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Startseite»Politik»Recht auf Reparatur: Neue Pflichten für Händler und Verkäufer
Politik

Recht auf Reparatur: Neue Pflichten für Händler und Verkäufer

Dr. Heinrich KrämerVon Dr. Heinrich KrämerJuli 30, 2026Keine Kommentare3 Minuten Lesezeit
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Stand: 31.07.2026 • 00:02 Uhr

Das neue Recht auf Reparatur tritt heute in Kraft. Hersteller müssen Elektrogeräte reparaturfreundlicher machen und Ersatzteile bereitstellen. Doch die neuen Regeln gelten nicht für alle Geräte.

Mit der neuen Verordnung müssen Verbraucher ab dem 31. Juli bei einer Rückgabe von einem defekten Gerät innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Gewährleistungszeit auf das Recht hingewiesen werden, dass sie alternativ zu einem Geräteaustausch ein defektes Elektrogerät auch reparieren lassen können, sofern die Kosten für die Reparatur nicht die Kosten für einen Austausch übersteigen.

Regeln gelten überwiegend für große Haushaltsgeräte

Neu ist: Verkäufer müssen ein Reparaturangebot durch den Hersteller nun auch nach Ablauf der Gewährleistung anbieten. Bei Geräten, die innerhalb der Gewährleistungszeit instand gesetzt werden, verlängert sich diese um ein Jahr. Auch müssen Hersteller Ersatzteile, Werkzeuge oder die nötigen Anleitungen für eine Reparatur zur Verfügung stellen. Darüber hinaus dürfen weder bauliche noch rechtliche Beschränkungen die Reparaturarbeiten behindern, ebenso wie die in den Geräten verwendete Software.

Die Regelung gilt derzeit für vor allem für größere Haushaltsgeräte wie Geschirrspüler und Trockner, Kühlgeräte oder kabelgebundene Staubsauger, ebenso für E-Bikes und E-Scooter.
Auch Geräte mit elektronischen Displays wie Fernseher, Tablets oder Smartphones fallen unter das neue Recht, Laptops hingegen noch nicht.

Kleinere Haushaltsgeräte wie Kaffeeautomaten, Bügeleisen oder Digitalkameras sind derzeit ebenfalls nicht durch die neue Regelung abgedeckt. Allerdings soll die Richtlinie nach und nach um weitere Produkte ergänzt werden.

Recht auf Reparatur soll auch für ältere Geräte gelten

Verbraucher sollen das Recht auf Reparatur viele Jahre lang geltend machen können, auch wenn die betroffenen Geräte nicht mehr hergestellt werden. So müssen beispielsweise Ersatzteile bei Waschmaschinen noch zehn Jahre nach Einstellung der Produktion erhältlich sein, bei Smartphones sieben Jahre.

In einem zweiten Schritt, der im Februar 2027 umgesetzt werden soll, werden Hersteller von batteriebetrieben Geräten dazu verpflichtet, ausschließlich austauschbare Akkus in ihren Geräten zu verbauen.

Durchbruch für Umwelt- und Verbraucherschützer

Unterstützer einer nachhaltigeren Wirtschaft begrüßen die neue Gesetzgebung. Darunter auch der Sachbuchautor und ehemalige Direktor des Deutschen Museums Wolfgang Heckl: „Denken wir nur an den Elektroschrott, (…) wo die Kinder in Afrika die Müllhalden unter prekären Bedingungen durchsuchen müssen.“ Auch vergrößere man die Abhängigkeit von chinesischen Rohstoffen, „wenn wir die Elektrogeräte einfach wegwerfen, anstatt sie zu reparieren“.

Tatsächlich werden nach EU-Angaben durch das vorzeitige Entsorgen von Konsumgütern in Europa jährlich 30 Millionen Tonnen Ressourcen unnötig verbraucht und 35 Millionen Tonnen Abfall verursacht. Zudem entstehen Verbrauchern pro Jahr Verluste in Höhe von etwa zwölf Milliarden Euro durch unnötige Neuanschaffungen.

Industrie- und Handelskammer sieht neue Richtlinien kritisch

Der Deutschen Industrie- und Handelskammer (DIHK) gehen diese Maßnahmen zu weit. Zwar begrüße man grundsätzlich Nachhaltigkeit bei der Produktion. Allerdings käme mit der neuen Gesetzgebung auch ein für Hersteller und Händler kaum zu bewältigender Mehraufwand zu.

Auch fürchte man beispielsweise eine Wettbewerbsverzerrung durch den Direktimport von Waren etwa aus China. Während deutsche Importeure das Recht auf Reparatur auch für Geräte wie Smartphones gewähren müssen, die nicht in der EU produziert werden, können über den Direktimport auch minderwertige, schwer oder gar nicht zu reparierende Geräte zu deutlich geringeren Preisen auf den deutschen Markt gelangen.

EU hofft auf Wiederankurbelung des Reparaturmarktes

„Es wird Wettbewerbsnachteile mit sich bringen, sofern wir uns in Deutschland und Europa an das geltende Recht halten, und andere aus Drittländern dieses Recht nicht einhalten“, erklärt Dirk Binding von der DIHK.

Neben Abfallvermeidung und dem Einsparen von Rohstoffen hofft die EU auch auf einen Aufschwung bei kleineren Reparaturwerkstätten und anderen Anbietern. Laut der Verordnung müssen Reparaturen nicht zwingend durch den Hersteller erfolgen. Produzenten sind sogar verpflichtet, dafür zu sorgen, dass auch Ersatzteile anderer Hersteller oder sogar selbstgebaute Teile für die Reparatur verwendet werden können.

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Dr. Heinrich Krämer
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