Ein Video auf Facebook macht Angst. Oben steht in Rot: „Achtung“. Dann: Krankenhäuser könnten dich jetzt „heimlich“ impfen. Der Trick: Auf den Formularen, die du vor einer Operation unterschreibst, stehe nicht mehr „Impfstoff“. Stattdessen stehe dort „Biologica“ oder „Biogenics“. Darunter fielen auch mRNA-Impfstoffe. Und im Notfall dürfe man dir die dann spritzen – „während Du nicht widersprechen kannst“.
Am Ende gibt das Video einen Rat: „Experten raten“, du sollst ein eigenes Schreiben ins Krankenhaus mitbringen. Darin sollst du alles ablehnen, was du nicht willst. Der Arzt soll es unterschreiben. Welche Experten das raten, sagt das Video nicht. Als wir das Reel geprüft haben, hatte es über 12.000 Likes. Mehr als 5.000 Menschen hatten es weitergeschickt.
Kurz gesagt
Das Wichtigste in drei Punkten
- „Biologika“ ist ein echtes Wort aus der Medizin. Es steht für Medikamente, die aus lebenden Zellen gemacht werden. Impfstoffe gehören dazu. Aber auch viele andere Medikamente, zum Beispiel gegen Rheuma oder Krebs.
- Wenn du einem Medikament zustimmst, stimmst du nur diesem einen Medikament zu. Nicht allen anderen aus der gleichen Gruppe. Ein Wort auf einem Formular ist keine Vollmacht.
- Im Notfall darf ein Krankenhaus nicht einfach alles machen. Es darf nur das tun, was sofort nötig ist, um dein Leben oder deine Gesundheit zu retten. Das gilt in Österreich, Deutschland und der Schweiz.
Das Video ist nicht neu
Diese Geschichte gab es schon einmal. Im November 2025 haben wir sie geprüft. Damals hat eine Frau das Gleiche erzählt. Auch sie sprach von „Biologika“ und „Biogenics“. Auch sie sagte, damit könnten Krankenhäuser Impfungen verstecken. Ihre Quelle war eine bekannte Seite für Falschnachrichten. Ein echtes Formular hat sie nie gezeigt.
Jetzt erzählt ein Mann dieselbe Geschichte. Neu ist nur die Aufmachung: rotes Warnschild, nummerierte Punkte, und am Ende die Bitte, das Video zu speichern und zu teilen. Einen Beweis, dass Krankenhäuser ihre Formulare geändert haben, zeigt auch dieses Video nicht. Wir haben ebenfalls keinen gefunden.
Was ist ein Biologikum?
Das Wort gibt es wirklich. Ärztinnen und Ärzte, Behörden und Firmen benutzen es seit Jahrzehnten. Ein Biologikum ist ein Medikament, das aus lebenden Zellen oder aus Stoffen von Lebewesen hergestellt wird. Eine normale Tablette dagegen wird im Chemielabor gemacht.
Zu den Biologika gehören zum Beispiel: Impfstoffe. Medikamente aus Blut. Antikörper, die bei Rheuma oder Krebs helfen. Gentherapien für seltene Krankheiten. Das sagen die Arzneimittelbehörde der USA (FDA) und die der EU (EMA).
Bis hierher hat das Video also recht: Impfstoffe sind Biologika. Und genau hier macht das Video seinen Fehler.
Wo das Video falsch abbiegt
Drei Schritte – zwei davon stimmen.
„Biologika“ ist ein echtes Wort.
Es steht für Medikamente aus lebenden Zellen – zum Beispiel Antikörper, Blutprodukte, Gentherapien.
Impfstoffe gehören dazu.
Impfstoffe werden ebenfalls aus biologischen Stoffen gemacht. Sie zählen zu dieser Gruppe.
Wer einem Biologikum zustimmt, stimmt jeder Impfung zu.
Dein Ja gilt nur für die Behandlung, die dir vorher erklärt wurde. Nicht für alle Mittel aus derselben Gruppe.
Ein Wort auf einem Formular ist keine Vollmacht.
Ein Ja gilt nur für eine Sache
Das Video tut so, als wäre „Biologika“ ein Kästchen zum Ankreuzen. Wer es ankreuzt, erlaube alles, was in diese Schublade passt. So funktioniert das aber nicht. Vor einer Behandlung muss dir der Arzt erklären: Was machen wir? Warum? Welche Risiken gibt es? Dann sagst du Ja oder Nein. Dein Ja gilt genau für diese eine Behandlung.
Ein Beispiel: Wenn du einem Schmerzmittel zustimmst, hast du nicht allen Schmerzmitteln der Welt zugestimmt. Wenn du ein Antibiotikum bekommst, darf der Arzt dir nicht einfach alle anderen Antibiotika geben. Der Gruppenname sagt nur, wie ein Medikament gemacht wird. Er sagt nicht, wozu du Ja gesagt hast.
Was passiert wirklich im Notfall?
Das Video sagt: Im Notfall dürfe man dich impfen, weil du nicht Nein sagen kannst. Das ist die schlimmste Behauptung – und sie ist falsch. Ein Krankenhaus darf im Notfall nicht einfach machen, was es will, nur weil du gerade nicht sprechen kannst.
Es stimmt: Wenn du bewusstlos eingeliefert wirst, muss der Arzt nicht warten, bis du aufwachst und unterschreibst. Er darf sofort das tun, was nötig ist, um dein Leben zu retten. Das ist eine gute Regel. Sonst würden Menschen sterben, während jemand eine Unterschrift sucht.
Aber diese Regel hat enge Grenzen. Erlaubt ist nur, was sofort nötig ist. Und der Arzt muss sich dabei fragen: Was würde dieser Mensch selbst wollen? Dafür zählt, was du früher gesagt oder aufgeschrieben hast. Eine Impfung ist im Notfall nicht nötig. Und wer sie früher klar abgelehnt hat, dessen Nein zählt auch dann, wenn er gerade nicht sprechen kann.
In Österreich, Deutschland und der Schweiz sind die Gesetze im Detail verschieden. Der Grundsatz ist überall gleich: Wer selbst entscheiden kann, entscheidet selbst. Wer das gerade nicht kann, wird durch das Gesetz geschützt – nicht ausgeliefert. Die genauen Regeln findest du im Kasten am Ende dieses Artikels.
Was das Video sagt – und was wirklich gilt
Österreich, Deutschland und Schweiz, Stand September 2026.
Das sagt das Video

- Krankenhäuser haben ein neues Wort in ihre Formulare geschrieben.
- Wer „Biologica“ zustimmt, stimmt auch mRNA-Impfstoffen zu.
- Im Notfall darf man dich impfen, weil du nicht Nein sagen kannst.
- Ohne eigenes Schreiben bist du schutzlos.
Das gilt wirklich
- Das Video zeigt keinen Beweis dafür. Wir haben auch keinen gefunden.
- Dein Ja gilt nur für die eine Behandlung, die dir erklärt wurde.
- Im Notfall darf nur gemacht werden, was sofort nötig ist – und nur so, wie du es selbst wollen würdest.
- Nein sagen darfst du immer. Für später gibt es die Patientenverfügung.
Die Notfall-Regel schützt dich. Sie ist keine Hintertür. Die Geschichte im Video ist erfunden.
Und das Wort „Biogenics“?
Das zweite Wort im Video ist verräterisch. „Biologics“ ist ein echter Begriff. „Biogenics“ als Medikamentengruppe haben wir bei keiner Behörde gefunden. Schon die Frau im Video von 2025 hat die beiden Wörter verwechselt. Unter ihrem Video schrieb sie selbst, das richtige Wort sei „Biologics“.
Auch beim neuen Video ist der Text darunter viel vorsichtiger als das Video selbst. Dort steht nur: Auf „manchen“ Formularen stehe „ein Begriff wie ‚Biologika‘“. Kein Trick, kein Notfall, keine heimliche Impfung. Im Video wurde daraus eine Bedrohung gemacht. Das spricht dafür: Hier hat niemand ein Formular gelesen. Hier wurde eine alte Geschichte nacherzählt – und dabei übertrieben.
Brauche ich so einen Zettel?
Du darfst jede Behandlung ablehnen. Du darfst Fragen stellen. Und du darfst aufschreiben, was du willst und was nicht. Für den Fall, dass du einmal nicht mehr selbst entscheiden kannst, gibt es dafür etwas Eigenes: die Patientenverfügung. Darin legst du fest, welche Behandlungen du ablehnst. Ärzte müssen sie beachten. In Österreich gibt es Regeln, damit sie richtig gilt: Die abgelehnten Behandlungen müssen genau beschrieben sein, und ein Arzt muss dich vorher beraten. Frag deinen Hausarzt oder die Patientenanwaltschaft, wenn du eine machen willst.
Der Zettel aus dem Video ist etwas anderes. Er soll dich vor etwas schützen, das es nicht gibt. Und er kann dir schaden. 2025 kursierte dazu ein Musterschreiben in Telegram-Gruppen. Darin wurden „jegliche Injektionen, Infusionen oder Präparate“ abgelehnt. Eine Infusion ist aber keine Impfung. Bei einem Kreislaufproblem oder einem anderen Notfall kann sie lebenswichtig sein. Wer aus Angst vor einem erfundenen Trick alle Infusionen ablehnt, bringt sich im echten Notfall selbst in Gefahr.
Warum das Video trotzdem überzeugt
Das Video ist geschickt gemacht. Es fängt mit einem Wort an, das stimmt. Es sagt „offizielle Definition“, und die gibt es wirklich. Die Warnungen sind rot, die Erklärungen schwarz. Am Ende kommt „Experten raten“ und ein Tipp, der vernünftig klingt. Wer will nicht wissen, was ihm gespritzt wird?
Der Trick steckt zwischen den Dingen, die stimmen. Aus „Impfstoffe gehören zu den Biologika“ wird „Biologika-Zustimmung ist Impf-Zustimmung“. Aus „im Notfall darf ohne Unterschrift behandelt werden“ wird „im Notfall darf alles gespritzt werden“. Beide Sprünge sind so klein, dass man sie beim schnellen Lesen nicht merkt. Und so groß, dass die ganze Geschichte darauf steht.
Zum Mitnehmen
Drei Fragen, wenn ein Fachwort plötzlich Angst macht
- Stimmt das Wort – und stimmt auch, was daraus gemacht wird?Ein echtes Wort macht die Geschichte drumherum nicht echt.
- Wer sind die „Experten“?Wer sich auf Experten beruft, sollte wenigstens einen nennen können.
- Gab es das schon einmal?Alte Behauptungen kommen mit neuen Gesichtern zurück. Eine kurze Suche zeigt oft: Das wurde längst geprüft.
Für alle, die es genau wissen wollen
Die Rechtslage im Detail
Was in den Gesetzen von Österreich, Deutschland und der Schweiz steht.
Österreich
Eine volljährige entscheidungsfähige Person kann nur selbst in eine medizinische Behandlung einwilligen (§ 252 ABGB). Ist sie nicht entscheidungsfähig, braucht es grundsätzlich die Zustimmung eines Vorsorgebevollmächtigten oder Erwachsenenvertreters, der sich am Willen der Person orientieren muss (§ 253 ABGB). Auf diese Zustimmung darf nur verzichtet werden, wenn die Verzögerung das Leben gefährden, eine schwere Gesundheitsschädigung verursachen oder starke Schmerzen zur Folge hätte. Hat die Person eine Behandlung in einer verbindlichen Patientenverfügung abgelehnt, muss diese Behandlung unterbleiben – ohne dass ein Vertreter befasst wird (§ 253 Abs. 4 ABGB). Eine Patientenverfügung ist verbindlich, wenn die abgelehnten Behandlungen konkret beschrieben sind, eine ärztliche Aufklärung stattgefunden hat und bestimmte Formvorschriften eingehalten wurden. Auch eine Patientenverfügung, die nicht alle Voraussetzungen erfüllt, ist bei der Ermittlung des Patientenwillens zugrunde zu legen (§§ 4 bis 8 PatVG).
Deutschland
Vor jeder medizinischen Maßnahme ist die Einwilligung des Patienten einzuholen (§ 630d BGB). Kann sie für eine unaufschiebbare Maßnahme nicht rechtzeitig eingeholt werden, darf diese ohne Einwilligung durchgeführt werden – aber nur, wenn sie dem mutmaßlichen Willen des Patienten entspricht. Für Betreuer und Bevollmächtigte konkretisiert § 1827 BGB, wie der mutmaßliche Wille zu ermitteln ist: anhand früherer mündlicher oder schriftlicher Äußerungen, Überzeugungen und persönlicher Wertvorstellungen. Eine passende Patientenverfügung kann die betreffende Maßnahme ausdrücklich untersagen.
Schweiz
Das Zivilgesetzbuch regelt in den Artikeln 370 bis 379 die Patientenverfügung und die Vertretung bei medizinischen Maßnahmen. Hat sich eine urteilsunfähige Person in einer Patientenverfügung geäußert, entspricht die Ärztin oder der Arzt dieser Verfügung, außer sie verstößt gegen gesetzliche Vorschriften oder es bestehen begründete Zweifel, dass sie auf freiem Willen beruht oder noch dem mutmaßlichen Willen der Person entspricht (Art. 372 ZGB). Ohne Patientenverfügung wird die Behandlung gemeinsam mit der vertretungsberechtigten Person geplant, die nach dem mutmaßlichen Willen entscheidet (Art. 377, 378 ZGB). In dringlichen Fällen ergreift der Arzt medizinische Maßnahmen nach dem mutmaßlichen Willen und den Interessen der urteilsunfähigen Person (Art. 379 ZGB).
Der Begriff Biologika
Die US-Arzneimittelbehörde FDA zählt zu „biological products“ unter anderem Impfstoffe, Blut und Blutbestandteile, Allergene, somatische Zellen, Gentherapien, Gewebe und rekombinante therapeutische Proteine. Die EMA verweist auf die Definition in Richtlinie 2001/83/EG: Ein biologisches Arzneimittel enthält einen Wirkstoff aus einer biologischen Quelle. Beispiele sind rekombinante Proteine, monoklonale Antikörper, Arzneimittel aus menschlichem Blut oder Plasma, immunologische Arzneimittel – dazu gehören Impfstoffe – und Arzneimittel für neuartige Therapien. Für „Biogenics“ als Arzneimittelkategorie haben wir bei FDA und EMA keine Definition gefunden.
Quellen
- Das geprüfte Reel: Facebook, Archivversion bei Perma.cc
- Mimikama: Krankenhäuser und „Biologika“ – Die Angst vor der versteckten Impfung, 10. November 2025
- U.S. Food and Drug Administration: What Are „Biologics“ Questions and Answers
- European Medicines Agency: Definition of biological medicinal product (Abschnitt 1.1, mit Verweis auf Richtlinie 2001/83/EG, Anhang I)
- EUR-Lex: Richtlinie 2001/83/EG – Definition biologischer und immunologischer Arzneimittel, darunter Impfstoffe
- Öffentliches Gesundheitsportal Österreichs: Patientencharta & Rechtsgrundlagen – Recht auf Selbstbestimmung und Information
- RIS: §§ 252 und 253 ABGB – Einwilligung entscheidungsfähiger Personen; Behandlung nicht entscheidungsfähiger Personen, Ausnahme bei Gefahr durch Verzögerung, Vorrang der verbindlichen Patientenverfügung (§ 253 im Volltext)
- RIS: Patientencharta, Artikel 17 – Behandlung nur mit Zustimmung
- RIS: Patientenverfügungs-Gesetz (PatVG) – §§ 4 bis 8, verbindliche und andere Patientenverfügungen
- Bundesministerium der Justiz: § 630d BGB – Einwilligung und § 1827 BGB – Patientenverfügung, Behandlungswünsche, mutmaßlicher Wille
- Fedlex: Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB) – Art. 370 bis 379: Patientenverfügung, Vertretung bei medizinischen Maßnahmen, dringliche Fälle
- Bundesamt für Gesundheit (Schweiz): Ihre Rechte bei einer medizinischen Behandlung
