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Politik

BGH-Urteil: Fitnessstudio muss einfache Online-Kündigung anbieten

Dr. Heinrich KrämerVon Dr. Heinrich KrämerJuli 16, 2026Keine Kommentare2 Minuten Lesezeit
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Stand: 16.07.2026 • 17:29 Uhr

Wer online seine Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio kündigt, muss auf einer Seite landen, auf der es nur um die Kündigung geht – und nicht z.B. um Vertragspausen. Das BGH-Urteil lässt sich auch auf andere Online-Abos übertragen.

Alena Lagmöller

Musik hören, Filme streamen oder auch Mitglied in einem Fitnessstudio werden – all das sind Verträge, die man oft auch online abschließen kann. Unternehmen, die solche Online-Verträge anbieten, sind verpflichtet, die Kündigung dann ebenfalls online zu ermöglichen – und daran sind strenge gesetzliche Vorgaben geknüpft.

Verbraucherschützer hatten geklagt

Der Verbraucherzentrale Bundesverband, ein Verein, der sich für die Rechte von Verbrauchern einsetzt, war der Auffassung, dass die Kündigungsseite der Fitnessstudiokette „FitX“ diesen strengen gesetzlichen Vorgaben nicht genügt: Wer bisher auf der Startseite von FitX unten auf „Vertrag kündigen“ klickt, gelangt zu einer Kündigungsbestätigungsseite. Ganz oben, gut sichtbar in Orange: Die Schaltfläche „Vertrag im Selfservice pausieren“.

Erst weiter unten gelangt man zum eigentlichen Ziel, dem Kündigungsformular. Die Verbraucherschützer meinen, dass es auf der Seite, auf der man seine Kündigung final bestätigt, wirklich nur um die Kündigung gehen darf.

Kündigung soll einfach und unkompliziert sein

Der Bundesgerichtshof gab den Verbraucherschützern nun Recht. Verbraucher sollen die Möglichkeit haben, Online-Verträge einfach und unkompliziert kündigen zu können. Dementsprechend darf es auf der finalen Kündigungsseite wirklich nur um die Kündigung gehen – und nicht darum, den Verbraucher umzustimmen und ihm Alternativen zur Kündigung, wie eine Vertragspause anzubieten.

Regeln auf andere Onlinedienste übertragbar

Diese Regeln gelten nicht nur für Fitnessstudios, sondern lassen sich auch auf andere Onlinedienste, wie Streaming-Plattformen übertragen. Auch dort darf nach den Maßstäben des BGH eine Kündigungsbestätigungsseite nur Informationen über die Kündigung enthalten und die dafür nötigen Eingabefelder. Hinweise auf Alternativen zur Kündigung müssen also an anderer Stelle angeboten werden.

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