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Startseite»Nachrichten»Fragen aus dem Arbeitsrecht: Muss der Arbeitgeber wissen, dass ich geheiratet habe?
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Fragen aus dem Arbeitsrecht: Muss der Arbeitgeber wissen, dass ich geheiratet habe?

Dr. Heinrich KrämerVon Dr. Heinrich KrämerMai 28, 2026Keine Kommentare2 Minuten Lesezeit
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Fragen aus dem Arbeitsrecht Muss der Arbeitgeber wissen, dass ich geheiratet habe?

Nach Heirat und Namensänderung einfach weiter mit dem Geburtsnamen unterschreiben? Keine gute Idee. Denn das ist mindestens eine Ordnungswidrigkeit, wenn nicht sogar eine Straftat. (Foto: picture alliance/dpa)

Neuer Name, neue Steuerklasse: Eine Hochzeit bringt unter Umständen einige Änderungen mit sich. Wann der Chef Bescheid wissen muss.

Hochzeit, das klingt nach einer privaten Angelegenheit – doch tatsächlich ist eine Heirat auch eine wichtige Information für den Arbeitgeber. Es gibt zwar keine Meldepflicht für die Ehe, für das Gehalt ist die Information allerdings wichtig.

„Soweit es für die Entgeltabrechnung relevant ist, muss der Arbeitgeber über die Ehe informiert werden“, erklärt Nathalie Oberthür, Fachanwältin für Arbeitsrecht. Wer heiratet, der wird automatisch der Steuerklasse IV zugeordnet. Denn bei Steuerklassen wird zwischen etwa ledigen, alleinerziehenden oder eben verheirateten Personen unterschieden.

Wer einen neuen Nachnamen hat, muss ihn auch verwenden

Und noch ein Aspekt ist nach der Heirat relevant: Wer sich nach der Hochzeit dazu entscheidet, einen neuen Nachnamen anzunehmen, darf diesen nicht einfach verschweigen. Denn im rechtlichen Kontext gilt ab der Heirat der neue Name. Wer also etwa beim Mailverkehr auf der Arbeit mit dem alten Namen signiert, handelt ordnungswidrig oder sogar strafbar, so Oberthür.

Verheiratete sollten auch vor der Abgabe der Steuererklärung prüfen, ob sie eine gemeinsame oder zwei getrennte Steuererklärungen abgeben wollen. In bestimmten Fällen lohnen sich getrennte Steuererklärungen deutlich mehr, so das Ratgeberportal Finanztip. Andernfalls würden Ehepaare schnell mehrere Hundert Euro verschenken. Bei der Zusammenveranlagung erlässt das zuständige Finanzamt für die Eheleute nur einen gemeinsamen Steuerbescheid. Für die Ermittlung der Steuerlast werden die Jahreseinkommen beider Partner vom Finanzamt zusammengerechnet und anschließend halbiert. Für diese Hälften wird dann die jeweilige Einkommensteuer berechnet und zusammengezählt. Fertig ist die festzusetzende Einkommensteuer.

Möglicherweise besserer Kündigungsschutz

Abgesehen davon können Angestellte, die verheiratet sind, auch einen besseren Kündigungsschutz vor betriebsbedingten Kündigungen genießen. Selbst wenn der Heiratsstatus keinen kompletten Schutz bietet, muss der Arbeitgeber die Unterhaltspflicht für die Familie oder den Ehepartner bei einer potenziellen Kündigung zumindest berücksichtigen.

Zur Person: Nathalie Oberthür ist Fachanwältin für Arbeitsrecht und Vorsitzende des Ausschusses Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV).

Quelle: ntv.de, awi/dpa

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