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Aus für den Widerrufsjoker: Warum Inhaber einer Lebensversicherung oder Basisrente jetzt handeln sollten

Dr. Heinrich KrämerVon Dr. Heinrich KrämerMai 6, 2026Keine Kommentare4 Minuten Lesezeit
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Aus für den WiderrufsjokerWarum Inhaber einer Lebensversicherung oder Basisrente jetzt handeln sollten

05.05.2026, 19:01 Uhr

Ein Gastbeitrag von Roland Klaus
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Nicht jeder empfindet den Abschluss einer Lebensversicherung oder Basisrente im Nachhinein als lohnend. (Foto: imago/Christian Ohde)

Die Bundesregierung beerdigt das sogenannte ewige Widerrufsrecht für Renten- und Lebensversicherungen zum 19. Juni 2026. Wer noch über den Ausstieg aus seinem Vertrag nachdenkt, sollte aktiv werden. 

Für Millionen Versicherte tickt die Uhr. Mit einer Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) wird das Widerrufsrecht bei Lebensversicherungen neu geregelt. Künftig soll ein Widerruf spätestens 24 Monate und 30 Tage nach Vertragsschluss ausgeschlossen sein – auch wenn die Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist. Diese Neuregelung tritt am 19. Juni 2026 in Kraft. Damit zielt der Gesetzgeber auf ein Thema, das Versicherungen seit Jahren belastet und Verbraucherschützer zugleich als wichtiges Korrektiv betrachten: den sogenannten Widerrufsjoker. 

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Roland Klaus ist Gründer der Interessengemeinschaft Widerruf. Sie hilft bei der Durchsetzung von Verbraucherrecht in Finanzfragen und wird dabei von spezialisierten Anwälten unterstützt.

Wer beim Abschluss seiner Lebens- oder Rentenversicherung nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht oder über wesentliche Vertragsinformationen belehrt wurde, kann sich bisher unter bestimmten Voraussetzungen auch Jahre später noch vom Vertrag lösen und durch einen Widerruf eine Rückabwicklung herbeiführen. Gerade bei alten, teuren oder schlecht laufenden Verträgen ist dies finanziell meist deutlich attraktiver als eine Kündigung, da der Verbraucher durch eine Rückabwicklung einen großen Teil der Kosten zurückerhält. Der Widerruf ist bisher zeitlich unbefristet möglich, weshalb man auch vom „ewigen Widerrufsrecht“ spricht. Doch diese Möglichkeit endet nun zum 19. Juni für viele Verträge.

Was ändert sich konkret?

Der neue Paragraf 152 VVG sieht für Lebensversicherungen weiterhin eine Widerrufsfrist von 30 Tagen vor. Neu ist aber die absolute Grenze: Das Widerrufsrecht soll spätestens 24 Monate und 30 Tage nach Vertragsschluss erlöschen, wenn die Widerrufsinformationen mangelhaft sind. Für Verbraucher ist dieser Satz entscheidend. Denn bei Verträgen, die bereits viele Jahre laufen, wäre diese Höchstfrist am 19. Juni 2026 längst überschritten. Das bisherige „ewige Widerrufsrecht“ bei Formfehlern ist damit tot.

Besonders relevant ist das für Verträge, die nach dem 1. Januar 2008 abgeschlossen wurden. Seit diesem Zeitpunkt gilt das VVG-System, das nun verändert wird. Viele Verträge aus den Jahren 2008 bis 2024 fallen daher grundsätzlich in den Bereich der jetzt geänderten Widerrufsregeln. Noch ältere Verträge sind nicht davon betroffen, weil sie rechtlich anders gelagert sind.

Auch Altfälle vermutlich betroffen

Die Neuregelung enthält zwar keine ausdrücklich formulierte Übergangsvorschrift, die jedes Altvertragsdetail klärt. Der Gesetzgeber spricht aber allgemein davon, dass das Widerrufsrecht bei Lebensversicherungen spätestens 24 Monate und 30 Tage nach Vertragsschluss erlischt, und lässt diese Änderung am 19. Juni 2026 in Kraft treten.

Für Verträge aus den Jahren 2008 bis etwa Mai 2024 bedeutet das praktisch: Wenn die neue Höchstfrist auf bereits bestehende Verträge angewendet wird, ist diese Frist am 19. Juni 2026 schon abgelaufen. Bei jüngeren Verträgen aus der zweiten Hälfte des Jahres 2024 kann die Frist rechnerisch noch etwas später enden – allerdings enthalten so junge Verträge so gut wie keine Formfehler mehr, die einen Widerruf rechtfertigen würden.

Zweiter Widerrufsjoker im Visier

Die aktuelle Gesetzesänderung hat ein Vorbild, das vor ziemlich genau zehn Jahren umgesetzt wurde. Im Jahr 2016 ging es nicht um den Widerrufsjoker bei Renten- und Lebensversicherungen, sondern um jenen bei Baufinanzierungen. Damals nutzten Immobilienbesitzer fehlerhafte Widerrufsbelehrungen in Hypothekendarlehen, um aus hochverzinslichen Krediten auszusteigen und – aufgrund der stark gesunkenen Zinsen – in günstigere Finanzierungen umzuschulden. Viele sparten dadurch fünfstellige Summen auf Kosten der Banken.

Auch damals zog die Gesetzesänderung einen Schlussstrich unter den Widerruf für Altfälle. Während die Politik vor zehn Jahren durch die gesetzliche Neuregelung die Kreditinstitute in Schutz nahm, profitieren heute die Versicherungen davon. Auch sie müssen bei jeder Rückabwicklung hohe Kosten an den Kunden zurückzahlen, die sie eigentlich schon fest für sich als Einnahmen verbucht haben.

Verträge jetzt prüfen lassen

Von der Neuregelung betroffen sind neben klassischen Lebensversicherungen auch private Rentenversicherungen, fondsgebundene Lebens- und Rentenversicherungen sowie Basisrenten beziehungsweise Rürup-Renten. Besonders für letztere ist die Gesetzesänderung relevant, da eine Kündigung nicht möglich ist und der Widerruf bisher die einzige Möglichkeit darstellt, an sein Geld zu kommen, wenn die Versicherung schlecht läuft oder der Kunde über sein angespartes Geld verfügen möchte.

Ausgenommen von der neuen Regelung sind Verträge, bei denen die Widerrufsbelehrung nicht nur fehlerhaft ist, sondern komplett fehlt. Dann gilt auch künftig das „ewige Widerrufsrecht“. In der Praxis sind diese Fälle jedoch sehr selten.

Wer eine Lebensversicherung, Rentenversicherung oder Rürup-Rente aus den Jahren 2008 bis 2024 besitzt und einen Widerruf prüfen lassen will, muss sich also beeilen. Er sollte die Widerrufsbelehrung aus seinen Vertragsunterlagen heraussuchen und durch einen spezialisierten Anwalt prüfen lassen. Dabei kommt es nicht nur auf die Formulierung des Textes an, sondern auch auf die optische Gestaltung. Eine solche Prüfung ist beispielsweise – kostenlos und unverbindlich – bei der Interessengemeinschaft Widerruf möglich.

Über den Autor: Roland Klaus ist Gründer der Interessengemeinschaft Widerruf. Sie hilft bei der Durchsetzung von Verbraucherrecht in Finanzfragen und wird dabei von spezialisierten Anwälten unterstützt.

Quelle: ntv.de

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