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Politik

Erbschaftsteuer beim Bundesverfassungsgericht auf dem Prüfstand

Dr. Heinrich KrämerVon Dr. Heinrich KrämerOktober 12, 2026Keine Kommentare5 Minuten Lesezeit
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FAQ

Stand: 12.10.2026 • 05:01 Uhr

Am Bundesverfassungsgericht geht es diese Woche gleich zwei Mal um die Erbschaftsteuer: Karlsruhe verhandelt unter anderem darüber, ob Unternehmenserben zu wenig Steuern zahlen.

Alena Lagmöller

Es ist nicht das erste Mal, dass die Erbschaftsteuer die Richterinnen und Richter in Karlsruhe beschäftigt. Und wieder dürfte es spannend werden. Bevor es am Dienstag um steuerliche Privilegien von Unternehmenserben geht, steht heute eine Klage des Freistaats Bayern im Fokus.

Warum klagt Bayern gegen die Erbschaftsteuer?

Der bayerische Ministerpräsident Markus Söder (CSU) hat eine eigene Idee für die Erbschaftsteuer: „Wir regionalisieren die Erbschaftsteuer, dann können die SPD-Länder massiv erhöhen – und wir senken“, sagte Söder sich im ARD-Sommerinterview. Politisch hatte er mit diesem Vorschlag keinen Erfolg.

Nun versucht es die bayerische Landesregierung in Karlsruhe. Sie greift das Erbschaftsteuergesetz an, mit dem erkennbaren Ziel, die Erbschaftsteuer in die Hände der Länder zu legen. Ein Argument: Der Bund sei gar nicht zuständig. Denn die Steuern flössen ohnehin vollständig den Ländern zu, deshalb wäre es nur richtig, wenn die Länder diese Steuer auch selbst erheben.

Auch die Höhe der Freibeträge für Erbschaften hält Bayern für verfassungswidrig. An Ehegatten darf steuerfrei 500.000 Euro vererbt werden und an Kinder 400.000 Euro. Vor dem Hintergrund gestiegener Preise und steigender Immobilienwerte in Bayern sei es ungerecht, dass diese Freibeträge seit 16 Jahren gleich geblieben sind und regional nicht angepasst werden. Die Behauptung: Kinder müssten das Elternhaus verkaufen, um die hohe Steuerlast begleichen zu können.

Wie argumentiert die Gegenseite?

Neben Vertretern des Bundesfinanzministeriums setzt sich auch die Bundestagsfraktion der Grünen gegen die bayerische Klage ein. Sie hatten den Göttinger Jura-Professor Florian Meinel mit einer Stellungnahme beauftragt. Er sagt: Eine „Regionalisierung“ der Erbschaftssteuer würde zu einem „ruinösen Steuerwettbewerb“ unter den Ländern führen, dessen Sieger und Verlierer jetzt schon feststünden: Wohlhabende Bundesländer wie Bayern könnten sich eine Senkung der Erbschaftsteuer leisten, um langfristig wohlhabende Familien anzuziehen, während arme Bundesländer auf Grund des Wegzugs finanzstarker Steuerzahler die Erbschaftsteuern wohl anheben müssten – was den Wegzug nur verstärken würde.

Meinel hält auch das Szenario des „Elternhauses“, welches auf Grund einer vermeintlich erdrückendenden Steuerlast veräußert werden müsste, für nicht realistisch: Wenn es weiter von Kindern oder überlebenden Ehegatten bewohnt wird, fielen nach geltendem Recht nämlich überhaupt keine Erbschaftsteuern an.

Worüber wird am Dienstag verhandelt?

Am zweiten Verhandlungstag stehen steuerliche Privilegien von Unternehmenserben im Fokus. Sie sind im Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz geregelt und führen dazu, dass Erben eines Unternehmens unter bestimmten Voraussetzungen deutlich weniger und manchmal sogar gar keine Erbschaftsteuer zahlen. Es geht also um Ausnahmen von dieser Steuer, die betriebliches Vermögen begünstigen.

Der Knackpunkt: Vor allem bei Privatvermögen gibt es keine vergleichbaren Privilegien. Kern der Verhandlung am Dienstag ist daher die Frage: Sind die Begünstigungen bei der Vererbung von Betriebsvermögen mit dem Grundgesetz vereinbar? Maßgeblich dürfte vor allem sein, ob die Regeln mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes in Einklang stehen.

Was trägt der Kläger vor?

Der Kläger hat Privatvermögen von seiner Tante geerbt. Im Nachlass waren unter anderem ein Wertpapierdepot und Grundstücke enthalten. Dieses Privatvermögen wurde mit Erbschaftsteuer belastet. Erbschaft- und schenkungssteuerliche Begünstigungen kamen ihm nicht zugute, weil es sich bei dem Erbe um Privatvermögen handelte. Das fand der Kläger ungerecht und klagte. Er meint: Unternehmenserben würden ihm gegenüber bevorzugt, und das sei verfassungswidrig.

Wie wurde die Privilegierung von Betriebsvermögen zuletzt bewertet?

Das Bundesverfassungsgericht hat schon mehrfach zur Erbschaftsteuer entschieden: 1995, 2006 und zuletzt 2014. In ihrem Urteil von 2014 stellten die Richterinnen und Richter fest: Die Privilegierung sehr großer Betriebsvermögen war in ihrer damaligen Form nicht in Ordnung. Der Gesetzgeber dürfe zwar kleine und mittelständische Unternehmen zur Sicherung ihres Bestands und damit auch zur Erhaltung der Arbeitsplätze von der Erbschaftsteuer weitgehend oder vollständig freistellen. Aber bei größeren Unternehmen müsse eine sogenannte Bedarfsprüfung stattfinden.

Um den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts nachzukommen, machte der Gesetzgeber 2016 bestimmte Anpassungen. Seitdem gibt es unter anderem die Möglichkeit einer sogenannten Verschonungsbedarfsprüfung, die für Betriebsvermögen von mehr als 26 Millionen Euro gilt. Greift diese Regelung, muss der Erbe keine Steuern zahlen. Dafür muss er nachweisen, dass er nicht in der Lage ist, die Steuer aus seinem verfügbaren Vermögen zu bezahlen – also aus dem Geld, das er gerade flüssig hat.

Für kleinere Unternehmen gilt: Wenn das Unternehmen mindestens fünf Jahre lang weitergeführt wird und der Lohn nicht zu stark sinkt, bleiben 85 Prozent steuerfrei. Es kann aber auch sein, dass in diesen Fällen gar keine Erbschaftsteuer gezahlt werden muss: nämlich dann, wenn das Unternehmen sieben Jahre lang gehalten wird.

Welche Auswirkungen könnte ein Urteil auf die Politik haben?

Auch das politische Berlin wird nach Karlsruhe schauen. Denn: Die Erbschaftsteuer gehört zu den umstrittenen Themen innerhalb der schwarz-roten Koalition. Während die Union das Urteil des Bundesverfassungsgerichts abwarten will, dringt die SPD schon seit längerem auf Reformen.

Erst kürzlich sagte SPD-Generalsekretär Tim Klüssendorf der Rheinischen Post: „Es darf einfach nicht sein, dass kleinere und mittlere Erbschaften stark besteuert werden, während Milliardärsfamilien ihr Vermögen in Deutschland durch die Nutzung bestehender legaler Schlupflöcher nahezu steuerfrei weitergeben können.“

Durch das Verfahren am Bundesverfassungsgericht dürfte die politische Debatte wieder an Fahrt aufnehmen. Ein Urteil wird voraussichtlich aber erst in einigen Monaten verkündet.

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Dr. Heinrich Krämer
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