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Noch 2026 renovieren?: Handwerker-Steuerbonus könnte 2027 schrumpfen

Dr. Heinrich KrämerVon Dr. Heinrich KrämerNovember 2, 2026Keine Kommentare2 Minuten Lesezeit
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Noch 2026 renovieren?Handwerker-Steuerbonus könnte 2027 schrumpfen

Der Steuervorteil könnte kleiner werden: Ein Gesetzentwurf sieht vor, die Steuererleichterung für Handwerkerleistungen ab 2027 zu senken. (Foto: dpa)

Wer noch 2026 Handwerker beauftragt und bezahlt, kann unter Umständen von einem größeren Steuervorteil profitieren als ab 2027. Woran das liegt und wie Steuerzahler jetzt vorgehen können.

In naher Zukunft Reparatur, Umbau oder Renovierung rund um Haus oder Wohnung geplant? Wer das Vorhaben schon konkret durchdacht hat, für den kann es sich lohnen, noch in diesem Jahr die benötigten Handwerker zu finden, und diese nach Möglichkeit gleich mit den Arbeiten starten zu lassen. Denn Handwerkerkosten können unter bestimmten Voraussetzungen die Steuerlast schmälern – 2026 möglicherweise noch stärker als 2027. Darauf weist der Verband Privater Bauherren (VPB) hin.

Der Grund: Künftig sollen nicht mehr 20, sondern nur noch 15 Prozent der insgesamt in Anspruch genommenen Handwerkerleistungen steuerlich absetzbar sein – bis zur Höchstgrenze von 6000 Euro. Die bisher berücksichtigten 1200 Euro könnten im kommenden Jahr also auf 900 Euro schrumpfen. So sieht es der Entwurf für das Einkommensteuerreformgesetz 2027 vor. Ob es tatsächlich so kommt, ist nicht sicher. Der Bundestag muss den Gesetzentwurf noch beschließen, der Bundesrat zustimmen.

Bloß nicht zeitlich unter Druck setzen lassen

VPB-Vertrauensanwalt Holger Freitag erklärt: „Warten private Bauherren nun die endgültige Entscheidung ab, kann es zeitlich eng werden, falls die Kürzung zum Jahreswechsel kommt und man von der bislang noch geltenden Regelung profitieren möchte.“ Denn für die Steuer zählt das Jahr der Zahlung. Darum sollte die Baumaßnahme im Idealfall bereits in diesem Jahr geplant, realisiert und auch entlohnt werden. So können Steuerzahlerinnen und Steuerzahler sicher noch 20 Prozent der Handwerkerkosten steuerlich geltend machen.

Wichtig dafür: Die Rechnung muss unbar, also zum Beispiel per Überweisung bezahlt werden. Barzahlungen erkennen die Finanzämter nicht an. Zudem müssen die steuerlich abzugsfähigen Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten auf der Rechnung separat von den Materialkosten aufgeführt werden, die steuerlich nicht berücksichtigt werden.

Der VPB empfiehlt Verbraucherinnen und Verbrauchern trotz allem, sich nicht von der möglicherweise höheren steuerlichen Vergünstigung zeitlich unter Druck setzen zu lassen. Angegangen werden sollten die Arbeiten nur, wenn sie sinnvoll und solide finanzierbar sind sowie in angemessener Qualität ausgeführt werden.

Quelle: ntv.de, awi/dpa

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