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Startseite»Politik»Pflegepersonal – AOK kritisiert Fehlanreize für Heimbetreiber
Politik

Pflegepersonal – AOK kritisiert Fehlanreize für Heimbetreiber

Dr. Heinrich KrämerVon Dr. Heinrich KrämerJuli 2, 2026Keine Kommentare4 Minuten Lesezeit
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Exklusiv

Stand: 02.07.2026 • 05:00 Uhr

Seit Jahren wird über fehlendes Pflegepersonal geklagt – darunter leidet die Qualität der Pflege. Doch was kaum jemand weiß: Unbesetzte Stellen können den Heimbetreibern sogar Gewinne ermöglichen.

Von Tina Friedrich und Torsten Mandalka, rbb

Für einen pflegebedürftigen Menschen spielt es kaum eine Rolle, warum die Pflege ausfällt. Denn die Folgen sind oft dieselben – unabhängig davon, ob Personal krankheitsbedingt fehlt oder Stellen dauerhaft unbesetzt sind.

Für ein Heim kann das allerdings einen großen Unterschied machen: Denn unbesetzte Stellen können den Gewinn fürs Unternehmen steigern. Möglich ist das aufgrund einer im Elften Sozialgesetzbuch verankerten Vorgabe, wie Personalmangel sanktioniert werden darf.

Überschüsse verbleiben beim Betreiber

Pflegeheime finanzieren sich im Wesentlichen aus zwei Quellen: Über die Eigenanteile der Bewohner und einen festen Betrag der Pflegekassen. Während der Anteil der Kassen bundesweit festgelegt ist, ist die Höhe des Eigenanteils Verhandlungssache zwischen Heimbetreibern, Vertretern der Pflegekassen und den Trägern der Sozialhilfe. Gemeinsam vereinbaren sie für jedes Heim, wieviel ein Pflegeplatz kostet. In dieser Vereinbarung wird auch festgeschrieben, wie viel Personal im Haus angestellt sein muss.

Im Nachhinein wird aber kaum überprüft, wie viel von diesem Geld wirklich zweckgemäß ausgegeben wurde. Überschüsse dürfen, so sieht es das Sozialgesetzbuch vor, grundsätzlich einbehalten werden, auch zur „Absicherung des unternehmerischen Risikos“.

Kommen die Kassen allerdings einem Betreiber auf die Schliche, der absichtlich weniger Geld für Pflegepersonal ausgegeben hat, oder Stellen sehr lange unbesetzt lässt, dürfen Leistungskürzungen verlangt werden. Doch in welcher Höhe den Heimbetreibern das Geld gekürzt wird, darauf müssen sich Betreiber, Kassen und Sozialhilfeträger wieder gemeinsam einigen, sonst entscheidet eine Schiedsstelle.

Kürzungsverfahren werden selten geführt

Das setze falsche Anreize, kritisiert Jens Kreutzer, Fachbereichsleiter Pflege bei der AOK Nordost, im Interview mit rbb24 Recherche: „Wer das für sich erkennt als Einrichtung, der kann damit durchaus auch ein Stück weit Geld verdienen, dass er das Personal nicht vorgehalten hat, das er hätte vorhalten müssen.“

In der Praxis kommt es selten zu Rückforderungen, gibt die Berliner Senatsverwaltung für Gesundheit auf Nachfrage von rbb24 Recherche an. Das liege unter anderem daran, dass rückwirkend im Detail ermittelt werden müsse, welche Bewohner an welchen Tagen aufgrund des strukturellen Personalmangels weniger Pflegeleistungen erhalten haben. In den vergangenen fünf Jahren, so die Senatsverwaltung, habe es in keiner stationären Einrichtung in Berlin Kürzungen gegeben, da dies „mit erheblichen Hürden verbunden“ sei.

Zum Vergleich: In Baden-Württemberg ist eine gewisse Personalunterdeckung im Landesrahmenvertrag erlaubt, in der Höhe von vier Prozent. Erst wenn der Personalmangel darüber liegt, werden Kürzungsverfahren angestrengt. Wie der Kommunalverband für Jugend und Soziales auf Nachfrage angibt, war das in den vergangenen fünf Jahren nur sechs Mal der Fall. In Summe wurden dabei den Angaben zufolge die Pflegevergütungen um eine halbe Million Euro gesenkt.

Kritik an bürokratischen Verfahren

Die Pflegekassen geben auf Nachfrage von rbb24 Recherche an, dass es nur selten zu Kürzungen kommt, allerdings erhebt nach rbb-Informationen keine Kasse in Deutschland diese Zahlen systematisch. „Das Verfahren ist im Sinne einer wirtschaftlichen Verwendung der Mittel zielführend, aber für alle Beteiligten enorm bürokratisch und zeitaufwändig,“ sagt etwa Tobias Meyer vom Verband der Ersatzkassen (vdek).

Stattdessen werde eher „eine Nachzahlung an Beschäftigte oder eine Kürzung in der aktuellen Vergütungsvereinbarung vereinbart.“ Heißt: Entweder soll in solchen Fällen der Heimbetreiber seine Mitarbeiter nachträglich besser bezahlen oder ihm wird bei der nächsten Verhandlungsrunde etwas abgezogen. Was das den Heimbetreiber kostet, ist Verhandlungssache.

Als Beispiel zitieren AOK und vdek den Fall eines (nicht näher genannten) privaten Betreibers, der in einem Jahr Stellen im Wert von 1,7 Millionen Euro unbesetzt gelassen haben soll. Bei den Verhandlungen habe man sich den Kassen zufolge auf Kürzungen von lediglich 600.000 Euro geeinigt. Dieses Geld sei dann mit dem Pflegesatz des Folgejahres verrechnet worden. Die 1,7 Millionen Überschuss habe der Träger vollständig behalten dürfen. Weder Sozialhilfeträger noch Bewohner hätten Geld zurückbekommen. Im Jahr darauf soll der Träger erneut die Personalvorgaben unterschritten haben, sagen die Kassen.

Pflegekassen wollen Verrechnung über Eigenanteile

Die AOK Nordost fordert deshalb gemeinsam mit dem GKV Spitzenverband eine Gesetzesänderung. Künftig solle vorgeschrieben werden, dass Überschüsse vollständig zurückzuzahlen sind, ohne Verhandlungen und zwingendes Einverständnis des Betreibers. Dies soll dem Vorschlag zufolge über eine Senkung der Eigenanteile im darauffolgenden Jahr erfolgen. „Wir wollen verhindern, dass Pflegebedürftige, Beitragszahlende und Pflegekassen für Personal bezahlen, das tatsächlich nicht eingesetzt wurde,“ resümiert Jens Kreutzer.

Im Rahmen der Pflegesatzverhandlungen soll dann auch genau überprüft werden, wie viel vom verabredeten Geld tatsächlich für Pflegepersonal ausgegeben wurde. „Pflegekassen müssen Vergütungskürzungen bei nachgewiesener Personalunterdeckung schneller, rechtssicherer und mit realistischen Nachweisanforderungen durchsetzen können,“ so Kreutzer.

Bundesgesundheitsministerin Nina Warken verweist auf Nachfrage auf die bestehenden Regelungen. „Danach ist bei einer Kürzung der Pflegevergütung ein Einvernehmen anzustreben und unverzüglich herbeizuführen.“ Betrügerischem Handeln könne nach dem Sozialgesetzbuch auch mit der nötigen Schärfe entgegengetreten werden – die Pflegekassen hätten in dem Fall Kündigungsmöglichkeiten. Insofern bestehe „kein gesetzgeberischer Änderungsbedarf“.

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