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Startseite»Politik»Kritik an Wegfall der Info-Pflicht bei höheren Krankenkassenbeiträgen
Politik

Kritik an Wegfall der Info-Pflicht bei höheren Krankenkassenbeiträgen

Dr. Heinrich KrämerVon Dr. Heinrich KrämerSeptember 11, 2026Keine Kommentare3 Minuten Lesezeit
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Stand: 11.09.2026 • 10:43 Uhr

Wird die Krankenkasse teurer, muss sie ihren Mitgliedern das nicht mehr aktiv mitteilen. Die Info-Pflicht wurde gestrichen. „Ein Unding“, kritisieren Verbraucherschützer. Die Bundesregierung müsse diesen Fehler korrigieren.

Die Verbraucherzentralen warnen vor mangelnden Hinweisen auf künftige Erhöhungen von Krankenkassen-Beiträgen. „Es ist ein Unding, dass Krankenkassen ihre Versicherten nicht mehr über steigende Zusatzbeiträge informieren müssen“, sagte die Chefin des Bundesverbands, Ramona Pop, der Nachrichtenagentur dpa: Damit werde ein Sonderkündigungsrecht faktisch ausgehöhlt. Die Bundesregierung müsse diesen Fehler korrigieren.

Hintergrund ist eine Regelung im beschlossenen Sparpaket der schwarz-roten Koalition bei den Gesundheitsausgaben. Damit wurde die bisherige Pflicht für die gesetzlichen Kassen gestrichen, ihre Mitglieder mit Anschreiben aktiv darauf hinzuweisen, wenn sie ihren Zusatzbeitrag erhöhen. Seit Ende Juli müssen die Versicherten also selbst darauf achten. Begründet wurde dies mit Entbürokratisierung und Kostenersparnis.

„Information über die Webseite reicht auf keinen Fall“

Pop forderte, die Bundesregierung müsse die Kassen wieder dazu verpflichten, ihre Versicherten wie bisher grundsätzlich per Brief über steigende Zusatzbeiträge zu informieren. Wer den digitalen Weg bevorzuge, sollte alternative Möglichkeiten wie E-Mail oder ein elektronisches Kundenpostfach wählen können. „Eine Information über die Webseite der Krankenkassen reicht auf keinen Fall aus.“

Bei einer Erhöhung des Zusatzbeitrags gibt es ein Sonderkündigungsrecht. Dann entfällt die sonst geltende Vorgabe, dass man mindestens zwölf Monate an seine aktuelle Kasse gebunden ist. Nutzen muss man das Sonderrecht aber bis zum Ende des Monats, in dem der erhöhte Zusatzbeitrag erstmals gilt – also zum Beispiel bei einer Beitragserhöhung zum 1. Januar bis zum 31. Januar.

Zusatzbeiträge werden laut den Verbraucherzentralen oft zum Jahresanfang erhöht, es kann aber auch zu einem anderen Zeitpunkt dazu kommen. Wer kündigen will, wählt einfach eine neue Krankenkasse aus und teilt dieser mit, dass man wegen der Erhöhung des Zusatzbeitrags vom Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen will. Die neue Krankenkasse übernehme alle notwendigen Formalitäten, heißt es auf der Website der Verbraucherschützer.

Wer hat es mitbekommen?

Verbraucherschützerin Pop warnte angesichts des Wegfalls der gesetzlichen Informationspflicht: „Im schlimmsten Fall bemerken Versicherte die Beitragserhöhung erst, wenn ihr Nettogehalt geringer ausfällt.“ Dann greife das Sonderkündigungsrecht möglicherweise aber bereits nicht mehr.

Dabei haben laut einer aktuellen Umfrage im Auftrag des Verbraucherzentrale-Bundesverbands 76 Prozent der Befragten nach eigenen Angaben bisher gar nicht davon gehört, dass die Kassen Versicherte nicht mehr über Erhöhungen informieren müssen.

Den Zusatzbeitrag setzt jede Kasse nach ihrer Finanzlage für ihre Versicherten fest. Im Schnitt liegt er derzeit bei 3,1 Prozent. Zum Gesamtbeitrag, den sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber teilen, gehört außerdem der allgemeine Satz von einheitlich 14,6 Prozent des Bruttolohns.

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Dr. Heinrich Krämer
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