Menü schließen
Verbraucherrat
  • Startseite
  • Über Uns
  • Kontakt
  • Aktuelle Warnungen
  • Nachrichten
  • Ratgeber
  • Betrugsmaschen
  • Beratung
  • Bildung
  • Politik
Facebook X (Twitter) Instagram
Facebook X (Twitter) Instagram
Verbraucherrat
  • Startseite
  • Über Uns
  • Kontakt
  • Startseite
  • Über Uns
  • Kontakt
  • Aktuelle Warnungen

    „Tankrabatt darf nicht wieder zum Konzernrabatt werden“

    September 30, 2026

    Volksbank-Phishing: Gefälschte Mail droht mit Kontosperre

    September 29, 2026

    Alkoholfreier Wein: Wirklich ohne Alkohol?

    September 28, 2026

    Digitale Brieftasche „d-you“: Bundestag muss beim Schutz sensibler Daten nachbessern

    September 23, 2026

    Zuckersteuer darf kein Instrument zur Haushaltssanierung sein

    September 15, 2026
  • Nachrichten

    Angriff in Bulgariens Gewässern: Getreide-Frachter sinkt im Schwarzen Meer nach Drohnen-Attacke

    Oktober 6, 2026

    „Fremde Mächte“ als Kunden: So machte Ex-BND-Chef Hanning sein Geheimwissen zu Geld

    Oktober 6, 2026

    Urteil des Bundesarbeitsgerichts: Elternzeit vereinbart und die Beziehung zerbricht – und nun?

    Oktober 6, 2026

    Vor Traum-Kulisse: DFB-Junioren lösen souverän das EM-Ticket

    Oktober 6, 2026

    Gewalt in Frankreich hält an: Trump macht „Massenmigration“ für Schülerproteste verantwortlich

    Oktober 6, 2026
  • Ratgeber
  • Betrugsmaschen

    „Du hast völlig recht“: Warum Chatbots so gern zustimmen

    Oktober 6, 2026

    Lungenpest-Tod in Russland bislang unbestätigt

    Oktober 6, 2026

    WhatsApp-Betrug mit PayPal-Freunde-Zahlungen

    Oktober 6, 2026

    Marseille: Bild von Flammenwerfer-Angriff ist nicht echt

    Oktober 6, 2026

    Klöckner warf Merz nicht aus dem Bundestag

    Oktober 6, 2026
  • Beratung
  • Bildung

    Was bedeutet Neutralität in der Schule – und was nicht? | Bildung

    Juli 14, 2026

    Wodurch fühlen sich Jugendliche in ihrem Alltag besonders belastet? | Bildung

    Juli 3, 2026

    Kontra: Social Media und Jugendliche – warum ein Verbot zu kurz greift | Bildung

    Juni 17, 2026

    Pro: Warum wir ein Social Media Verbot für Kinder brauchen | Bildung

    Juni 17, 2026

    Social Media bis 16 Jahre verbieten? So sehen das Erwachsene | Bildung

    Juni 11, 2026
  • Politik

    AfD-Landtagspräsident in Sachsen-Anhalt: Sicher ist nichts mehr

    Oktober 6, 2026

    Vor EU-Besuch in China: Erwartungen so hoch wie das Handelsdefizit

    Oktober 6, 2026

    Ärger in Berlin nach AfD-Erfolg in Sachsen-Anhalt

    Oktober 6, 2026

    Propaganda, Dementi und Unklarheit im Jemen-Krieg

    Oktober 6, 2026

    Sachsen-Anhalt: AfD-Erfolg bringt CDU und Schulze in Bedrängnis

    Oktober 6, 2026
Verbraucherrat
Startseite»Nachrichten»Urteil des Bundesarbeitsgerichts: Elternzeit vereinbart und die Beziehung zerbricht – und nun?
Nachrichten

Urteil des Bundesarbeitsgerichts: Elternzeit vereinbart und die Beziehung zerbricht – und nun?

Dr. Heinrich KrämerVon Dr. Heinrich KrämerOktober 6, 2026Keine Kommentare2 Minuten Lesezeit
Facebook Twitter Pinterest LinkedIn Tumblr E-Mail
Teilen
Facebook Twitter LinkedIn Pinterest E-Mail

Urteil des BundesarbeitsgerichtsElternzeit vereinbart und die Beziehung zerbricht – und nun?

Arbeitnehmer seien an ihr „Verlangen auf Elternzeit grundsätzlich gebunden“, urteilen die Richter in Erfurt. (Foto: picture alliance / dpa)

Ein Vater wollte nach dem Ende der Beziehung von seiner bereits vereinbarten Elternzeit zurücktreten – und klagte sich bis nach Erfurt. Doch die höchsten Arbeitsrichter folgten seiner Sicht der Dinge nicht. Die Voraussetzungen lägen nicht vor und man müsse auch an den Arbeitgeber denken.

Arbeitnehmer können nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts nicht einfach von einer vereinbarten Elternzeit abrücken, wenn es zum familiären Bruch kommt. Es habe keinen Einfluss auf den Beginn einer zuvor verlangten Elternzeit, wenn ein Arbeitnehmer aus dem gemeinsamen Haushalt auszieht, entschied das Bundesarbeitsgericht in Erfurt in einem Fall aus Nordrhein-Westfalen (9 AZR 11/26). Der Kläger wollte eigentlich in Elternzeit gehen, trennte sich jedoch vor ihrem Beginn von der Mutter des Kindes und zog aus. 

Er wollte mit seiner Klage durch alle Arbeitsgerichtsinstanzen erreichen, dass sein Arbeitgeber ihn weiter beschäftigt – schließlich seien die rechtlichen Voraussetzungen für die Elternzeit entfallen. Das lehnte der Arbeitgeber mit Verweis auf die befristete Einstellung einer Vertretung ab. Auch bei den höchsten deutschen Arbeitsrichtern hatte der Kläger keinen Erfolg. 

Arbeitnehmer seien an ihr „Verlangen auf Elternzeit grundsätzlich gebunden“, erklärten sie. Das diene auch dem Schutz von Arbeitgebern, die Vorkehrungen für die Zeit der Arbeitsfreistellung getroffen haben. Der nachträgliche Wegfall von Voraussetzungen für das Recht auf Elternzeit habe keinen Einfluss auf die Elternzeit, so die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts. 

Es gebe nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) nur eine Ausnahme – wenn das Kind sterbe. Eine vorzeitige Beendigung der Elternzeit sei jedoch möglich, wenn der Arbeitgeber zustimme. Geregelt sei außerdem, dass Arbeitgeber ihre Zustimmung zu einem vorzeitigen Ende der Elternzeit bei der Geburt eines weiteren Kindes oder in besonderen Härtefällen aus dringenden betrieblichen Gründen nur schriftlich ablehnen könnten. 

Härtefälle seien schwere Krankheit, Schwerbehinderung oder Tod eines Elternteils. Ein Härtefall liege nicht vor, wenn mangels Zusammenlebens mit dem Kind kein Elterngeldanspruch bestehe.

Quelle: ntv.de, jwu/dpa

Teilen. Facebook Twitter Pinterest LinkedIn Tumblr E-Mail
Dr. Heinrich Krämer
  • Webseite

Ähnliche Beiträge

Angriff in Bulgariens Gewässern: Getreide-Frachter sinkt im Schwarzen Meer nach Drohnen-Attacke

Oktober 6, 2026

„Fremde Mächte“ als Kunden: So machte Ex-BND-Chef Hanning sein Geheimwissen zu Geld

Oktober 6, 2026

Vor Traum-Kulisse: DFB-Junioren lösen souverän das EM-Ticket

Oktober 6, 2026
Kommentar hinterlassen Antwort abbrechen

Top-Beiträge

Gefälschter Tagesschau-Artikel über Eklat bei Maischberger

Juli 13, 2026126 Aufrufe

Gefälschte Doctolib-Mails fluten Postfächer: Erste-Hilfe-Set ist Fake

August 13, 202611 Aufrufe

Bücherexperiment in sozialen Medien und Messengern

September 9, 202610 Aufrufe

Fehlinvestitionen auch bei Kirchenbezirken, Pensionskassen und TÜV

August 19, 202610 Aufrufe
Folgen Sie uns
  • Facebook
  • Twitter
  • Pinterest
  • Instagram
  • YouTube
  • Vimeo

Abonnieren Sie Updates

VerbraucherRat GmbH
Hohenzollernring 56
50672 Köln

Telefon: +49 221 16847392-0
Telefax: +49 221 16847392-99
E-Mail: info@verbraucherrat.com
Web: www.verbraucherrat.com

Geschäftszeiten
Montag – Freitag: 09:00 – 18:00 Uhr

Menu
  • Startseite
  • Über Uns
  • Kontakt
  • Aktuelle Warnungen
  • Nachrichten
  • Ratgeber
  • Betrugsmaschen
  • Beratung
  • Bildung
  • Politik
Institutionell
  • Impressum
  • Datenschutz
  • Hinweis / Haftungsausschluss
  • Cookie-Manager
  • Nutzungsbedingungen
  • Werbefrei lesen
  • Einwilligung widerrufen
  • Mediadaten
  • Abo kündigen
  • Barrierefreiheitserklärung
  • Hilfe
© 2026 VerbraucherRat. Alle Rechte vorbehalten.
  • Impressum
  • Datenschutz
  • Hinweis / Haftungsausschluss
  • Cookie-Manager
  • Nutzungsbedingungen
  • Werbefrei lesen
  • Einwilligung widerrufen
  • Mediadaten
  • Abo kündigen
  • Barrierefreiheitserklärung
  • Hilfe

Tippen Sie oben und drücken Sie Enter zum Suchen. Drücken Sie Esc zum Abbrechen.