Das Oberlandesgericht Hamm hat erkennen lassen, dass es die Kritik der Verbraucherzentrale an den Preisänderungsklauseln von E.ON teilt. Nach seiner vorläufigen Einschätzung hält es die Klauseln für unwirksam.
Offen ist, für wie viele Versorgungsgebiete diese Feststellung gelten wird. Die Verbraucherzentrale wollten erreichen, dass das Gericht die Unwirksamkeit allgemein feststellt, also für alle Formeln mit den beanstandeten Merkmalen.
Diese allgemeine Feststellung hält das Gericht nach seiner vorläufigen Einschätzung nicht für möglich. Es will die Klauseln stattdessen für die einzelnen Versorgungsgebiete prüfen.
Für diesen Fall hatte die Verbraucherzentrale vorsorglich beantragt, die Unwirksamkeit jedenfalls für die Versorgungsgebiete Erkrath-Hochdahl, Hamburg-Lohbrügge-Nord und Schwalbach-Limes festzustellen. Diesen Anträgen wird das Gericht voraussichtlich folgen.
