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Startseite»Nachrichten»Streit um Wählbarkeit: Marine Le Pen legt Beschwerde gegen Ehrenrichter ein
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Streit um Wählbarkeit: Marine Le Pen legt Beschwerde gegen Ehrenrichter ein

Dr. Heinrich KrämerVon Dr. Heinrich KrämerOktober 29, 2026Keine Kommentare3 Minuten Lesezeit
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Streit um WählbarkeitMarine Le Pen legt Beschwerde gegen Ehrenrichter ein

Marine Le Pen will 2027 bei der Präsidentschaftswahl kandidieren. (Foto: picture alliance / Hans Lucas)

Marine Le Pen liegt in Umfragen klar vorn, doch ihr Traum vom Élysée-Palast wackelt erneut. Ein Ehrenrichter beharrt darauf, dass ihre Nichtwählbarkeit trotz Revision gilt. Die Rechtspopulistin tobt. Der Fall ist juristisches Neuland.

Kurz nach dem Wahlkampfauftakt der französischen Rechtspopulistin Marine Le Pen ist eine juristische Debatte über ihre Wählbarkeit neu aufgeflammt. Die 58-Jährige legte Beschwerde gegen einen Ehrenrichter des Obersten Berufungsgerichts ein, wie ihre Anwälte mitteilten. Der Richter Didier Guérin hatte zuvor erklärt, dass Le Pen „weiterhin nicht wählbar“ sei. Dies gelte auch, falls das Oberste Berufungsgericht nicht rechtzeitig in ihrem Fall entscheide, betonte er.

Hintergrund ist die Verurteilung Le Pens wegen der Veruntreuung von EU-Geldern durch ein Berufungsgericht im vergangenen Juli. Die Richter hatten sie unter anderem zu einem Jahr Hausarrest mit elektronischer Fußfessel verurteilt. Diese Strafe wurde durch den Gang vor das Kassationsgericht vorläufig ausgesetzt. Das Kassationsgericht in Frankreich überprüft Urteile auf Rechtsfehler, um die einheitliche Rechtsprechung zu wahren.

Guérin argumentierte, dass zwar die vom Berufungsgericht verhängte Strafe ausgesetzt sei – nicht aber die Strafe der Nichtwählbarkeit, die die Richter der ersten Instanz „mit sofortiger Vollstreckung“ verhängt hatten.

„Die Revision setzt die Vollstreckung des Urteils aus. Das bedeutet, dass Le Pen in der zuvor bestehenden Rechtslage verbleibt“, erklärte Guérin. Die in erster Instanz verhängte Nichtwählbarkeit werde nicht ausgesetzt, weil diese mit sofortiger Geltung verhängt worden war. „Le Pen ist folglich nach wie vor nicht wählbar“, betonte er.

Frage noch nicht eindeutig geklärt

Falls das Kassationsgericht das Urteil des Berufungsgerichts kassiere, dann gelte dies so lange weiter, bis ein neues Verfahren abgeschlossen sei. Falls das Urteil des Berufungsgerichts bestätigt wird, dann werde Le Pen hingegen wieder wählbar, da das Berufungsgericht die Strafe so weit abgemildert hatte, dass die Periode der Nichtwählbarkeit bereits abgelaufen ist.

Le Pen kritisierte die Einschätzung des Richters. Er habe zudem gegen seine Pflicht zur Zurückhaltung verstoßen, erklärte sie im Onlinedienst X. „Dieser Richter entwickelt Thesen, die in erster Linie politisch motiviert sind“, schrieb sie.

Tatsächlich ist die Frage der Nichtwählbarkeit nicht eindeutig geklärt, da Le Pens Fall juristisches Neuland ist. Der Generalstaatsanwalt des Kassationsgerichtshofs, Rémy Heitz, hatte im Juli erklärt, dass die Revision das Urteil der ersten Instanz nicht wiederaufleben lasse.

Das Kassationsgericht hatte zugesagt, den Fall rechtzeitig vor der Präsidentschaftswahl zu entscheiden. Falls es die Strafe gegen Le Pen bestätigt, dann müsste sie für ein Jahr eine elektronische Fußfessel tragen. Angesichts der Fristen dürfte dies jedoch nicht mehr vor der Wahl passieren. Sollte sie zur Präsidentin gewählt werden, würde die Amtsimmunität greifen. Die Rechtspopulistin liegt seit Monaten in den Umfragen in der ersten Runde weit vor allen anderen Kandidaten. Sie könnte nach mehreren Umfragen auch die Stichwahl gewinnen. Diese Umfragen sind noch nicht sehr aussagekräftig, weil das Kandidatenfeld noch nicht feststeht.

In dem Gerichtsverfahren gegen Le Pen und weitere Parteifreunde geht es um die mutmaßliche Veruntreuung von EU-Geldern. Le Pen wird vorgeworfen, die Gehälter von EU-Parlamentsassistenten systematisch für die Zwecke der Partei genutzt zu haben.

Quelle: ntv.de, kaz/AFP

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