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Startseite»Politik»Internetsperren für verbotenes Samidoun-Netzwerk greifen allmählich
Politik

Internetsperren für verbotenes Samidoun-Netzwerk greifen allmählich

Dr. Heinrich KrämerVon Dr. Heinrich KrämerJuli 7, 2026Keine Kommentare3 Minuten Lesezeit
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Stand: 07.07.2026 • 12:47 Uhr

Die israelfeindliche Organisation Samidoun ist in Deutschland seit November 2023 verboten. Doch erst seit wenigen Monaten verschwindet deren Website teilweise – auf Initiative der Landesmedienanstalten.

Von Eric Beres, Joseph Röhmel und Sabina Wolf, SWR

Unter dem Deckmantel einer Gefangensolidaritätsorganisation verbreitet Samidoun seit Jahren auf seiner Webseite israel- und judenfeindliche Propaganda. „Jubelfeiern“ im Zusammenhang mit den Terrorangriffen auf Israel im Oktober 2023 sowie die Verbreitung von Hamas-Propaganda führten zwar schon einen Monat später zu einem Verbot der Vereinigung und damit auch von deren Internetpräsenz durch das Bundesinnenministerium (BMI). Dennoch bleibt die Website von Samidoun jahrelang erreichbar. Warum ist das so?

Keine „proaktive Überwachungspflicht“

Eine wichtige Rolle spielen so genannte Provider, also Internet-Dienstleister, die Websites speichern oder Zugänge zum Internet zur Verfügung stellen. Das BMI teilt dem SWR dazu auf Anfrage mit, Hosting-Provider, Plattformprovider oder Access-Provider könnten sich strafbar machen, wenn Online-Präsenzen eines verbotenen Vereins nicht gesperrt würden.

Doch Access- und Host-Provider hätten, laut Marc Liesching, Professor für Medienrecht von der HTWK Leipzig, „keine proaktive Überwachungspflicht dahingehend, ob sie von dem Betätigungsverbot betroffene Inhalte speichern oder durchleiten.“ Auf dieses so genannten Haftungsprivileg weist auch der Branchenverband der Internetwirtschaft „eco“ hin. Die Folge: So lange kein Vorsatz besteht, können Provider strafrechtlich nicht belangt werden.

Sperrverfügung erlassen

Erst Anfang 2026 kommt Bewegung in die Sache – und zwar durch die Landesmedienanstalten. Sie erlassen eigene Sperrverfügungen gegenüber Providern. Zuvor hatte die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) im Dezember eine Sperrung des rechtswidrigen Angebots von Samidoun angeordnet: Es richte sich gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung, verbreite in erheblichem Maße antisemitische Propaganda, rufe zu Gewalt auf und stelle das Existenzrecht Israels in Frage.

Landesmedienanstalten setzen die Sperranordnung sukzessive ab 2026 um, so in Bayern, in Rheinland-Pfalz, NRW, Berlin-Brandenburg und Baden-Württemberg.

Medienanstalten müssen eigenständig prüfen

Doch warum dauerte das so lange? Laut Thorsten Schmiege, Präsident der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien, können sich die Anstalten laut dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) und dem Medienstaatsvertrag (MStV) nicht unmittelbar auf ein BMI-Vereinsverbot stützen. Es gebe in diesen Gesetzen „keinen eigenständigen Verbotstatbestand“. Will heißen: Selbst wenn das BMI eine Organisation verbietet, müssen die Medienanstalten deren Internetangebote eigenständig anhand des Medienrechts prüfen.

Medienanstalten fordern Gesetzesänderung

Die Landesmedienanstalten drängen daher darauf, die Rechtslage so zu ändern, dass ein Vereinsverbot unmittelbar zur Grundlage für medienaufsichtliche Verfügungen werden können. Der stellvertretende Direktor der Medienanstalt Rheinland-Pfalz, Jörg Ukrow, etwa schätzt, dass dadurch „viele Monate an Prüfzeit gespart“ werden könnten. Allerdings sind solche Sperrverfügungen offenbar kein Allheilmittel.

Noch immer ist die Website von Samidoun teilweise erreichbar, so die Beobachtung des IT-Sicherheitsexperten Matthias Rosche. Er leitet im französischen Orange-Konzern eine deutsche Tochterfirma für „Cyberdefense“. Die meisten Provider hätten bisher keine Maßnahmen getroffen.

„Es existiert offensichtlich kein deutschlandweit übergreifendes Konzept und keine Kontrolle bei der Sperrung verbotener Inhalte,“ so sein Fazit. Jörg Ukrow von der Medienanstalt Rheinland-Pfalz fordert: „Wichtig wäre, wir hätten das Recht, bei den Access-Providern nachzufragen, etwa wie sie die Sperrverfügung umsetzen,“ sagte er dem SWR. Doch auch dafür gäbe es keine Rechtsgrundlage.

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Dr. Heinrich Krämer
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