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Politik

Was der Bund tun kann, wenn ein Land Bundesrecht nicht befolgen will

Dr. Heinrich KrämerVon Dr. Heinrich KrämerJuli 7, 2026Keine Kommentare4 Minuten Lesezeit
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Analyse

Stand: 07.07.2026 • 17:04 Uhr

In Sachsen-Anhalt könnte es zu einer AfD-Regierung kommen. Die Partei lehnt viele bundesweite Regelungen ab. Experten diskutieren deshalb die Frage: Was kann der Bund tun, wenn ein Land Bundesrecht nicht befolgen will?

Jürgen P. Lang

Den Artikel 37 des Grundgesetzes kennen bislang nur Experten. Mit der Möglichkeit einer AfD-Regierung in Sachsen-Anhalt nach der Wahl am 6. September rückt er in die politische Diskussion. Es geht um den sogenannten Bundeszwang, der Möglichkeiten aufzeigt, wie die Bundesregierung agieren kann, wenn ein Land Bundesrecht nicht befolgen will.

Grundgesetz, Artikel 37

(1) Wenn ein Land die ihm nach dem Grundgesetze oder einem anderen Bundesgesetze obliegenden Bundespflichten nicht erfüllt, kann die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates die notwendigen Maßnahmen treffen, um das Land im Wege des Bundeszwanges zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten.
(2) Zur Durchführung des Bundeszwanges hat die Bundesregierung oder ihr Beauftragter das Weisungsrecht gegenüber allen Ländern und ihren Behörden.

„Das würden wir nicht mehr mitmachen“

Hellhörig machte bereits 2024 eine Äußerung von AfD-Chef Tino Chrupalla. Im ARD-Sommerinterview sagte er damals, ein AfD-geführtes Land werde sich dem Königsteiner Schlüssel, mit dem der Bund unter anderem die Verteilung von Flüchtlingen auf die Länder kontingentiert, verweigern: „Das würden wir nicht mehr mitmachen. Ich denke, es ist wichtig, dass die ersten Bundesländer aus diesem Verteilschlüssel auch ausscheren, um Druck auf eine Bundesregierung zu machen, damit diese Politik endlich geändert wird.“

In ihrem Wahlprogramm erwähnt die AfD Sachsen-Anhalt – wie andere Parteien auch – lediglich Bundesratsinitiativen, um auf die Bundespolitik einzuwirken. Eine Verweigerungshaltung gegenüber dem Bund kommt nicht zum Ausdruck. Sie ist im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens ohnehin kaum möglich.

Weisung – Mängelrüge – Bundeszwang

Darauf weist der Verfassungsrechtler Oliver Lepsius von der Uni Münster im Gespräch mit tagesschau.de hin. Bei Abstimmungen im Bundesrat, in dem die Landesregierungen auch über Bundesgesetze befinden, die in ihre Zuständigkeit fallen, könne ein einzelnes Land „nicht in die bundespolitische Willensbildung obstruktiv eingreifen. Es verändern sich nur die Mehrheitsverhältnisse im Bundesrat.“

Anders sieht es aus, wenn ein Land Bundesgesetze nicht umsetzt. Die Umsetzung ist eigentlich Aufgabe der Länderverwaltungen. Eine Landesregierung, sagt Lepsius, könne „über die Ministerien dann auch den obersten Landesbehörden Weisungen erteilen und den Vollzug der Gesetze steuern“. Geschieht das nicht ordentlich, könne der Bund gemäß Artikel 84 des Grundgesetzes dem Land seinerseits Weisungen erteilen. Fruchtet das nicht, kann der Bund eine Mängelrüge aussprechen. Ignoriert das Land auch das, kann – nach Zustimmung des Bundesrates – der Bundeszwang in Kraft treten.

Dessen Ausgestaltung ist vielfältig. Es komme, sagt Lepsius, immer auf den Einzelfall an: „Handelt es sich um Totalverweigerung oder eine punktuelle Verweigerung? Geht es also um bestimmte Normen, zum Beispiel des Ausländerrechts?“ Es stehe immer die Frage im Raum: „Was wäre jetzt eine sinnvolle Sanktion?“

Landesregierung kann teils entmachtet werden

Eine Möglichkeit laut Lepsius: „Der Teil der Landesgewalt, der sich weigert, wird suspendiert.“ An dessen Stelle „tritt dann ein anderes Organ, das dann diese Aufgaben übernimmt. Das Ganze heißt Sequestration.“ Das bedeute nicht, dass die Landesregierung komplett entmachtet oder gar aufgelöst wird. Aber sie werde aus dem Zuständigkeitsbereich verdrängt, in dem sich das Land verweigert.

Denkbar sei beim Bundeszwang auch, sagt Lepsius, dass der Bund einem unbotmäßigen Land den Geldhahn zudreht. „Der Bund seinerseits muss die Pflichten gegenüber dem Land nicht erfüllen, wenn das Land wiederum die Pflichten gegenüber dem Bund nicht erfüllt.“

Landesgesetze bleiben tabu

Dass der Bundeszwang nach der Wahl in Sachsen-Anhalt kommt, ist fraglich und hängt nicht nur vom Erfolg und tatsächlichem Verhalten der AfD ab. Selbst wenn die Entscheidung dafür fiele, würde höchstwahrscheinlich das Bundesverfassungsgericht eingeschaltet.

Der Bonner Politikwissenschaftler Philipp Adorf sieht eine solche Maßnahme im Gespräch mit tagesschau.de skeptisch. Letztlich spiele das dem Narrativ der AfD in die Hände: „Wenn der Bund wirklich intervenieren würde, weil argumentiert wird, hier wird etwas nicht umgesetzt, könnte die AfD sagen: Schaut an, selbst wenn ihr, wenn das Volk mehrheitlich eine andere Regierung will, dann werden die Mächte in Berlin das nie akzeptieren.“

Bildung und Sicherheit sind Ländersache

Ohnehin keine Einflussmöglichkeiten hat der Bund auf Landesgesetze in den Bereichen Bildung und Sicherheit. Das ist Länderkompetenz. Laut ihrem Wahlprogramm plant die AfD in Sachsen-Anhalt vor allem im Bereich Bildung einige Änderungen.

Ein AfD-Innenministerium könnte etwa Polizei und Verfassungsschutz radikal umbauen. Erst kürzlich warnte Jörg Müller, ehemaliger Leiter des brandenburgischen Verfassungsschutzes, im Gespräch mit dem ARD-Hauptstadtstudio davor, die AfD könnte die Beobachtung des Rechtsextremismus zurückfahren.

Sollte die AfD in Sachsen-Anhalt regieren, wäre zum ersten Mal in der Geschichte der Bundesrepublik ein vom Verfassungsschutz als extremistisch eingestufter Landesverband einer Partei an der Macht. In der Wissenschaft gilt die AfD Sachsen-Anhalt als besonders radikal. Die Politologin Kerstin Völkl kommt in dem neuen Sammelband „Die AfD in Osten“ zu dem Ergebnis, dass das „rechtsextrem ausgerichtete, bewegungsnahe Lager zunehmend das öffentliche Erscheinungsbild“ in dem Landesverband bestimme.

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