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Startseite»Nachrichten»Nix drin: Online bestellt und leeres Paket bekommen – was ist zu tun?
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Nix drin: Online bestellt und leeres Paket bekommen – was ist zu tun?

Dr. Heinrich KrämerVon Dr. Heinrich KrämerMai 20, 2026Keine Kommentare3 Minuten Lesezeit
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Nix drinOnline bestellt und leeres Paket bekommen – was ist zu tun?

Auch wenn man erst nach der Annahme des Pakets merkt, dass es leer ist, gilt: Hat man keine Ware erhalten, haftet der Händler. (Foto: picture alliance / dpa Themendienst)

Endlich ist die Bestellung da! Doch in den Händen ist das Paket verdächtig leicht, und tatsächlich: Nichts ist drin. Was ist zu tun, wenn so eine leere Sendung bei Ihnen eintrifft?

Online bestellt und nach Hause geordert – doch dann kommt ein leeres Paket an. Die Verbraucherzentrale Berlin berichtet von immer mehr solcher Fälle. Oft ist es schon verdächtig, wenn ein Paket zu leicht ist, die Verpackung beschädigt ist oder gar neu verpackt wurde. Was Verbraucher und Verbraucherinnen dann tun sollten: Das Paket direkt im Beisein von Zeugen öffnen und im Optimalfall das Ganze filmen.

Die Verbraucherzentrale berichtet von einem Fall, in dem eine Frau ihr Smartphone zur Reparatur bei einem großen Onlinehändler geschickt hatte. Als ein sehr leichtes Päckchen zurückkam, stoppte die Frau gleich den Boten und schaute mit ihm zusammen in das Paket, das leer war. Sie verweigerte die Annahme und der Bote nahm es direkt wieder mit. Die Frau setzte sich sofort mit dem Onlinehändler in Verbindung.

Der Händler haftet

Doch auch, wenn man erst nach der Annahme des Pakets merkt, dass es leer ist, haftet der Händler. Er ist auch in der Beweispflicht. Um Anspruch auf die Bezahlung zu haben, müsste er also nachweisen, dass die Ware tatsächlich angekommen ist.

Kunde oder Kundin müssen ihm im Fall eines leeren Pakets allerdings konkret schildern, was geschehen ist – und zwar schriftlich. „Schreiben Sie eine E-Mail und schicken Sie am besten Fotos mit“, rät Simon Götze, Jurist bei der Verbraucherzentrale Berlin. „Haben Sie keine Mailadresse, sollten Sie es mit der Post per Einwurfeinschreiben schicken.“

Zwei-Wochen-Frist setzen

Wer das Geld schon über einen Bezahldienstleister an den Händler überwiesen hat, sollte sich auch dort sofort melden. Außerdem sinnvoll: dem Händler für einen Neuversand oder eine Kostenrückerstattung eine Frist zu setzen.

Laut Simon Götze sind hier zwei Wochen angemessen. „Wenn eine solche Frist nicht eingehalten wird, der Händler also in Verzug ist, muss er für die Kosten aufkommen, wenn man sich daraufhin rechtliche Hilfe holt“, erklärt der Jurist.

Verbraucher sind nicht zuständig

Der Händler kann versuchen, vom Versanddienstleister den Verlust erstattet zu bekommen. „Kunden und Kundinnen sollten sich aber nicht darauf einlassen, sich selbst mit dem Transportunternehmen auseinanderzusetzen“, sagt Simon Götze.

In dem Fall hatte sich der Verkäufer mit dem Versandunternehmen in Verbindung gesetzt. So ein Vorgehen führt jedoch dazu, dass sich eigentlich eindeutige Sachverhalte unnötig verzögern können – zulasten der Kunden. Götze rät, sich dann auf jeden Fall rechtliche Hilfe zu holen.

Quelle: ntv.de, Sabine Meuter, dpa

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