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Barbetragskonto und Gebühren: Bargeld im Pflegeheim: Darf das Verwahren etwas kosten?

Dr. Heinrich KrämerVon Dr. Heinrich KrämerSeptember 28, 2026Keine Kommentare2 Minuten Lesezeit
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Barbetragskonto und Gebühren Bargeld im Pflegeheim: Darf das Verwahren etwas kosten?

Keine Zusatzkosten für Bargeld: Pflegeheime dürfen für die Verwahrung von Bar- und Taschengeld grundsätzlich kein gesondertes Entgelt berechnen. (Foto: dpa)

Ein Umzug ins Pflegeheim bringt viele Veränderungen mit sich. Eine betrifft das Bargeld: Dies verwahrt das Heim meist sicher für die Bewohner und zahlt bei Bedarf aus. Das führt oft zu Streit.

Ein Angehöriger oder Sie selbst wohnen im Pflegeheim und das verwaltet das Bargeld? Dadurch dürfen für Bewohner grundsätzlich keine gesonderten Kosten entstehen.

Denn bei dem Anspruch auf einen Barbetrag zur persönlichen Verfügung handele es sich um eine sogenannte Regelleistung im Rahmen der sozialen Betreuung in einer stationären Einrichtung, erklärt die Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt.

Verwahrentgelte sind unzulässig

Beim Überprüfen von Pflegeheim-Abrechnungen falle es in der Rechtsberatung aber häufig auf, dass die Bargeldverwaltung als Zusatzleistung abgerechnet wird, obwohl dies rechtlich nicht zulässig sei, so die Verbraucherschützer. Diese etwa als Verwahrentgelt oder Kontoführungsgebühr zu Unrecht erhobenen Beträge müssten rückerstattet werden.

Allen Bewohnerinnen und Bewohnern von Pflegeheimen sowie deren Angehörigen raten die Experten deshalb, die monatliche Abrechnung des Pflegeheims immer gründlich zu überprüfen – insbesondere auf Zusatzentgelte hin und ob diese unter Umständen auch tatsächlich individuell vereinbart worden sind.

Unrechtmäßige Gebühren zurückfordern

Taucht ein Verwahrentgelt für Bargeld auf der Rechnung auf, rät die Verbraucherzentrale folgendermaßen vorzugehen:

1. Widerspruch gegen Rechnung

Sollten Beträge zu Unrecht erhoben worden sein, muss den Rechnungen widersprochen werden, indem der Träger schriftlich aufgefordert wird, die einbehaltenen Beträge zurückzuerstatten und künftig ein Berechnen zu unterlassen.

2. Rechtliche Schritte einleiten

Sollte der Heimträger die Kosten nicht erstatten und auf ein künftiges Berechnen beharren, kann man rechtliche Schritte einleiten. Viele Verbraucherzentralen bieten auch eine spezielle Pflegerechtsberatung an.

Fragen von Pflegebedürftigen und Angehörigen zu diesen Themen beantwortet die Verbraucherzentrale in ihrer Pflegerechtsberatung. Das kostenfreie Beratungstelefon ist unter (0800) 100 37 11 erreichbar. Anfragen können auch per Mail an pflegerechtsberatung@vzsa.de oder per Post an die Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt, Pflegerechtsberatung, Steinbockgasse 1, 06108 Halle (Saale) gestellt werden. 

Quelle: ntv.de, awi/dpa

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