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Startseite»Nachrichten»„Wollen Sie den Zettel haben?“: Bonpflicht: Wann man den Kassenbon mitnehmen sollte
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„Wollen Sie den Zettel haben?“: Bonpflicht: Wann man den Kassenbon mitnehmen sollte

Dr. Heinrich KrämerVon Dr. Heinrich KrämerJuni 10, 2026Keine Kommentare2 Minuten Lesezeit
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„Wollen Sie den Zettel haben?“Bonpflicht: Wann man den Kassenbon mitnehmen sollte

Kassenzettel sammeln sich in vielen Haushalten zuhauf an.

Finanzminister Lars Klingbeil erwägt eine Abschaffung der Bonpflicht für Beträge bis 30 Euro. Aber ändert das auch etwas für Verbraucher? Und welche Belege sollte ich eh dringend aufheben?

Ob beim Bäcker oder im Kiosk: Seit 2020 müssen Händler bei jedem Kauf einen Kassenbon ausgeben. Nur auf Antrag können sich einzelne Betriebe davon befreien lassen. Bundesfinanzminister Lars Klingbeil erwägt nach Medienberichten eine Abschaffung der Bonpflicht für kleine Beträge bis 30 Euro. Aber was war das jetzt eigentlich noch mal mit dieser Bonpflicht?

Bonpflicht: Das gilt bisher an der Kasse

Aktuell besteht die Pflicht, einen Beleg auszugeben und dem Kunden unmittelbar zur Verfügung zu stellen. Was es nicht gibt: eine Pflicht der Annahme durch den Kunden, so das Finanzministerium. Kunden müssen den Bon nicht mitnehmen, einstecken oder aufheben und können ihn im Laden entsorgen oder einfach liegen lassen.

Wann sollte ich Kassenzettel aufheben?

Immer dann, wenn man für eine Ware Gewährleistungsrechte geltend machen möchte. Das lohnt sich vor allem bei teuren Geräten, bei denen auch eine Reparatur entsprechend ins Geld geht. Die Gewährleistungsfrist läuft zwei Jahre. Die vom Hersteller gewährte Garantie kann darüber hinausgehen oder kürzer sein.

Quittungen, Kaufbelege, Kaufverträge, Garantieunterlagen und Kassenbons sollten zwei Jahre lang aufgehoben werden, rät die Verbraucherzentrale. Behalten sollte man laut den Verbraucherschützern vor allem Belege für Gegenstände, die über die Hausratversicherung versichert sind. So kann man im Notfall deren Wert besser belegen.

Belege braucht man übrigens auch, wenn man bestimmte Ausgaben in der Steuererklärung geltend machen will. Hier rät der Lohnsteuerhilfeverein, diese nach Abgabe der Steuererklärung mindestens vier Jahre lang aufzubewahren.

Blass, blasser, Thermobons

Die leicht glänzenden Kassenbons aus dünnem, oft blauem Papier – das sind Thermobons. Sie verblassen im Laufe der Zeit. Hier empfiehlt es sich, die Bons einzuscannen oder zu kopieren, um sie zu sichern, rät die Industrie- und Handelskammer (IHK). Auch ein Foto mit dem Smartphone genügt.

Sind digitale Belege auch in Ordnung?

Statt Papierkassenbons können Geschäfte auch digitale Belege ausgeben. Dann kommt der Beleg entweder per E-Mail, oder man scannt mit dem Smartphone einen QR-Code zum Anzeigen auf dem Display. Auch das ist ein vollwertiger Bon. Papier ist kein Muss. Das Umweltbundesamt empfiehlt aus Gründen des Umweltschutzes sogar explizit, die elektronische Belegausgabe zu nutzen.

Quelle: ntv.de, awi/dpa

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