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Startseite»Politik»FAQ nach CSD-Anschlag: Wann gilt Jugendstrafrecht?
Politik

FAQ nach CSD-Anschlag: Wann gilt Jugendstrafrecht?

Dr. Heinrich KrämerVon Dr. Heinrich KrämerJuli 27, 2026Keine Kommentare3 Minuten Lesezeit
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FAQ

Stand: 27.07.2026 • 17:25 Uhr

Nach dem Anschlag auf den CSD in Berlin wird diskutiert, warum Abdul B. wegen anderer Taten nicht im Gefängnis saß und warum er nach Jugendstrafrecht verurteilt wurde. Fragen und Antworten zur Rechtslage.

Von Björn Hendrik-Otte, ARD-Rechtsredaktion

Wie und weshalb war Abdul B. im Mai verurteilt worden?

2025 soll Abdul B. den Wunsch entwickelt haben, sich dem bewaffneten Kampf des „Islamischen Staates“ anzuschließen. Um diesen Wunsch in die Tat umzusetzen, soll er mehrmals versucht haben, nach Syrien zu reisen. Im Libanon soll er Kontakt zu Menschen aufgenommen haben, bei denen er davon ausging, dass sie zu der terroristischen Vereinigung IS gehörten. Dies stellt nach dem Strafgesetzbuch die „Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat“ dar.

Deshalb wurde er im Mai 2026 vom Amtsgericht Tiergarten in Berlin zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt. Abdul B. kam zunächst auf freien Fuß.

Wann wird ein Täter nach Jugendstrafrecht verurteilt?

Jugendstrafrecht findet in Deutschland zum einen immer Anwendung, wenn der Täter noch keine 18 Jahre alt ist. Entscheidend ist das Alter zum Zeitpunkt der Tat. Wer 18, aber noch keine 21 Jahre alt ist, zählt als Heranwachsender. Hier hängt es vom Einzelfall ab, ob er nach Jugend- oder Erwachsenenstrafrecht verurteilt wird.

Entscheidend ist nach dem Gesetz, ob der Täter „zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand“. Ist das Gericht davon überzeugt, dass der Täter bei der Tat auf dem Stand eines Jugendlichen war, muss es ihn nach Jugendstrafrecht verurteilen. Ein Richter kann dann nicht frei entscheiden, ob er Jugendstrafrecht anwendet oder nicht.

Andersrum gilt aber das Gleiche: Ist der Heranwachsende auf dem Entwicklungsstand eines Erwachsenen, muss das Gericht das Erwachsenstrafrecht anwenden.

Wie begründete das Gericht die Verurteilung nach Jugendstrafrecht?

Das Amtsgericht Tiergarten war in der Hauptverhandlung zu dem Schluss gekommen, dass Abdul B. nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung einem Jugendlichen gleichstand.

Dies begründete es unter anderem damit, dass Abdul B. zum Tatzeitpunkt keine Ausbildung hatte und immer noch mit seiner Mutter zusammenlebte. Außerdem mit seinem Verhalten in der Hauptverhandlung.

Warum war Abdul B. trotz Gefängnisstrafe auf freiem Fuß?

Bei Abdul B. beschloss das Gericht eine sogenannte Vorbewährung. Das gibt es nur im Jugendstrafrecht. Sie ist möglich, wenn nach Ansicht des Gerichts die Voraussetzungen einer Aussetzung der Strafe zur Bewährung noch nicht vorliegen.

Das Gericht ist also gerade nicht überzeugt, dass der Täter bei einer Bewährungsstrafe keine Straftaten mehr begeht. Es schiebt seine Entscheidung deshalb auf und erteilt zunächst Weisungen. Spätestens nach einem halben Jahr muss das Gericht dann entscheiden: Hat sich der Täter gebessert und ist das Gericht dann überzeugt, dass der Verurteilte auch ohne den Gang ins Gefängnis keine weiteren Straftaten mehr begehen wird, setzt es die Strafe zur Bewährung aus. Wenn nicht, muss der Verurteilte ins Gefängnis.

Abdul B. hatte unter anderem die Weisung bekommen, eine Deradikalisierungseinrichtung zu besuchen. Rechtskräftig war das Urteil nicht. Die Generalstaatsanwaltschaft war in Berufung gegangen. Ihr war die Strafe zu gering.

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Dr. Heinrich Krämer
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