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Startseite»Politik»Urteil des Bundesgerichtshofs: Orange gehört Obi nicht allein
Politik

Urteil des Bundesgerichtshofs: Orange gehört Obi nicht allein

Dr. Heinrich KrämerVon Dr. Heinrich KrämerSeptember 17, 2026Keine Kommentare2 Minuten Lesezeit
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Stand: 17.09.2026 • 14:55 Uhr

Die Baumarktkette Obi kann laut einem BGH-Urteil keinen Markenschutz für die Farbe Orange beanspruchen. Verbraucher sehen die Farbe nicht als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen, so die Begründung.

Im Streit um Markenschutz für ihr „Obi-Orange“ hat die Baumarktkette Obi eine Niederlage kassiert. Der Farbton, eine Art Hellrot-Orange, sei nicht schützenswert, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) und wies die Revision des Unternehmens gegen eine Entscheidung des Bundespatentgerichts zurück.

Konkurrenten klagten gegen Farbmarke

Dieses hatte zuvor die von zwei Konkurrenten, den Ketten Hornbach und Globus, beantragte Löschung dieser sogenannten abstrakten Farbmarke beim Deutschen Patent- und Markenamt für rechtens erklärt. Daraufhin war Obi vor den BGH gezogen – und unterlag.

Die Farbe Orange sei höchstens ein Hinweis auf Baumarktketten im Allgemeinen, aber nicht auf einem speziellen Baumarkt wie Obi, so der Vorsitzende Richter des Ersten Zivilsenates, Thomas Koch. Abstrakten Farbmarken – das sind Marken, die einen Farbton als solchen schützen – fehle es in der Regel an Unterscheidungskraft. Verbraucher könnten, wie im vorliegenden Fall, nicht aufgrund der Farbe eines Produktes auf dessen Herkunft schließen.

Obi will bei Orange bleiben

„Unsere Hausfarbe bleibt Orange“, teilte Obi in einer ersten Reaktion mit. „Unabhängig von der formellen Registereintragung bleibt die Farbe Orange natürlich weiterhin eines der zentralen visuellen Erkennungsmerkmale von Obi.“ Die BGH-Entscheidung ändere in der Praxis nichts an der Markenidentität in den Märkten und der täglichen Kommunikation des Unternehmens.

„Wir begrüßen das Urteil des Bundesgerichtshofs zur Farbmarke Orange sehr“, hieß es von einem Hornbach-Sprecher.

Widersprüchliche Gutachten

Für den BGH hatten auch mehrere Gutachten, die die Parteien im Zuge des Rechtsstreites vorlegten, eine maßgebliche Rolle gespielt. Obi hatte dabei im Abstand von mehreren Jahren gleich zwei demoskopische Expertisen erstellen lassen, denen zufolge 45,6 und später 49,6 Prozent der Gesamtbevölkerung die Farbe Orange mit Obi verbanden.

Das sei zu wenig, so sah es nach dem Bundespatentgericht auch der BGH. Ein Gutachten von der Gegenseite war auf einen „Zuordnungsgrad“ von sogar nur 30 Prozent gekommen.

Andere Unternehmen vor Gericht erfolgreicher

Für das „Obi-Orange“ gilt damit nicht, was andere Unternehmen in ähnlichen Fällen erreicht hatten: So hatten die Sparkassen vor rund zehn Jahren einen Rechtsstreit um „ihr“ Rot für sich entschieden.

Ebenfalls erfolgreich war der Schweizer Süßwarenhersteller Lindt, der den charakteristischen Goldton der Folie seines Schoko-Osterhasen schützen ließ. Auch die Farbe Lila gilt seit einer BGH-Entscheidung als Inbegriff für „Milka“-Produkte. Gleiches gilt für die Farbe Magenta als Markenzeichen der Telekom.

(Aktenzeichen: I ZB 58/25)

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