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Startseite»Nachrichten»Frage aus dem Arbeitsrecht: Muss ich mein privates Auto für Dienstfahrten verwenden?
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Frage aus dem Arbeitsrecht: Muss ich mein privates Auto für Dienstfahrten verwenden?

Dr. Heinrich KrämerVon Dr. Heinrich KrämerSeptember 15, 2026Keine Kommentare2 Minuten Lesezeit
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Frage aus dem ArbeitsrechtMuss ich mein privates Auto für Dienstfahrten verwenden?

Bei der Frage der Nutzung eines Privatwagens lohnt ein Blick in den Arbeitsvertrag. (Foto: dpa)

Nicht jede Firma hat einen Fuhrpark – und auf dem Land sind auch Mietwagen rar. Kann der Arbeitgeber da auf den Privatwagen des Arbeitnehmers verweisen?

Wenn es um einen Kunden-, Messe- oder Fortbildungsbesuch außerhalb des üblichen Arbeitsplatzes geht, dann brauchen Arbeitnehmer eine Möglichkeit, dort hinzukommen. Doch was, wenn der Weg mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu beschwerlich oder nicht machbar ist? Darf der Chef dann verlangen, dass Angestellte ihr eigenes, privates Auto verwenden?

„Der Arbeitgeber kann einen Arbeitnehmer in der Regel nicht dazu zwingen, sein privates Fahrzeug zu nutzen“, erklärt Volker Görzel, Fachanwalt für Arbeitsrecht. Denn auch hier gilt grundsätzlich, dass der Arbeitgeber dazu verpflichtet ist, sämtliche Dienstmittel zur Verfügung zu stellen. Wenn also ein Auto für die Tätigkeit benötigt wird, muss es zur Verfügung gestellt werden.

Wann der Privat-Pkw zum Einsatz kommt

Dennoch kann der Arbeitgeber seine Angestellten danach fragen. Arbeitnehmer können dann entscheiden, ob sie ihr privates Fahrzeug zur Verfügung stellen oder nicht. Anders sieht es aus, wenn die Verwendung bereits im Arbeitsvertrag geregelt ist. Wenn dort vereinbart wurde, dass das eigene Auto verwendet werden soll, dann muss das auch eingehalten werden.

Arbeitnehmer, die einen Vertrag mit solchen Konditionen unterschreiben oder die Nutzung ihres Pkws anbieten, sollten darauf achten, alles rund ums Finanzielle der Fahrten frühzeitig zu klären. So sollte abgesprochen werden, welchen Aufwandsersatz und welches Kilometergeld der Arbeitgeber zahlt, sowie wer im Falle eines Unfalls haftet, so der Fachanwalt.

Grundsätzlich gehört laut Rechtsprechung die Nutzung eines Kfz zum allgemeinen Risiko. Dazu zählen die Benutzung des eigenen Wagens auf Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, das Abstellen des Pkw auf dem Firmenparkplatz sowie die Benutzung des Wagens auf Dienstreisen oder Fahrten zu auswärtigen Arbeits- oder Lehrgangsorten, sofern der Pkw nur zur persönlichen Erleichterung oder mit der Absicht der Zeitersparnis eingesetzt wird. Entsteht hier ein unfallbedingter Schaden, besteht kein Ersatzanspruch gegen den Arbeitgeber.

Zur Person: Volker Görzel ist Fachanwalt für Arbeitsrecht in Köln und Leiter des Fachausschusses Betriebsverfassungsrecht und Mitbestimmung im Verband deutscher Arbeitsrechtsanwälte (VDAA).

Quelle: ntv.de, awi/dpa

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