheken weitergedreht, und es gibt eben nicht mehr nur die stationäre Apotheke in der Fußgängerzone. Seit einem Grundsatzurteil des Europäischen Gerichtshofs von 2003 ist auch der Versand von Arzneimitteln durch Online-Apotheken erlaubt.

Mit klaren Regeln: Auch hier dürfen nicht einfach beliebige Unternehmen Medikamente an die Verbraucher verkaufen, sondern nur zugelassene Online-Apotheken. Die Drogeriemarktkette dm hat deshalb für ihr Geschäftsmodell zunächst eine Versandapotheke in Tschechien gegründet – also ein anderes Unternehmen mit einer solchen Apothekenzulassung: die dm-med.

„Apothekenecke“ sei auch online verboten

Das rechtliche Problem sieht die Wettbewerbszentrale auch nicht grundsätzlich in der Versandapotheke, sondern darin, dass auf der Homepage des Unternehmens alle Produkte zusammen angeboten werden. Der Verbraucher habe den Eindruck, er bestelle auch die Medikamente bei dm.

Durch die Vermischung der Produkte käme es zu einer Bagatellisierung der Arzneimittelbestellung. Das könne zum Fehl- und Mehrgebrauch von Kopfschmerztabletten und Co führen. So eine „Apothekenecke“ sei in der Drogeriefiliale ganz klar verboten, online könne nichts anderes gelten.

Dm spricht von klarer Trennung

Die Drogeriemarktkette hingegen sagt: Man habe die Angebote auf der Seite klar getrennt, und der Kunde müsse einige Klicks mehr machen als bei anderen Versandapotheken. Der Vorsitzende Richter am Landgericht Karlsruhe klickte sich in der Verhandlung erst einmal durch die Konzernwebseiten. Es geht also zunächst darum, herauszufinden, wie gut die Trennung wirklich ist.

Klickt man auf Arzneimittel, erscheint der Hinweis: „Willkommen im Bereich unseres Partners dm-med“, und die Rechnungen seien auch getrennt, betonten die dm-Anwälte. Andererseits muss man für Drogerieprodukte und Medikamente nur einmal auf „zahlen“ klicken. Und „Im Moment gibt’s auch zehn Prozent“, sagt der Vorsitzende, und alles werde zusammen beworben.

Darf dm nur an dm-med weiterleiten?

Sollte das Gericht zu dem Schluss kommen, dass die Trennung zwischen den unterschiedlichen Unternehmen, also der Drogeriemarktkette dm und der Versandapotheke dm-med, groß genug ist, muss das Gericht einen anderen rechtlichen Punkt prüfen, um den es lange ging in der Verhandlung: Nach dem Apothekengesetz ist nämlich eine „Zuführung“ von Kunden an eine bestimmte Apotheke unzulässig.

Sinn dahinter ist, dass zum Beispiel Ärzte keine Deals mit bestimmten Apotheken machen, ihre Autorität ausnutzen und Patienten zu diesen bestimmten Apotheken schicken. Im Gesetz stehen seit einer Weile aber neben Ärzten auch „Dritte“, denen die Zuführung verboten ist.

Die Wettbewerbszentrale sagt: Genau das macht dm, weil die Kunden von dm auf der Homepage eben nur Arzneimittel von dm-med bekommen und nicht von anderen Apotheken. Das sei auch der Unterschied zu anderen Handelsplattformen. Auf Amazon zum Beispiel könne man auch rezeptfrei Medikamente kaufen, aber von sehr vielen unterschiedlichen Versandapotheken. Dm würde seine Marktmacht als Drogeriemarktkette und das Vertrauen seiner Kunden ausnutzen.

Grundsatzurteil für einen hart umkämpfen Markt

Die Vertreter der Drogeriemarktkette fragten in der Verhandlung immer wieder, wo eigentlich das Schutzinteresse „Gesundheit“ betroffen sein soll. Und betonten, dass das Geschäftsmodell von dm und dm-med für den Kunden absolut keinen Nachteil darstelle gegenüber anderen Versandapotheken. Außerdem könne sich der informierte Verbraucher immer entscheiden, auch woanders zu kaufen.

Über all dies müssen sich die Richter jetzt Gedanken machen. Das Urteil will die Handelskammer des Landgerichts am 9. Dezember verkünden. Das letzte Wort wird es sicher nicht werden. Es geht um einen hoch umkämpfen Markt, sagte der Vorsitzende Richter schon zu Beginn der Verhandlung und führte am Ende aus, dass der Rechtsstreit sicher durch die Instanzen gehen und am Ende vom Bundesgerichtshof entschieden werden dürfte.

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Dr. Heinrich Krämer
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