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Politik

Nach CSD-Attentat: Verschärfungen im Polizei- und Strafrecht machbar?

Dr. Heinrich KrämerVon Dr. Heinrich KrämerJuli 28, 2026Keine Kommentare5 Minuten Lesezeit
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Stand: 28.07.2026 • 21:03 Uhr

Nach dem Anschlag am Rande des CSD in Berlin werden Verschärfungen im Polizeirecht und im Strafrecht diskutiert. Worum geht es genau und welche Forderungen sind wirklich umsetzbar?

Antonetta Stephany

Innenminister Alexander Dobrindt kritisiert, dass der mutmaßliche CSD-Attentäter trotz Einstufung als Gefährder und einschlägiger Verurteilungen auf freiem Fuß war. Wie sind die Rufe nach Fußfesseln, Präventivhaft und strikter Anwendung des Erwachsenenstrafrechts einzuordnen?

Forderung 1: Kein Jugendstrafrecht mehr für Gefährder

Wichtig ist, zwei Dinge zu unterscheiden: Der Begriff des „Gefährders“ stammt aus dem Bereich des Gefahrenabwehrrechts. Es geht darum, bevorstehende Gefahren zu verhindern.

Demgegenüber greift das Strafrecht und damit auch das Jugendstrafrecht, nachdem eine Tat begangen wurde. Es geht um die Verfolgung von bereits geschehenen Straftaten – um sogenanntes repressives Handeln – und nicht mehr um die Verhinderung bevorstehender Taten.

Was ist ein Gefährder und wie werden sie ermittelt?

Was ein Gefährder ist, wird vom Gesetz nicht festgelegt. Für die Sicherheitsbehörden ist ein Gefährder „eine Person, zu der bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie politisch motivierte Straftaten von erheblicher Bedeutung […] begehen wird“. Auf diese Definition haben sich die Leitungen der Landeskriminalämter und des Bundeskriminalamts 2004 geeinigt – verbindlich ist sie aber nicht.

Die Einstufung als Gefährder nehmen die Polizeibehörden der Länder und das Bundeskriminalamt (BKA) vor. Dazu werten sie die ihnen zur jeweiligen Person vorliegenden Informationen aus. Wie das im Einzelnen erfolgt, welche Kriterien relevant sind, welche Gewichtungen gemacht werden, ist Sache der jeweiligen Behörde.

Wie entscheidet sich, ob Jugendstrafrecht gilt?

Bei Tätern unter 18 Jahren findet in Deutschland immer Jugendstrafrecht Anwendung. Wer 18 bis einschließlich 20 Jahre alt ist, gilt als Heranwachsender. Bei Heranwachsenden prüft das Gericht im Einzelfall, ob der Täter nach einer Gesamtwürdigung seiner Persönlichkeit und seiner „sittlichen und geistigen Entwicklung“ eher als Jugendlicher zu behandeln ist oder als Erwachsener.

Festzulegen, dass für heranwachsende Gefährder kein Jugendstrafrecht mehr gelten kann, ist schwierig. Bislang gibt es keine Definition im Gesetz und verfassungsrechtlich wäre es schwer möglich, wenn die Gerichte die Einordnung der Sicherheitsbehörden einfach übernehmen würden.

Der Kriminologe Jörg Kinzig von der Universität Tübingen hält die pauschale Anwendung von Erwachsenenstrafrecht deshalb für verfehlt: „Das bisherige Vorgehen bei Heranwachsenden hat sich seit Jahrzehnten bewährt. Hier jetzt isoliert mit einem Begriff aus einem anderen Bereich zu arbeiten, ist sicher nicht sinnvoll.“

Anwendung des Erwachsenenstrafrechts an die Tat binden?

Möglich wäre es eventuell, bestimmte Straftaten festzulegen, bei denen für Heranwachsende stets Erwachsenenstrafrecht gilt, zum Beispiel die Unterstützung einer terroristischen Vereinigung oder die Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat.

Allerdings hält Kriminologe Kinzig auch das nicht für sinnvoll: „Wo ist da die Logik? Anhand der Tat kann man nicht sagen, ob der Angeklagte eine ausreichend entwickelte Persönlichkeit mitbringt, um wie ein Erwachsener bestraft zu werden.“

Außerdem weist der Kriminologe darauf hin: „Wir wissen, dass vor allem junge Menschen besonders anfällig sind für Radikalisierungen, ohne dass diese von Dauer sein müssen.“ Also Radikalisierungen vor allem über das Internet – gerade, weil die Heranwachsenden oft eben noch nicht die Reife eines Erwachsenen hätten.

Die Anwendung des Erwachsenenstrafrechts könnte spezifische gegensteuernde Maßnahmen versperren. „Ausgangspunkt des Jugendstrafrechts ist die Annahme, dass da ein noch prägbarer Mensch ist“, erklärt Kinzig. Deshalb hätten Jugendgerichte viele Möglichkeiten, auf eine Tat zu reagieren. Im Fokus stehe der Erziehungsgedanke – während im Erwachsenenstrafrecht vor allem Haft- oder Geldstrafen in Betracht kämen.

„Wenn man Überlegungen anstellt, jetzt etwas zu ändern, dann sollte man nicht das Strafrecht ändern, sondern im präventiven Bereich ansetzen, also schauen, wie man solch schlimme Taten effektiv verhindern kann“, fordert Kinzig deshalb.

Forderung 2: Fußfesseln als Standard für Gefährder

Fußfesseln können schon jetzt in bestimmten Fällen angeordnet werden. Zum Beispiel kann das BKA seit 2017 eine Fußfessel anordnen., wenn es konkrete Anhaltspunkte gibt, dass eine Person – etwa im Namen des sogenannten Islamischen Staates (IS) – eine Terrortat begehen will.

Das BKA hat diese Möglichkeit bisher allerdings noch nie genutzt. Ein Sprecher des BKA wies darauf hin, dass entsprechende Fälle oft an die Behörden in den Ländern weitergegeben werden. Diese entscheiden, ob sie eine Fußfessel bei Gericht beantragen.

Die Regeln dazu sind von Bundesland zu Bundesland verschieden. Die Hürden sind aber hoch. Denn eine Fußfessel ist ein starker Eingriff in die Grundrechte der betroffenen Personen. Es braucht daher stets konkrete Anhaltspunkte, dass die Person in absehbarer Zeit eine schwere Straftat begehen will. Außerdem darf die Fußfessel nur so lang wie nötig angeordnet werden.

Forderung 3: Präventivhaft für Gefährder

Innenminister Dobrindt fordert für Gefährder auch eine Präventivhaft. Der rechtliche Rahmen ist ähnlich wie bei der Fußfessel – die Hürden sind allerdings noch höher, denn der Grundrechtseingriff ist schwerer.

Die Präventivhaft ist keine Strafe für vergangene Taten und soll verhindern, dass in Zukunft Straftaten begangen werden. Wie lange Präventivhaft maximal dauern kann, hängt von den jeweiligen Regelungen im Bundesland ab. In Berlin zum Beispiel sieht das Gesetz eine Höchstdauer von fünf Tagen vor. Droht eine terroristische Straftat, sind bis zu sieben Tage möglich.

Bundesverfassungsgericht prüft derzeit Länge der Präventivhaft

Einer der Spitzenreiter ist Bayern. Hier liegt die Höchstgrenze bei zwei Monaten. Ob das zulässig ist, darüber hat gerade erst das Bundesverfassungsgericht verhandelt. Ein Urteil wird in einigen Monaten erwartet.

In der Regel braucht es für die Präventivhaft konkrete Anhaltspunkte, dass die Person in naher Zukunft eine Straftat begehen will. Dass eine Person gefährlich ist, etwa weil sie sich für IS-Ideologie interessiert, würde wohl allein noch nicht reichen.

Spätestens am Tag nach der Festnahme muss zudem ein Richter über die Präventivhaft entscheiden. Das fordert das Grundgesetz. Sie darf auch nie länger dauern als nötig. Sobald von der Person keine Gefahr ausgeht, muss sie wieder freigelassen werden.

Das Grundgesetz setzt einer Präventivhaft noch weitere Grenzen. Denn die Haft muss verhältnismäßig sein. Das bedeutet insbesondere: Sie darf nur das letzte Mittel sein, um eine Straftat zu verhindern. Reichen andere, weniger einschränkende Mittel, ist Präventivhaft unzulässig.

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