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Startseite»Nachrichten»Streit mit Finanzamt: Können Pflegefahrten zu Angehörigen von der Steuer abgesetzt werden?
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Streit mit Finanzamt: Können Pflegefahrten zu Angehörigen von der Steuer abgesetzt werden?

Dr. Heinrich KrämerVon Dr. Heinrich KrämerOktober 21, 2026Keine Kommentare2 Minuten Lesezeit
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Streit mit FinanzamtKönnen Pflegefahrten zu Angehörigen von der Steuer abgesetzt werden?

Für den pflegebedürftigen Vater kochen? Das ist mindestens fürsorglich. Steuerlich bringt das aber nicht immer einen Vorteil. (Foto: Christin Klose/dpa-tmn)

Wer Angehörige regelmäßig zur Pflege besucht, trägt oft hohe Fahrtkosten. Ein Urteil zeigt, warum diese Ausgaben steuerlich nicht immer anerkannt werden.

Wer regelmäßig zur pflegebedürftigen Mutter oder zum Vater fährt, um beim Einkaufen, bei Arztbesuchen oder im Haushalt zu helfen, nimmt oft erhebliche Kosten auf sich. Viele Betroffene hoffen deshalb auf eine steuerliche Entlastung. Doch ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts Münster (Az.: 4 K 2261/25 E) macht deutlich: Die eigenen Fahrtkosten sind häufig nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar.

In dem konkreten Fall pflegte ein Ehepaar die 92-jährige (Schwieger-)Mutter mit Pflegegrad 3 und einem Grad der Behinderung von 100. Da die Mutter rund 150 Kilometer entfernt wohnte, legten die Kläger für jeden Besuch etwa 300 Kilometer zurück. Für das Jahr 2021 machten sie rund 6700 Euro für Fahrten, Parkgebühren und weitere Auslagen geltend. Das Finanzamt erkannte jedoch lediglich den Pflege-Pauschbetrag in Höhe von 1100 Euro an – zu Recht, wie das Finanzgericht entschied.

Aufwand muss alternativlos sein

Denn nach Einkommensteuergesetz müssen außergewöhnliche Belastungen „zwangsläufig“ entstehen. Nach Auffassung des Gerichts bestand zwar eine enge familiäre Bindung, die persönliche Übernahme sämtlicher Pflegeleistungen sei jedoch nicht alternativlos gewesen. Es wäre grundsätzlich zumutbar gewesen, professionelle Pflege- oder Unterstützungsangebote in Anspruch zu nehmen. Deshalb fehlte es an der erforderlichen Zwangsläufigkeit der Fahrtkosten.

Eigene Fahrten zur Wohnung eines pflegebedürftigen Angehörigen, etwa für Besuche, Einkäufe oder Arzttermine, lassen sich nach dieser Entscheidung nicht generell als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Auch Parkgebühren oder Portokosten durch die Pflege sind regelmäßig nicht abziehbar.

„Steuerliche Entlastung kann dennoch möglich sein“, erklärt Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler. „Wer einen Angehörigen persönlich und unentgeltlich pflegt, sollte prüfen, ob der Pflege-Pauschbetrag in Betracht kommt“ – genau so, wie er im hier vorliegenden Fall auch berücksichtigt wurde. Weiterhin können, je nach Einzelfall, andere pflegebedingte oder krankheitsbedingte Aufwendungen steuerlich berücksichtigt werden, sofern die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Quelle: ntv.de, awi/dpa

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