Die Bundesnetzagentur wollte die Deutsche Bahn verpflichten, ihrer Konkurrenz auf besonders lukrativen Strecken mehr Platz einzuräumen. Doch eine entsprechende Wettbewerbsklausel wurde nun für rechtswidrig erklärt.
Die Deutsche Bahn muss ihren Zugverkehr auf besonders belasteten Strecken nicht zugunsten ihrer Konkurrenz einschränken. Das entschied das Verwaltungsgericht Köln in einem Eilverfahren. Es stufte eine entsprechende Wettbewerbsklausel für Fernverkehrsstrecken als rechtswidrig ein.
Die Bundesnetzagentur hatte im Juli entschieden, die Infrastruktursparte der Deutschen Bahn, DB InfraGO, dazu zu verpflichten, auf stark belasteten Fernverkehrsstrecken künftig 25 bis 40 Prozent der Kapazitäten Wettbewerbern zur Verfügung zu stellen.
Beschwerde von Italo
Hintergrund war eine Beschwerde des italienischen Eisenbahnunternehmens Italo. Italo wollte bei der Bundesnetzagentur erreichen, dass die Rahmenbedingungen für neue Wettbewerber verbessert werden. Das Unternehmen will ab dem Jahr 2028 Verbindungen auf den besonders lukrativen Strecken von München über Köln nach Dortmund und von München nach Berlin anbieten.
Die Deutsche Bahn war jedoch in einem Eilverfahren gegen den Beschluss der Bundesnetzagentur vorgegangen. Sie argumentierte, dass dadurch die Zahl der Konflikte über die Nutzung bestimmter Trassen zu bestimmten Zeiträumen deutlich zunehmen würden.
Fernverkehr von DB dominiert
Das Kölner Gericht erklärte nun, dass sich weder aus nationalem noch aus europäischem Recht ergebe, dass eine Wettbewerbsklausel nötig sei. „Zudem ist die Klausel ungeeignet, den mit ihr verfolgten Zweck zu erreichen“, kritisierte es. Sie sei zu begrenzt, um investitionsfördernd zu wirken. Es werde „keine Investitionsentscheidung von dem Vorhandensein der Wettbewerberklausel abhängig gemacht werden“.
Bislang wird der Fernverkehr in Deutschland von der Deutschen Bahn dominiert. Grundsätzlich ist es für andere Unternehmen möglich, Fernverkehrsverbindungen anzubieten. Die DB InfraGO erstellt die Netzfahrpläne von Jahr zu Jahr neu.
