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Politik

Kabinettsbeschluss: Mehr Macht für Nachrichtendienste – das ist geplant

Dr. Heinrich KrämerVon Dr. Heinrich KrämerAugust 12, 2026Keine Kommentare6 Minuten Lesezeit
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Analyse

Stand: 12.08.2026 • 16:52 Uhr

Eingreifen statt zuschauen: Die Nachrichtendienste sollen operative Befugnisse bekommen – um etwa Sprengstoff von möglichen Angreifern unschädlich machen zu können. Ein Paradigmenwechsel. Was ist genau geplant?

Claudia Kornmeier

Der Bundesnachrichtendienst soll auf „allerhöchstem Niveau“ mitspielen. Und der Verfassungsschutz – bislang als Inlandsnachrichtendienst beschrieben – zu einem „echten Geheimdienst“ mit operativen Fähigkeiten ausgebaut werden. So wollen es der Kanzler und sein Innenminister. So verlange es die sicherheitspolitische Lage, heißt es. Und so sieht es nun die Nachrichtendienstreform vor, deren Entwurf die Bundesregierung im Kabinett beschlossen hat.

Man habe sich in zu vielen sicherheitsrelevanten Bereichen darauf verlassen, dass Partner die Sicherheit mit gewährleisten, sagt Kanzleramtsministerin Nina Warken, die für den Bundesnachrichtendienst zuständig ist. „Wir sind einfach zu sehr davon abhängig, dass uns die Nachrichtendienste anderer Länder unterstützen, und diese Hilfe ist in zu vielen Bereichen eine Einbahnstraße im Moment.“

Jetzt müssen noch Bundestag und Bundesrat mitmachen. Das soll bis Ende des Jahres geschafft sein. Ein Inkrafttreten ist zum 1. Januar geplant.

Nachrichtendienst oder Geheimdienst?

Im allgemeinen Sprachgebrauch werden Nachrichtendienst und Geheimdienst oft synonym verwendet. Dabei gibt es wesentliche Unterschiede.
In Deutschland gibt es bislang keine Geheimdienste, dafür aber drei Nachrichtendienste:

  • das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) bzw. den Inlandsnachrichtendienst mit den Landesbehörden
  • den Auslandsnachrichtendienst (BND)
  • und das Bundesamt für den Militärischen Abschirmdienst (BAMAD).

Ein Nachrichtendienst darf nur Informationen beschaffen. Dafür kann er verdeckt arbeiten. Anders als ein Geheimdienst unterliegt er verschiedenen Formen der rechtlichen und parlamentarischen Kontrolle. Die Behörde hat keine exekutiven Befugnisse, sie kann also beispielsweise keine Personen festnehmen.

Ein Geheimdienst hingegen darf nicht nur verdeckt Informationen beschaffen, sondern auch geheime Operationen durchführen – etwa ein paramilitärischer Einsatz oder Auslandspropaganda. Auch die verdeckte finanzielle Unterstützung von ausländischen Parteien oder Kandidaten kann beispielsweise dazu zählen.

„Paradigmenwechsel“ in drei Gesetzen geplant

„Wir sind tägliches Ziel von Spionage, von Sabotage, von Cyberangriffen, von versteckten Aktionen fremder Mächte“, sagt Innenminister Alexander Dobrindt (CSU), zuständig für den Verfassungsschutz. Ziel sei, Deutschland zu destabilisieren.

Mehr als 700 Seiten hat der Entwurf. Im Wesentlichen geht es dabei um drei Gesetze: über den Bundesverfassungsschutz, den Bundesnachrichtendienst und die Rechtskontrolle durch den Unabhängigen Kontrollrat.

Vielfach ist von einem „Paradigmenwechsel“ die Rede. Denn Verfassungsschutz und Bundesnachrichtendienst galten bislang als Nachrichtendienste, nicht als Geheimdienste, weil sie weitgehend auf das Sammeln von Informationen beschränkt waren. Sobald es darum ging, aktiv zu werden, Maßnahmen zu ergreifen, waren andere zuständig – im Inland die Polizei.

Diese Trennung von Polizei und Geheimdiensten hat in Deutschland historische Gründe. Nach den Erfahrungen während des Nationalsozialismus und in der DDR wollte man verhindern, dass wieder eine Geheimpolizei mit umfassenden Befugnissen entsteht, die gegen Bürger eingesetzt werden kann.

Aktiv werden, statt nur beobachten

Originäre Aufgabe des Verfassungsschutzes soll es nun zwar bleiben, Erkenntnisse zu sammeln. Bei einer „besonderen Bedrohung“ soll er aber auch operativ tätig werden dürfen. Das heißt, etwa in Fällen terroristischer Bedrohungen oder geheimdienstlicher Aktionen „fremder Mächte“.

Dann soll der Verfassungsschutz etwa Cyberangriffe ins Nichts umleiten dürfen, ohne dass es der Angreifer bemerkt. Lieferketten manipulieren, um die Herstellung von Waffen oder Sprengstoff zu verhindern. Fehlinformationen über Tatgelegenheiten an potenzielle Angreifer herantragen, damit deren Plan schief läuft. Technische Anleitungen zur Sprengstoff-Herstellung oder Informationen über Schwachstellen Kritischer Infrastruktur unbrauchbar machen.

Entsprechendes gilt für den Bundesnachrichtendienst in einer „spezifischen Gefährdungslage“. Er ist bei der Auswahl seiner nachrichtendienstlichen Mittel flexibler als der Verfassungsschutz. Die Maßnahmen müssen sich gegen die „fremde Macht“ richten, von der die Gefahr ausgeht. Sie dürfen also nicht gezielt unbeteiligte Privatpersonen treffen. Eine weitere Einschränkung, die das Gesetz vorsieht: Gezielte Verletzungen oder Tötungen sind nicht erlaubt.

Generell sind Aktionen des Bundesnachrichtendiensts außerdem auf das Ausland beschränkt. Operationen im Cyber-Raum könnten auch „im Inland erfolgen, solange die Wirkung der Maßnahme im Ausland eintritt“, heißt es in der Gesetzesbegründung.

Weitere neue Befugnisse

Neue Befugnisse für beide Dienste sind außerdem der Einsatz Künstlicher Intelligenz zur Datenanalyse und die Online-Durchsuchung. Bei letzterer geht es um einen heimlichen Zugriff auf ein Smartphone oder ein anderes Gerät, um darin gespeicherte Daten zu durchsuchen.

Der Bundesnachrichtendienst soll eine Online-Durchsuchung auch im Inland fortsetzen dürfen, wenn sich ein bereits in anderen Staaten beobachteter ausländischer Agent vorübergehend auch in Deutschland aufhält.

Der Verfassungsschutz bekommt außerdem die ausdrückliche Befugnis, Wohnungen zu betreten – etwa um Spähsoftware für eine Online-Durchsuchung zu installieren oder um Waffen unschädlich zu machen.

Dem BND soll künftig erlaubt werden, Daten länger zu speichern. Für Inhaltsdaten sind sechs Monate, für Metadaten sogar zwölf Monate vorgesehen. Dadurch könne die Behörde auch „rückwirkend und unverzüglich auf den gespeicherten Datenstand zugreifen“, sagte Warken.

Umgang mit Minderjährigen

Daten von Minderjährigen sollen künftig auch durch den Verfassungsschutz verarbeitet werden dürfen. Das wird damit begründet, dass in bestimmten extremistischen Szenen die Akteure immer jünger werden, etwa in der sogenannten Attentäter-Fanszene.

Neu ist auch, dass künftig 16-Jährige als Vertrauensperson, sogenannte V-Leute, angeworben und eingesetzt werden können sollen, wenn es gar nicht anders geht. Das sind Personen aus der jeweiligen beobachteten Szene, die meist gegen Bezahlung verdeckt Informationen an die Sicherheitsbehörden weitergeben.

Beobachtung von Verfassungsfeinden

Mit der Reform würde außerdem erstmals gesetzlich ein Verfahren festgelegt, wie die Einstufung als verfassungsfeindliche Bestrebung und der Umgang mit entsprechenden Verdachtsfällen ablaufen müssen. Entscheiden, wer beobachtet wird, muss der Präsident des Verfassungsschutzes.

Verdachtsfälle müssen innerhalb festgelegter Fristen überprüft werden. Die Beobachtung darf in der Regel nicht länger als fünf Jahre andauern. Im Ausnahmefall kann sie mit Zustimmung des Bundesinnenministeriums um jeweils weitere zwei Jahre verlängert werden.

Die AfD wurde im Februar 2021 vom Verfassungsschutz als Verdachtsfall eingestuft. Im März 2022 bestätigte das Verwaltungsgericht Köln die Entscheidung. Im Mai 2025 erfolgte eine Hochstufung, die derzeit allerdings gerichtlich überprüft wird.

Zeitlich noch enger begrenzt – nämlich auf in der Regel maximal zwei Jahre – sind Prüffälle, in denen es nur erste Anhaltspunkte für einen Verdacht gibt. Für Klagen gegen eine Beobachtung soll künftig nur noch das Bundesverwaltungsgericht zuständig sein. Statt drei gibt es dann also nur noch eine Instanz. Das Argument der Bundesregierung: Beschleunigung.

Kontrolle der Dienste

Die rechtliche Kontrolle soll nun vollständig auf den Unabhängigen Kontrollrat übertragen werden – sowohl für den Bundesnachrichtendienst als auch für den Verfassungsschutz. Das Gremium wurde 2021 für eine „gerichtsähnliche“ Vorab-Kontrolle des Auslandsnachrichtendiensts eingerichtet. Ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts hatte das nötig gemacht.

Besetzt ist das Gremium mit ehemaligen Bundesrichtern. Sie müssten dann etwa feststellen, ob eine besondere Gefährdungslage vorliegt, die es den Diensten erlaubt, aktive Maßnahmen zu ergreifen. Für den Bundesnachrichtendienst müssten sie umreißen, welche Maßnahmen in einer solchen Lage ergriffen werden dürfen. Sie wären auch dafür zuständig, festzustellen, ob der Einsatz von Jugendlichen als V-Leute durch den Verfassungsschutz wirklich „unerlässlich“ ist.

An der politischen Kontrolle wird nichts geändert. Das Parlamentarische Kontrollgremium im Bundestag bleibt erhalten. In ihm sollten Abgeordnete aller Fraktionen vertreten sein. Tatsächlich sind es in dieser Legislatur nur Abgeordnete von SPD und Union sowie ein Grüner – und damit nur ein Vertreter der Opposition. Kandidaten der AfD und der Linken hatten in mehreren Wahlgängen im Plenum nicht die erforderliche Mehrheit erhalten.

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Dr. Heinrich Krämer
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