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Politik

Tödlicher Angriff auf Zugbegleiter: Ein Urteil mit Ansage

Dr. Heinrich KrämerVon Dr. Heinrich KrämerJuli 9, 2026Keine Kommentare4 Minuten Lesezeit
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Stand: 09.07.2026 • 17:47 Uhr

Im Verfahren um den Tod eines Zugbegleiters hat das Landgericht Zweibrücken den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge verurteilt. Das Urteil ist wenig überraschend, bietet aber dennoch Diskussionsstoff.

Christoph Kehlbach

Es ging schnell am Zweibrücker Landgericht: Nur knapp zwanzig Minuten dauerte die Verkündung des Urteils. Mit knappen Worten schilderte der Vorsitzende Richter, warum die erste Strafkammer den Angeklagten zu zehn Jahren Freiheitsstrafe verurteilte. Er sei der Körperverletzung mit Todesfolge schuldig. Und nicht des Mordes.

Welchen der beiden Tatbestände das Gericht als erfüllt ansieht, war die Frage, die im Mittelpunkt des Verfahrens stand. Allerdings hat das Gericht schon vor Beginn der Hauptverhandlung klar gemacht, dass es nicht von einer vorsätzlichen Tötung ausgeht. Und ohne Tötungsvorsatz auch kein Mord und auch kein Totschlag.

Videoaufnahmen der tödlichen Schläge

Im Februar 2026 kam es zu den tödlichen Schlägen, in einem Regionalzug zwischen dem rheinland-pfälzischem Landstuhl und Homburg im Saarland. Der Anlass: eine Fahrkartenkontrolle. Der Zugbegleiter Serkan Çalar ging seinem Job nach und überprüfte die Tickets der Fahrgäste.

Videoaufnahmen aus dem Zug belegen, was genau sich abgespielt hat: Man sieht, wie Zugbegleiter Çalar den Waggon betritt, von Passagier zu Passagier geht. Dann trifft er auf Ioanni V., der ohne Ticket unterwegs ist. Serkan Çalar gestikuliert nach einem kurzen Wortwechsel zur Tür hin, wohl um den Schwarzfahrer zum Verlassen des Zuges aufzufordern.

Der erhebt sich und wird aggressiv. Schlägt mehrfach auf den Zugbegleiter ein. Dieser wehrt sich zwar, aber ohne Erfolg. Als Çalar ins Taumeln gerät, geht V. ihm etwas nach und schlägt nochmals zu. Çalar fällt ohne Bewusstsein zwischen die Sitzbänke. Zwei Tage später stirbt er an einer Hirnblutung.

Knackpunkt Tötungsvorsatz

Für die Familienmitglieder des Getöteten, die als Nebenkläger am Prozess beteiligt sind, waren es die Schläge eines geübten Kampfsportlers. Das hätte man gesehen, so sagen es die Anwälte. An den Fuß- und Hüftbewegungen des Täters. An der Art, wie er die Hände einsetzte und die Stellen, an denen er die Schläge platzierte. Mit dieser Argumentation versuchten die Rechtsanwälte der Familie das Gericht vom Vorliegen eines Tötungsvorsatzes zu überzeugen – und so doch noch eine Verurteilung wegen Mordes zu erreichen. Ohne Erfolg.

Rechtlich kommt bei der Frage des Tötungsvorsatzes darauf an, was zum Zeitpunkt der Tat im jeweiligen Täter vorgegangen ist. Tötungsvorsatz bedeutet nicht, dass der Angeklagte absichtlich getötet haben muss. Erforderlich ist, dass er es für möglich hielt, dass sein Opfer wegen der Schläge stirbt und dass er das auch zumindest billigend in Kauf nahm.

In diesem Fall sprach Vorsitzende Richter bei der Urteilsverkündung zwar von „rudimentären Boxkenntnissen“. Doch selbst, wenn der Angeklagte diese gehabt hätte, sei das kein Beweis eines Tötungsvorsatzes.

Tatsächlich gehe aus dem Verhalten des Angeklagten nach der Tat hervor, dass er gerade nicht davon ausgegangen sei, dass der Zugbegleiter stirbt. Der griechische Staatsbürger habe etwa auf englisch gesagt „that will teach him, not to touch strange people“ – also: „Das wird ihm eine Lehre sein, keine Fremden anzufassen“. Auch: „He’s alive, he’s fine“, also: „Er lebt, es geht ihm gut“. Daher kein Tötungsvorsatz und auch keine lebenslange Freiheitsstrafe wegen Mordes.

Strafe im mittleren Bereich des Möglichen

Was bleibt, ist die Körperverletzung mit Todesfolge. Bei diesem Delikt reicht der Strafrahmen recht weit: von drei bis 15 Jahren. Am Ende sind es hier zehn Jahre geworden. Dass es damit im mittleren Bereich des Strafrahmens geblieben ist, erklärt der Vorsitzende so: Der Angeklagte sei nicht vorbestraft und er habe zumindest den Versuch einer Entschuldigung unternommen. Die allerdings von der Familie zurückgewiesen wurde. Sie sei zu unpersönlich und zu ich-bezogen gewesen.

Auf der anderen Seite der Waage habe allerdings gegen den Angeklagten gesprochen, dass er gleich mehrfach brutal zugeschlagen habe. Und das – so das Gericht – aus einem nichtigen Anlass, nämlich einer ganz normalen Fahrkartenkontrolle.

Revision wird kommen

Mit dem Urteil dürfte allerdings das letzte Wort in diesem Fall noch nicht gesprochen sein. Die Rechtsanwälte der Hinterbliebenen kündigten an, dass diese gegen das in ihren Augen fehlerhafte Urteil Revision einlegen. Für diese ist dann der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe zuständig. Er wird das Urteil des Landgerichts auf Rechtsfehler überprüfen. Dort also könnten die Nebenkläger erneut versuchen, mit ihrer Argumentation durchzudringen und den BGH davon zu überzeugen, dass das Landgericht den Fall rechtlich falsch beurteilt hat.

Eine weitere Beweisaufnahme, mit Zeugenaussagen oder erneutem Abspielen des Tatvideos wird es in Karlsruhe aber nicht mehr geben. Was bis dahin bleibt, ist ein Urteil, das noch nicht rechtskräftig ist und über das auch weiterhin diskutiert werden dürfte. Vertreter der Bahn hatten auch aus Anlass dieses Falls immer wieder darauf aufmerksam zu machen versucht, dass ihre Angestellten immer wieder Aggressionen ausgesetzt seien. Auch diese Debatte ist noch nicht beendet.

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Dr. Heinrich Krämer
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