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Politik

Bayerns Polizeigesetz vor dem Bundesverfassungsgericht

Dr. Heinrich KrämerVon Dr. Heinrich KrämerJuli 7, 2026Keine Kommentare3 Minuten Lesezeit
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Stand: 07.07.2026 • 04:51 Uhr

Wann dürfen Polizeibeamte in Bayern tätig werden – und mit welchen Mitteln? Das Bundesverfassungsgericht beschäftigt sich von heute an mit dem umstrittenen Polizeiaufgabengesetz des Freistaats.

Alena Lagmöller

Etwa 30.000 Menschen gingen 2018 auf die Straße, als Bayern das angeblich „härteste Polizeigesetz seit 1945“ erließ. Johannes König ist einer von ihnen: „Durch das Polizeiaufgabengesetz hat die Polizei Bayern Befugnisse erhalten, wie sie normalerweise nur Geheimdienste haben“, sagt er.

Der Münchner gehört dem noPAG-Bündnis an, das sich gegen das Polizeigesetz gebildet hat. König ist politisch aktiv, Mitglied in einer Partei, geht auf Kundgebungen und Demos. „Natürlich rechne ich als politisch aktiver Mensch, der auch einer Partei angehört, der regelmäßig Kundgebungen besucht, damit, dass dieses Gesetz eine Überwachung erleichtert, für Menschen, die auch politisch unbequeme Positionen vertreten.“

Einsatz schon bei „drohender Gefahr“

Dreh- und Angelpunkt der Kritik ist die Schwelle, ab der die Polizei tätig werden darf. Eigentlich darf die Polizei einschreiten, um Gefahren abzuwehren. In Bayern darf sie aber schon im Vorfeld tätig werden, um Gefahren zu verhindern – also schon bei einer „drohenden Gefahr“. Der Freistaat bezieht sich auf ein früheres Urteil aus Karlsruhe.

Das Bundesverfassungsgericht hatte es dem Bundeskriminalamt 2016 erlaubt, mutmaßliche Terroristen frühzeitig zu beobachten, zum Beispiel wenn jemand aus einem Ausbildungslager für Terroristen nach Deutschland einreist. Bayern hat daraufhin die „drohende Gefahr“ als Eingriffsbefugnis in sein Polizeigesetz aufgenommen. Dort darf die Polizei nun auch Telefonate abhören und Computer durchleuchten, wenn es nicht um Terrorismus geht, sondern um generell wichtige Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit.

David Werdermann ist Jurist bei der Gesellschaft für Freiheitsrechte und hält die „drohende Gefahr“ für zu unbestimmt:

Eine so umfassende Überwachung unter sehr schwammigen Voraussetzungen wie der drohenden Gefahr kann auch eine Einschüchterungswirkung haben.

Werdermann befürchtet, dass das Menschen davon abhalten könnte, von ihren Grundrechten Gebrauch zu machen und sich politisch zu engagieren oder einer Fußball-Fangruppierung beizutreten.

Präventivgewahrsam und Panzerfaust

Umstritten ist aber nicht nur die drohende Gefahr: Bis zu zwei Monate dürfen Menschen in Bayern in Gewahrsam genommen werden, wenn zu erwarten ist, dass sie bestimmte Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten begehen. Damit ist Bayern bereits gegen die „Klimakleber“ vorgegangen. Und auch Panzerfäuste und Handgranaten darf die bayerische Polizei einsetzen.

Für Johannes König und das noPAG-Bündnis war klar, dass sie nicht nur gegen das bayerische Polizeigesetz demonstrieren, sondern auch Verfassungsbeschwerde einlegen wollen: „Das war 2018, jetzt ist 2026. Das zeigt auch: Wenn man diesen Weg zum Bundesverfassungsgericht geht, dann braucht man auch einen langen Atem.“

Effektiver Schutz für die Bevölkerung

Auch Bundestagsabgeordnete von Grünen, Linken und FDP haben in Karlsruhe geklagt. Doch seit 2018 ist viel passiert. Das Gesetz wurde geändert, ein bisschen wurde klargestellt, ein bisschen wurde abgemildert. Der Kern aber bleibt.

Und: Das bayerische Verfassungsgericht hat entschieden, dass die „drohende Gefahr“ in Ordnung ist – wenn auch mit mehreren Einschränkungen. Auch deshalb geht der bayerische Innenminister Joachim Herrmann selbstbewusst in die Verhandlung am Bundesverfassungsgericht. Er meint: Um die Bevölkerung effektiv schützen zu können, brauche es ein Polizeirecht, das den Herausforderungen der Zeit gewachsen sei.

Wie genau dabei Freiheit und Sicherheit auszubalancieren sind, verhandelt heute und morgen das Bundesverfassungsgericht.

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Dr. Heinrich Krämer
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