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Politik

Wie ist die Rechtslage nach dem Drohnenfund am Flughafen Leipzig?

Dr. Heinrich KrämerVon Dr. Heinrich KrämerAugust 11, 2026Keine Kommentare5 Minuten Lesezeit
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Stand: 11.08.2026 • 19:00 Uhr

Der Flughafen Leipzig/Halle ist offenbar nur knapp einem Drohnen-Anschlag entgangen. Der Generalbundesanwalt ermittelt, auch das Völkerrecht könnte greifen. Eine rechtliche Einordnung.

Christoph Kehlbach

Von einer „hybriden Bedrohung“ sprach Bundesinnenminister Alexander Dobrindt kurz nach dem Vorfall, zudem von einem „hochprofessionellen Vorgehen“, hinter dem „fremde Mächte“ stecken könnten. Experten formulieren mehr oder weniger offen den Verdacht, Russland könnte eine solche fremde Macht sein. Dagegen hält sich Regierungsmitglied Dobrindt eher bedeckt. Doch er schließt jedenfalls nicht aus, dass ein staatlicher Akteur involviert ist.

Will man den Vorfall rechtlich bewerten, muss man zwischen den Personen, die konkret gehandelt haben, und dem Staat, der möglicherweise hinter ihnen steht, unterscheiden – also zwischen Strafrecht und Völkerrecht.

Oberste Strafverfolgungsbehörde ermittelt

Im Strafrecht geht es darum, eine begangene Straftat zu ahnden, indem die Justiz die Tat aufklärt, juristisch bewertet und dann die individuelle Schuld eines oder mehrerer Täter feststellt. Die Ermittlungen im Drohnen-Fall am Flughafen Leipzig/Halle hat kurz nach der Tat der Generalbundesanwalt (GBA) übernommen. Das ist die oberste Strafverfolgungsbehörde des Bundes.

Der GBA ist nur in bestimmten Fällen für die Ermittlungen zuständig. Bei möglichen Einzeltätern – auch, wenn andere Staaten hinter ihnen vermutet werden – kann der Generalbundesanwalt die Ermittlungen wegen „besonderer Bedeutung“ des Falles an sich ziehen. Immer dann, wenn – vereinfacht gesagt – ein politisches Motiv hinter einer sehr schweren Straftat vermutet wird.

Zuständigkeit liegt bei den Bundesbehörden

Die Behörde in Karlsruhe ermittelt aktuell wegen des Verdachts der versuchten Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion und eines gefährlichen Eingriffs in den Luftverkehr. Es lägen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass mittels einer Drohne eine Explosion verursacht werden sollte. An der Drohne sei „professioneller Sprengstoff und ein Zünder“ angebracht worden. Die Tat sei „geeignet, die äußere und innere Sicherheit der Bundesrepublik zu beeinträchtigen“.

Ebenfalls bestätigt hat die Bundesanwaltschaft, dass eine durchstartende Frachtmaschine mit einem Gegenstand, mutmaßlich einer weiteren Drohne, kollidiert sei. Das Bundeskriminalamt (BKA) hat in Fällen, die in die Zuständigkeit des Generalbundesanwalts fallen, die Rolle der Polizei inne. Der Fall ist also schnell von den Landesbehörden zu den Bundesbehörden gewandert.

Völkerrecht als Recht zwischen den Staaten

Neben dem Strafrecht könnte aber auch das Völkerrecht eine wichtige Rolle spielen. Jedenfalls dann, wenn tatsächlich ein anderer Staat involviert ist, denn das Völkerrecht regelt eben das Miteinander von Staaten. Grundsätzlich sind nach dem Völkerrecht die Staaten verpflichtet, friedlich miteinander umzugehen.

Die rechtliche Grundlage dafür findet sich in der Charta der Vereinten Nationen (UN). Dort heißt es: „Alle Mitglieder unterlassen in ihren internationalen Beziehungen jede gegen die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtete oder sonst mit den Zielen der Vereinten Nationen unvereinbare Androhung oder Anwendung von Gewalt.“ Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht nach Artikel 51 der UN-Charta im Fall der Selbstverteidigung gegen einen „bewaffneten Angriff“.

Hohe Hürden für einen „bewaffneten Angriff“

Doch selbst wenn ein staatlicher Akteur hinter dem versuchten Drohnenangriff stecken sollte – einen bewaffneten Angriff, der das Selbstverteidigungsrecht Deutschlands auslösen würde, sehen Experten darin nicht. „Ein bewaffneter Angriff liegt nur bei einem besonders schwerwiegenden Verstoß gegen das Gewaltverbot vor“, sagt Pierre Thielbörger, Professor für Völkerrecht an der Ruhr-Universität in Bochum. „Kleinere und isolierte Verstöße gegen das Gewaltverbot bilden keinen bewaffneten Angriff, das hat auch der Internationale Gerichtshof bestätigt.“

Allerdings sei schwierig, eine trennscharfe Grenze zu bestimmen, es komme vielmehr immer auf das Ausmaß und den Effekt des Ereignisses im Einzelfall an. „Klassische Militärangriffe (z.B. Raketen oder Bomben) sind davon natürlich erfasst“, so Völkerrechtsexperte Thielbörger. Falls Cyberoperationen in vergleichbarem Maße Schaden verursachen sollten, könnten auch diese erfasst sein.

Deutschlands Unterstützung der Ukraine ist keine Rechtfertigung

Deutschland unterstützt die Ukraine in ihrer Selbstverteidigung gegen den völkerrechtswidrigen Angriffskrieg Russlands. Doch das stellt keinesfalls einen rechtlich relevanten Anlass dar, der einen Sprengstoffangriff auf einem deutschen Flughafen rechtfertigen würde.

Einerseits kann sich die Ukraine auf Artikel 51 der UN-Charta berufen, also berechtigte Selbstverteidigung ausüben und dabei auch Unterstützung anderer Staaten erhalten – alles völlig gedeckt vom Völkerrecht. Andererseits machen Waffenlieferungen und politische Unterstützung Deutschland ohnehin nicht zu einer „Kriegspartei“.

Völkerrechtsverstoß auch ohne „bewaffneten Angriff“?

Auch wenn in dem Vorfall am Flughafen Leipzig/Halle kein „bewaffneter Angriff“ im Sinne der UN-Charta vorliegt, heißt das aber nicht, dass hier kein Völkerrechtsverstoß vorliegt. „Wenn ein staatlicher Akteur hinter dem versuchten Drohnenangriff steckt, liegt hier jedenfalls ein Verstoß gegen die territoriale Integrität Deutschlands vor“, so Pierre Thielblörger. „Deutschland hätte als geschädigter Staat in jedem Fall Anspruch auf Entschädigung und solche Angriffe müssten natürlich auch in Zukunft unterlassen werden.“

Ob darüber hinaus auch Gegenmaßnahmen, etwa Wirtschaftssanktionen Deutschlands gegen den betreffenden Staat, ergriffen werden können, hänge davon ab, ob Deutschland hier von einem noch andauernden Völkerrechtsverstoß ausgeht. „Wenn der versuchte Drohnenangriff als Teil einer noch andauernden, größeren Operation gegen Deutschland gesehen wird, kommen auch Gegenmaßnahmen in Betracht.“

Generell hat die Bundesregierung neben allen rechtlichen Konnotationen einen weiten Spielraum bei der Frage, wie sie politisch bzw. diplomatisch vorgehen will – sofern sich ein anderer Staat als verantwortlich herausstellt.

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Dr. Heinrich Krämer
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