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Startseite»Politik»Sachsen-Anhalt: Wie realistisch sind die Rundfunk-Pläne der AfD?
Politik

Sachsen-Anhalt: Wie realistisch sind die Rundfunk-Pläne der AfD?

Dr. Heinrich KrämerVon Dr. Heinrich KrämerSeptember 13, 2026Keine Kommentare3 Minuten Lesezeit
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Analyse

Stand: 13.09.2026 • 16:28 Uhr

Noch am Wahlabend bekräftigte AfD-Spitzenkandidat Siegmund in der tagesschau seine Absicht, den Medienstaatsvertrag zu kündigen. Was sind die juristischen Knackpunkte?

Alena Lagmöller

Frank Bräutigam

„Als erste Amtshandlung“ möchte die AfD in Sachsen-Anhalt „die Rundfunkstaatsverträge“ kündigen, den Rundfunkbeitrag abschaffen und einen sogenannten „Grundfunk“ einführen. Mit den „Rundfunkstaatsverträgen“ meint die AfD die Staatsverträge, mit denen die Bundesländer den öffentlich-rechtlichen Rundfunk geschaffen haben, also ARD, ZDF und Deutschlandradio.

In Sachsen-Anhalt braucht es für die Kündigung von Staatsverträgen die Zustimmung des Landtags. Und die meisten der Staatsverträge haben eine Kündigungsfrist von zwei Jahren und können nur zum Ende des Jahres gekündigt werden. Eine Kündigung zu Ende 2026 würde bei zweijähriger Kündigungsfrist also am 1.1.2029 wirksam werden. Die Bundesländer könnten gegen die Kündigung vor dem Bundesverwaltungsgericht klagen. Insbesondere der MDR könnte wegen einer möglichen Verletzung seiner Rundfunkfreiheit eine Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht erheben.

Fest steht: Sollte die AfD den MDR-Staatsvertrag, den Sachsen-Anhalt mit Sachsen und Thüringen geschlossen hat, wirksam kündigen, würde es den MDR als „Zwei-Länder-Anstalt“ in Sachsen und Thüringen weiterhin geben.

Ohne Ersatz geht es nicht

Die AfD wiederum müsste einen tragfähigen Ersatz für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk schaffen. Das beruht auf einer Vorgabe, die das Bundesverfassungsgericht in vielen Urteilen zur Rundfunkfreiheit wiederholt hat: Der öffentlich-rechtliche Rundfunk darf zwar reformiert und auch verschlankt werden, allerdings muss er weiterhin ein Gegengewicht zum werbefinanzierten privaten Rundfunk bilden.

Wegen dieser „Bestandsgarantie“ kann er innerhalb des dualen Systems nicht einfach abgeschafft werden und muss zumindest eine „Grundversorgung“ gewährleisten.

„Grundversorgung“ ist aber keine „Minimalversorgung“. Auch der „Grundfunk“, den die AfD plant, müsste den Bürgern Sachsen-Anhalts Informationen, Bildung, Kultur und Unterhaltung bieten. Dazu gehört nicht nur regionale Berichterstattung, sondern auch das Geschehen in Deutschland, Europa und der Welt.

Ohne die Zusammenarbeit mit den anderen Bundesländern und Landesrundfunkanstalten müsste der „Grundfunk“ diesen Auftrag im Alleingang bewältigen.

Ende des Rundfunkbeitrags umstritten

Wie es nach der Kündigung der Staatsverträge mit dem Rundfunkbeitrag weitergeht, ist umstritten. Klar ist: Zumindest bis zum Ablauf der Kündigungsfrist muss weiter der Rundfunkbeitrag gezahlt werden, also zumindest bis Ende Dezember 2028.

Einige Juristen meinen, dass darüber hinaus kein Rundfunkbeitrag mehr gezahlt werden müsse. Andere Juristen und auch der MDR sagen: In Sachsen-Anhalt muss der Rundfunkbeitrag nach derzeitiger Rechtslage auch nach Ablauf der Kündigungsfrist weitergezahlt werden.

Denn 2021 hatte das Bundesverfassungsgericht den Rundfunkbeitrag in einer sogenannten Vollstreckungsanordnung festgesetzt, und das sei jetzt die rechtliche Grundlage für den Rundfunkbeitrag und nicht mehr die Staatsverträge.

„Grundfunk“ müsste staatsfern finanziert werden

Auch der von der AfD geplante Ersatz, der sogenannte „Grundfunk“, würde die Bürger in Sachsen-Anhalt Geld kosten. Wenn er den verfassungsmäßigen Vorgaben gerecht werden soll, spricht sogar viel dafür, dass das nicht billig wird. Zur Finanzierung schlägt die AfD ein Abo-Modell vor. Außerdem will sie prüfen, ob der „Grundfunk“ durch Haushaltsmittel oder mehr Werbung finanziert werden könnte.

Gegen die Finanzierung mit Haushaltsmitteln spricht, dass auch der „Grundfunk“ staatsfern finanziert werden müsste. Das bedeutet, dass der Staat gar nicht erst die Möglichkeit bekommen darf, durch Geld Einfluss auf Programminhalte des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu nehmen. Eine Finanzierung aus dem Landeshaushalt birgt aber genau dieses Risiko.

Auch eine verstärkte Finanzierung über Werbung liefe Gefahr, den „Grundfunk“ von wirtschaftlichem Einfluss abhängig zu machen und könnte damit ebenfalls gegen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts verstoßen. Ein Abo-Modell, bei dem man sich je nach Vorliebe Sport oder Unterhaltung dazu buchen kann, würde mit der Staatsferne erstmal nicht in Konflikt treten. Allerdings könnten einzelne Abos sehr teuer werden, wenn wenige zahlen. Auch eine solche Entwicklung könnte rechtlich schwierig sein.

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Dr. Heinrich Krämer
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