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Startseite»Nachrichten»Urteil aus dem Arbeitsrecht: Online-Krankschreibung ohne Arztkontakt – Kündigung wirksam
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Urteil aus dem Arbeitsrecht: Online-Krankschreibung ohne Arztkontakt – Kündigung wirksam

Dr. Heinrich KrämerVon Dr. Heinrich KrämerAugust 27, 2026Keine Kommentare2 Minuten Lesezeit
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Urteil aus dem ArbeitsrechtOnline-Krankschreibung ohne Arztkontakt – Kündigung wirksam

Vorsicht bei Attesten aus dem Internet – sie ersetzen meist keine eAU. (Foto: dpa)

Das Landesarbeitsgericht Hamm sieht in einer Online-Krankschreibung ohne Arztgespräch einen gravierenden Vertrauensbruch. Welche Folgen das für Arbeitnehmer haben kann, lesen Sie hier.

Eine Online-Krankschreibung ohne Arztgespräch kann zu einer fristlosen Kündigung führen. Das entschied das Landesarbeitsgericht Hamm (LAG) in einem Urteil (AZ: 14 SLa 145/25), auf das die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hinweist.

In dem konkreten Fall hatte der Arbeitnehmer eine im Internet gekaufte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt, die ohne persönlichen, telefonischen oder digitalen Kontakt zu einem Arzt entstand. Optisch entsprach die Bescheinigung dem offiziellen Muster. Die ausgestellte Bescheinigung enthielt aber den Hinweis, dass die voraussichtliche Arbeitsunfähigkeit „aufgrund Fernuntersuchung nur mittels Fragebogen“ festgestellt wurde und schloss mit der Angabe „Privatarzt per Telemedizin“ ab.

Der Arbeitnehmer reichte das Attest über fünf Tage Krankheit dennoch bei seinem Arbeitgeber ein und erhielt eine Entgeltfortzahlung. Nach internen Prüfungen durch die zuständige Personalabteilung wertete der Arbeitgeber die Vorlage der Bescheinigung als Täuschung und kündigte fristlos.

Arbeitnehmer hat bewusst getäuscht

Das Landesarbeitsgericht stufte die fristlose Kündigung als rechtswirksam ein. Ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung liege hier vor. Der Arbeitnehmer habe seine vertragliche Rücksichtnahme- und Treuepflicht schwerwiegend verletzt, indem er bewusst den Eindruck erweckte, die Arbeitsunfähigkeit sei von einem Arzt nach medizinischen Standards festgestellt worden. Dem Arbeitgeber sei eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses wegen des gravierenden Vertrauensbruchs auch ohne vorherige Abmahnung laut Urteil unzumutbar.

Durch die Verwendung eines optisch ähnlichen Dokuments habe der Mitarbeiter den Arbeitgeber getäuscht und sich Entgeltfortzahlung erschlichen, so das Gericht. Zudem konnte der Beschäftigte seine tatsächliche Erkrankung im Prozess nicht detailliert darlegen.

Quelle: ntv.de, awi/dpa

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