Menü schließen
Verbraucherrat
  • Startseite
  • Über Uns
  • Kontakt
  • Aktuelle Warnungen
  • Nachrichten
  • Ratgeber
  • Betrugsmaschen
  • Beratung
  • Bildung
  • Politik
Facebook X (Twitter) Instagram
Facebook X (Twitter) Instagram
Verbraucherrat
  • Startseite
  • Über Uns
  • Kontakt
  • Startseite
  • Über Uns
  • Kontakt
  • Aktuelle Warnungen

    Volksbank-Phishing: Gefälschte Mail droht mit Kontosperre

    September 29, 2026

    Alkoholfreier Wein: Wirklich ohne Alkohol?

    September 28, 2026

    Digitale Brieftasche „d-you“: Bundestag muss beim Schutz sensibler Daten nachbessern

    September 23, 2026

    Zuckersteuer darf kein Instrument zur Haushaltssanierung sein

    September 15, 2026

    Abgezockt von LemonSwan? Dann bitte melden

    September 15, 2026
  • Nachrichten

    Nations League: Englands Super-Stürmer erlösen Tuchel

    September 29, 2026

    Sommerhaus – Folge 5: „Warum haben wir zugelassen, dass so viele Doofe berühmt werden?“

    September 29, 2026

    „Können das mit jedem Land tun“: US-Botschafterin drohte Athen offenbar mit Sturz der Regierung

    September 29, 2026

    Frau hat Kindstötungen gestanden: Verteidiger von Lindsay Clancy ändert überraschend seine Strategie

    September 29, 2026

    Premiere und neuer Kapitän: Klopp muss vor dem Serbien-Spiel wichtige Fragen beantworten

    September 29, 2026
  • Ratgeber
  • Betrugsmaschen

    Russische Medienfälschungen: 850 Prozent mehr

    September 29, 2026

    Volksbank-Phishing: Gefälschte Mail droht mit Kontosperre

    September 29, 2026

    Der Betrug beginnt im Kopf: Warum auch Vorsichtige hereinfallen

    September 29, 2026

    Warum Bildschirmzeit bei Jugendlichen wenig erklärt

    September 29, 2026

    Junge Erwachsene bereuen Gesundheitsentscheidungen

    September 29, 2026
  • Beratung
  • Bildung

    Was bedeutet Neutralität in der Schule – und was nicht? | Bildung

    Juli 14, 2026

    Wodurch fühlen sich Jugendliche in ihrem Alltag besonders belastet? | Bildung

    Juli 3, 2026

    Kontra: Social Media und Jugendliche – warum ein Verbot zu kurz greift | Bildung

    Juni 17, 2026

    Pro: Warum wir ein Social Media Verbot für Kinder brauchen | Bildung

    Juni 17, 2026

    Social Media bis 16 Jahre verbieten? So sehen das Erwachsene | Bildung

    Juni 11, 2026
  • Politik

    Burnham kündigt auf Labour-Parteitag Reformen an

    September 29, 2026

    Kasachischer Präsident beim Kanzler: Öl, Rohstoffe und Putin

    September 29, 2026

    Marokkos König ernennt erstmals eine Frau zur Ministerpräsidentin

    September 29, 2026

    Reformdebatte in der schwarz-roten Koalition

    September 29, 2026

    Schüler und Beamte protestieren gegen Sparkurs in Frankreich

    September 29, 2026
Verbraucherrat
Startseite»Politik»AfD-Parteitag in Erfurt: Was ist bei den Demos erlaubt – und was nicht?
Politik

AfD-Parteitag in Erfurt: Was ist bei den Demos erlaubt – und was nicht?

Dr. Heinrich KrämerVon Dr. Heinrich KrämerJuli 3, 2026Keine Kommentare5 Minuten Lesezeit
Facebook Twitter Pinterest LinkedIn Tumblr E-Mail
Teilen
Facebook Twitter LinkedIn Pinterest E-Mail


FAQ

Stand: 03.07.2026 • 19:55 Uhr

Wegen des AfD-Parteitags, der am Wochenende stattfindet, kommen Demonstranten aus ganz Deutschland nach Erfurt. Das Ziel: den Parteitag verhindern. Was erlauben Grundgesetz und Versammlungsrecht, und wo liegen die Grenzen?

Alena Lagmöller

Muss eine Versammlung vorher erlaubt werden?

Nein, eine Versammlung, etwa eine Demonstration gegen einen Parteitag, muss nicht erlaubt werden – sie muss aber 48 Stunden vorher angemeldet werden. Die Anmeldung soll es den Behörden ermöglichen, für die Sicherheit der Versammlung zu sorgen und gegebenenfalls den Verkehr umzuleiten.

Dass Versammlungen in Deutschland nicht erlaubnispflichtig sind, steht so im Grundgesetz in Artikel 8: „Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.“

Infobox: Versammlungsgesetze

Man unterscheidet zwei Arten von Versammlungen: Einerseits Demonstrationen, also sich bewegende Aufzüge. Andererseits Kundgebungen, dabei treffen sich die Teilnehmer an einem öffentlichen Ort und bleiben dort. Beide Arten von Versammlungen werden vom Grundgesetz geschützt, wenn es den Teilnehmern darum geht, an der öffentlichen Meinungsbildung teilzuhaben.

Seit der Föderalismusreform von 2006 fällt das Versammlungsrecht in die Zuständigkeit der Bundesländer. Viele Bundesländer haben daraufhin eigene Versammlungsgesetze erlassen. Thüringen gehört nicht dazu, hier gilt nach wie vor das Versammlungsgesetz des Bundes.

Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Rechtsprechung immer wieder betont, wie wichtig die Versammlungsfreiheit für die Demokratie ist. So etwa im berühmten Brokdorf-Beschluss von 1985, in dem es um die Anti-AKW-Proteste ging: „Die Versammlungsfreiheit zählt zu den unentbehrlichen und grundlegenden Funktionselementen eines demokratischen Gemeinwesens und ist für die freiheitliche demokratische Staatsordnung konstituierend“, heißt es in dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts.

Die Versammlungsfreiheit sei wie die Meinungsfreiheit „eines der vornehmsten Menschenrechte überhaupt“ und enthalte „ein Stück ursprünglich-ungebändigter unmittelbarer Demokratie“. Eine Genehmigung von Versammlungen durch den Staat stünde also in Widerspruch zu diesen Grundsätzen und ist deshalb in Deutschland nicht vorgesehen.

Was gilt für Spontanversammlungen?

Spontanversammlungen entstehen aus einem aktuellen Anlass, es gibt in diesen Fällen keine Einladung und auch keinen Veranstalter und deshalb entfällt auch die Anmeldepflicht. Wird aber eine normale, geplante Versammlung nicht angemeldet, reicht das allein nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht aus, um die Versammlung aufzulösen.

Wann können Versammlungen verboten oder aufgelöst werden?

Um eine Versammlung von vornherein zu verbieten, braucht es einen triftigen Grund. In Bezug auf die Proteste rund um den AfD-Parteitag in Erfurt kommt vor allem eine „unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit“ in Betracht. Die liegt vor allem dann vor, wenn zu erwarten ist, dass Versammlungsteilnehmer Straftaten begehen.

Bevor die Behörden eine Versammlung aber komplett verbieten, müssen sie erst prüfen, ob eine erwartete Gefährdung nicht auch durch Auflagen abgefangen werden kann, sodass die Versammlung etwa auf einer anderen Demo-Route oder unter bestimmten Modalitäten doch noch stattfinden kann. Das Verbot einer Versammlung ist das letzte Mittel.

Findet die Versammlung bereits statt, kann sie aus demselben Grund – also einer „unmittelbaren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung“ – aufgelöst werden. Insbesondere dann, wenn Straftaten aus der Versammlung heraus begangen werden. Denkbar wäre das zum Beispiel, wenn Teilnehmer Pyrotechnik abfeuern oder sich vermummen. Allerdings muss die Auflösung der Versammlung stets verhältnismäßig sein. Das bedeutet, dass das Ziel, die Gefahr für die öffentliche Sicherheit abzuwehren, gegen das Grundrecht der Teilnehmenden auf Versammlungsfreiheit abzuwägen ist.

Können Versammlungen an bestimmten Orten verboten werden?

Das Thüringer Landesverwaltungsamt hat per Allgemeinverfügung Versammlungen auf den Zufahrtswegen des AfD-Parteitags verboten. Solche pauschalen Versammlungsverbote sind ein schwerer Eingriff in die Versammlungsfreiheit. Die Behörden müssen deshalb präzise darlegen, welche Orte von dem Versammlungsverboten betroffen sind und warum für diese Bereiche eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung besteht.

Das Landesverwaltungsamt Thüringen begründet das Versammlungsverbot insbesondere damit, dass Blockadeaktionen erwartet werden und im Falle erfolgreicher Blockaden Einsatz- und Rettungskräfte den Parteitag nicht oder nur verzögert erreichen könnten.

Die Folge des Versammlungsverbotes ist, dass dort keine Versammlungen angemeldet werden können. Wer sich trotzdem in den betroffenen Bereichen versammelt, kann sich sofort strafbar machen, ohne dass es einer vorherigen Auflösung der Versammlung bedarf. Das gilt auch für Spontanversammlungen.

Gegen die Verlegung einer Protestkundgebung hatte das Netzwerk Attac erfolgreich Eilrechtsschutz vor dem Verwaltungsgericht Weimar beantragt. Nach Informationen der Nachrichtenagentur epd dürfe die Kundgebung trotz der Allgemeinverfügung wie geplant auf der Anfahrtsstrecke der Delegierten stattfinden. Über zwei weitere Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz gegen Demonstrationsauflagen sei noch nicht entschieden worden.

Ist die Teilnahme an einer Sitzblockade strafbar?

Ja – allerdings ist nicht jede Sitzblockade strafbar. Im Ergebnis hängt die Strafbarkeit vom Einzelfall ab. Vorweg: Auch eine Sitzblockade kann von der Versammlungsfreiheit geschützt werden – nämlich dann, wenn es nicht ausschließlich darum geht zu stören, sondern auch darum, sich an der öffentlichen Meinungsbildung zu beteiligen.

Trotzdem können sich Teilnehmer einer Sitzblockade im Einzelfall auch strafbar machen – nämlich, wenn sie eine andere Versammlung grob stören gemäß Paragraf 21 Versammlungsgesetz. Mit Blick auf den Parteitag in Erfurt kommt es also darauf an, ob auch ein Parteitag eine Versammlung im Sinne von Artikel 8, Grundgesetz ist.

Die Frage ist juristisch noch nicht abschließend geklärt, es sprechen aber gute Gründe dafür: Versammlungen können auch in geschlossenen Räumen abgehalten werden. Zudem gehört die Versammlung einer politischen Partei zum Kernbereich der Versammlungsfreiheit.

Ob eine Sitzblockade eine andere Versammlung grob stört, hängt von vielen Faktoren ab. Mit Blick auf den AfD-Parteitag in Erfurt wird eine Blockade in unmittelbarer Nähe zum Veranstaltungsgelände, die vor allem darauf ausgeht, den Parteitag zu verhindern und die nach längerer Zeit von der Polizei beendet werden muss, eher die Kriterien einer groben Störung erfüllen.

Wiederum wird eine symbolische Blockade von zehn bis 15 Minuten, die wichtige Rettungswege frei hält und eine politische Botschaft ins Zentrum stellt, eher keine grobe Störung darstellen. In so einem Fall könnte die Versammlungsfreiheit der Blockierenden überwiegen. Im Zweifel hängt es also vom Einzelfall ab, über den die Gerichte konkret entscheiden müssen.

Teilen. Facebook Twitter Pinterest LinkedIn Tumblr E-Mail
Dr. Heinrich Krämer
  • Webseite

Ähnliche Beiträge

Burnham kündigt auf Labour-Parteitag Reformen an

September 29, 2026

Kasachischer Präsident beim Kanzler: Öl, Rohstoffe und Putin

September 29, 2026

Marokkos König ernennt erstmals eine Frau zur Ministerpräsidentin

September 29, 2026
Kommentar hinterlassen Antwort abbrechen

Top-Beiträge

Gefälschter Tagesschau-Artikel über Eklat bei Maischberger

Juli 13, 202630 Aufrufe

Fehlinvestitionen auch bei Kirchenbezirken, Pensionskassen und TÜV

August 19, 202610 Aufrufe

Settelmayer und Kollegen: Angebote und Ablauf im Überblick

September 15, 20268 Aufrufe

Kostenpflichtig oder umsonst: Warentest: Das sind die besten E-Mail-Anbieter

September 2, 20265 Aufrufe
Folgen Sie uns
  • Facebook
  • Twitter
  • Pinterest
  • Instagram
  • YouTube
  • Vimeo

Abonnieren Sie Updates

VerbraucherRat GmbH
Hohenzollernring 56
50672 Köln

Telefon: +49 221 16847392-0
Telefax: +49 221 16847392-99
E-Mail: info@verbraucherrat.com
Web: www.verbraucherrat.com

Geschäftszeiten
Montag – Freitag: 09:00 – 18:00 Uhr

Menu
  • Startseite
  • Über Uns
  • Kontakt
  • Aktuelle Warnungen
  • Nachrichten
  • Ratgeber
  • Betrugsmaschen
  • Beratung
  • Bildung
  • Politik
Institutionell
  • Impressum
  • Datenschutz
  • Hinweis / Haftungsausschluss
  • Cookie-Manager
  • Nutzungsbedingungen
  • Werbefrei lesen
  • Einwilligung widerrufen
  • Mediadaten
  • Abo kündigen
  • Barrierefreiheitserklärung
  • Hilfe
© 2026 VerbraucherRat. Alle Rechte vorbehalten.
  • Impressum
  • Datenschutz
  • Hinweis / Haftungsausschluss
  • Cookie-Manager
  • Nutzungsbedingungen
  • Werbefrei lesen
  • Einwilligung widerrufen
  • Mediadaten
  • Abo kündigen
  • Barrierefreiheitserklärung
  • Hilfe

Tippen Sie oben und drücken Sie Enter zum Suchen. Drücken Sie Esc zum Abbrechen.