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Startseite»Politik»EuGH: Kunde hat ein Recht auf Basis-Konto trotz US-Sanktionen
Politik

EuGH: Kunde hat ein Recht auf Basis-Konto trotz US-Sanktionen

Dr. Heinrich KrämerVon Dr. Heinrich KrämerJuni 11, 2026Keine Kommentare4 Minuten Lesezeit
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Stand: 11.06.2026 • 18:08 Uhr

Privatpersonen haben in der EU ein Recht auf ein Basis-Konto. Das gilt auch dann noch, wenn jemand auf einer Sanktionsliste der USA steht, wie nun der Europäische Gerichtshof geurteilt hat.

Max Bauer

Ohne Konto geht heute eigentlich nichts mehr: Wohnung mieten, Gehalt bekommen, Handy-Vertrag abschließen. Deshalb gibt es seit 2016 in Deutschland ein Recht auf ein Basis-Konto mit grundlegenden Zahlungsfunktionen. Dieses Recht steht Verbrauchern zu, die sich rechtmäßig in der Europäischen Union aufhalten. Ausdrücklich auch Obdachlosen, Asylsuchenden und Menschen, die in Deutschland geduldet sind.

Eine Bonitätsprüfung für dieses Konto findet nicht statt. Und es kann nur aus ganz bestimmten Gründen gekündigt werden. Beispielsweise, wenn der Kontoinhaber eine Straftat zum Nachteil der Bank begeht oder bei der Bank mit über 100 Euro im Zahlungsverzug ist.

Dieses Recht auf ein Basis-Konto geht auf eine EU-Richtlinie zurück, die es seit 2014 gibt. Deshalb hat sich jetzt der Europäische Gerichtshof mit dem Basis-Konto befasst. Ein Verbraucher wollte ein Basis-Konto bei einer slowenischen Bank eröffnen. Doch die weigerte sich. Begründung: Der Mann stehe auf einer sogenannten OFAC-Liste, einer Sanktionsliste der USA.

US-Sanktionen habe weitreichende Wirkungen

Das OFAC (Office of Foreign Assets Control) ist eine Behörde des US-Finanzministeriums. Gegründet wurde sie, als China als Gegner der USA in den Koreakrieg eintrat. Aufgabe der Behörde war es damals, die chinesischen Vermögenswerte in den USA einzufrieren. Bis heute organisiert das OFAC die Finanzsanktionen, die die USA weltweit gegen Terroristen, Drogen- und Waffenhändler, Terror-Unterstützerstaaten oder andere Feinde der USA verhängen.

Das OFAC führt verschiedene Sanktionslisten, beispielsweise von Personen, Unternehmen und Institutionen in Russland, in Iran oder in den Palästinensergebieten. Die US-Konten derer, die auf den Sanktionslisten stehen, werden gesperrt. Außerdem ist es verboten, mit den Sanktionierten Geschäfte zu machen.

Wegen der großen Wirtschaftsmacht der USA können die Sanktionslisten der OFAC über die USA hinaus starke Wirkungen haben. Die OFAC kann nämlich sogenannte Sekundärsanktionen gegen jeden verhängen, der mit Personen oder Firmen auf den US-Listen Geschäfte macht.

EuGH: Konto trotz US-Sanktionen ist möglich

Der Verbraucher, der in Slowenien ein Konto eröffnen wollte, hat gegen die Bank geklagt, die ihn abgewiesen hatte. Er argumentiert, dass er nie wegen der Straftat verurteilt wurde, die seiner Eintragung in der OFAC-Liste zugrunde lag. Das slowenische Gericht, bei dem er geklagt hatte, hat den Fall dem Europäischen Gerichtshof in Luxemburg vorgelegt.

Der EuGH sagt nun ganz klar: Niemandem darf ein Basis-Konto verweigert werden, nur weil er auf einer US-Sanktionsliste steht. Solche Einträge können zwar eine Rolle spielen. Allerdings müssen Banken in jedem Einzelfall prüfen, ob Risiken von Geldwäsche und Terrorfinanzierung bestehen. Nur wenn die Bank solche Risiken nicht wirksam eindämmen kann, darf im Einzelfall auch eine Kontoeröffnung abgelehnt werden.

Fälle in Deutschland

Auch in Deutschland hatten US-Sanktionen zuletzt Konsequenzen für Kontoinhaber. Die Gefangenenhilfsorganisation Rote Hilfe, die Rechtshilfe für Antifa-Gruppen leistet, wird von den USA als Terrororganisation eingestuft und sanktioniert. Die Sparkasse Göttingen hatte das Konto der Roten Hilfe deshalb gekündigt. Sie wolle nicht in den Verdacht kommen, Terror zu finanzieren, so die Bank. Sie hatte auch darauf verwiesen, dass die Rote Hilfe vom Verfassungsschutz beobachtet wird.

Das Landgericht Göttingen hat die Kündigung jedoch für unrechtmäßig erklärt. Es käme auf EU-Recht und deutsches Recht an und nicht auf die Sanktionen der US-Regierung, entschied das Gericht. Die Rote Hilfe sei nicht verboten und werde von deutschen Behörden nicht als Terrororganisation eingestuft. Eine Beobachtung durch den Verfassungsschutz allein reiche nicht aus, um das Konto kündigen zu dürfen.

Das Basis-Konto – vieles ist rechtlich umstritten

Zur Frage, wann eine Bank jemandem ein Konto verweigern kann, ist vieles umstritten. Besonders, wenn es um politische Vorbehalte geht. Ende 2025 hat das Verwaltungsgericht Gießen der rechtsextremen Partei „Die Heimat“, der früheren NPD, Recht gegeben. Die Sparkasse Wetzlar dürfe der Partei kein Konto verweigern, so das Gericht. „Die Heimat“ verfolge zwar verfassungsfeindliche Ziele, sei aber nicht verboten. Und weil die Sparkasse eine Anstalt des öffentlichen Rechts sei und auch für andere Parteien Konten führe, müsse sie alle politischen Parteien gleichbehandeln.

Gerichte scheinen derzeit diese Linie zu vertreten: Solange eine Partei oder ein Verein nicht verboten ist, können Sparkassen eine Kontoeröffnung nur schwer ablehnen. Bei Privatbanken sieht es etwas anders aus. Fürchtet eine private Bank um ihr Ansehen und will deshalb beispielsweise keine rechtsextremistische Vereinigung als Kundin, hat sie mehr Spielräume als die Sparkassen.

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Dr. Heinrich Krämer
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