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Girokonto im Blick behalten: Kontoauszug richtig lesen: Diese Buchungen können auf Betrug hindeuten

Dr. Heinrich KrämerVon Dr. Heinrich KrämerNovember 2, 2026Keine Kommentare3 Minuten Lesezeit
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Girokonto im Blick behalten Kontoauszug richtig lesen: Diese Buchungen können auf Betrug hindeuten

Beim (Online-)Banking übersieht man häufig fragwürdige Abbuchungen auf dem Kontoauszug. (Foto: Imago)

Beim Onlinebanking zählt nicht nur der Kontostand. Wer die einzelnen Buchungen genau prüft, entdeckt vielleicht vergessene Abos, aber erkennt auch Fehlbuchungen oder unberechtigte Zahlungen. Worauf es dabei ankommt und wie sich Lastschriften zurückholen lassen.

Viele schauen beim Onlinebanking vor allem auf den Kontostand. Wichtig sind allerdings auch die einzelnen Buchungen: Fehlerhafte Abbuchungen, vergessene Abos oder sogar unberechtigte Zahlungen fallen oft erst beim genauen Blick auf Verwendungszweck und Buchungsdetails auf.

Dass Zahlungsbetrug zunimmt, zeigt ein gemeinsamer Bericht der Europäischen Zentralbank (EZB) und der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA): Im Europäischen Wirtschaftsraum stieg der Wert betrügerischer Zahlungen 2024 auf 4,2 Milliarden Euro, nach 3,5 Milliarden im Vorjahr. Rund 2,5 Milliarden entfielen auf Überweisungen. Immer häufiger werden Kunden dabei so manipuliert, dass sie die Zahlung selbst freigeben.

Nicht nur auf den Namen schauen

Bei einer unbekannten Abbuchung hilft zuerst die Detailansicht im Onlinebanking, denn der verkürzte Umsatztext reicht oft nicht. Dort stehen je nach Bank Verwendungszweck, Mandatsreferenz und Gläubiger-Identifikationsnummer.

Ein unbekannter Name allein sagt noch nichts darüber, ob eine Abbuchung berechtigt ist. Statt des Markennamens kann auch der juristische Firmenname auftauchen. Möglich ist auch ein Zahlungsabwickler, der im Auftrag anderer Unternehmen einzieht, oder ein Anbieter von Kartenlesegeräten oder anderen Bezahlsystemen.

Der Zahlungsabwickler PPS Perfunctio Payment Services empfiehlt darum, Betrag, Datum, Verwendungszweck, Mandatsreferenz und Gläubiger-ID abzugleichen, um sicher zu sein, dass es sich um eine korrekte Abbuchung handelt. Gerade bei SEPA-Lastschriften lässt sich die Zahlung laut PPS so zuordnen: Die Gläubiger-ID zeigt, welches Unternehmen oder welche Organisation die Lastschrift einreicht. Die Mandatsreferenz ordnet die Abbuchung dem konkreten SEPA-Lastschriftmandat zu, das der Kunde diesem Zahlungsempfänger erteilt hat.

Vorsicht geboten ist vor allem bei unerklärlichen Kleinbeträgen, wiederkehrenden Abbuchungen ohne erkennbaren Vertrag und mehreren ähnlichen Belastungen kurz hintereinander. Dasselbe gilt für Lastschriften, zu denen weder Vertrag noch Mandat bekannt sind.

Überweisungen sind besonders heikel

Bei Überweisungsbetrug setzen Täter zunehmend auf Täuschung, etwa mit Anrufen falscher Bankmitarbeiter oder gefälschten Rechnungen per E-Mail. Denn: Gibt der Kontoinhaber in gutem Glauben die Zahlung selbst frei, schützt die starke Kundenauthentifizierung per Banking-App nur begrenzt. Laut EZB und EBA trugen Nutzer deshalb 2024 rund 85 Prozent des Schadens aus Überweisungsbetrug selbst.

Seit dem 9. Oktober 2025 müssen Banken bei Euro-Überweisungen im Euroraum prüfen, ob Empfängername und IBAN zusammenpassen. Dieser IBAN-Namensabgleich soll Fehlüberweisungen und Betrug erschweren, gilt laut BaFin aber nicht für Lastschriften.

Lastschriften lassen sich zurückholen

Eine SEPA-Basislastschrift können Verbraucher innerhalb von acht Wochen über ihre Bank zurückholen – auch ohne Begründung. Fehlte ein gültiges Mandat, ist die Erstattung laut Verbraucherzentrale bis zu 13 Monate nach der Belastung möglich. Die Bank sollte dann aber unverzüglich informiert werden.

Wichtig: Eine Rückbuchung beendet keinen Vertrag. Ist die Forderung berechtigt, bleibt sie bestehen, und es können Mahnungen oder Zusatzkosten folgen. Kündigen muss man gesondert beim eigentlichen Vertragspartner.

Verbraucher sollten außerdem darauf achten, nicht unnötig für die Kündigung eines Abonnements zu bezahlen, indem sie einen Dienstleister damit beauftragen. „Wer ein Abonnement kündigen möchte, sollte sich immer zuerst direkt an den Vertragspartner wenden. Für eine einfache Kündigung braucht man in der Regel weder einen kostenpflichtigen Kündigungsservice noch einen Rechtsanwalt. Verbraucher sollten genau prüfen, wofür sie bezahlen, bevor sie einen solchen Dienst beauftragen“, erklärt Sarah Becker, Leiterin Kundenservice und Verbraucheranfragen bei PPS. Für zahlreiche online abschließbare Verträge ist sogar ein kostenlos nutzbarer Kündigungsbutton gesetzlich vorgeschrieben.

Fazit: Erst prüfen, dann handeln

Unbekannte Buchungen sollten also zuerst anhand der vollständigen Daten geprüft werden. Nennt der Verwendungszweck einen Anbieter, ist dieser der erste Ansprechpartner. Bleibt die Zahlung unerklärlich oder besteht Missbrauchsverdacht, sollte man schnell die eigene Bank informieren. Passwörter, TANs oder Zugangsdaten dürfen dabei niemals an Händler, Zahlungsdienstleister oder angebliche Bankmitarbeiter gehen.

Quelle: ntv.de, awi/spot

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