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Politik

Gericht weist Klage gegen Zurückweisung aus formalen Gründen ab

Dr. Heinrich KrämerVon Dr. Heinrich KrämerJuli 9, 2026Keine Kommentare2 Minuten Lesezeit
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Stand: 09.07.2026 • 18:26 Uhr

Ein Mann aus Algerien ist vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe mit einer Klage gegen eine Zurückweisung gescheitert. Bei der Entscheidung ging es nicht um die Frage, ob das Vorgehen gegen EU-Recht verstößt.

Max Bauer

Ein Mann aus Algerien war im Juni 2025 über Frankreich nach Deutschland gekommen. Am Karlsruher Hauptbahnhof teilte er der Bundespolizei sein Schutzgesuch mit, wurde aber trotzdem nach Frankreich zurückgewiesen. Später gelang es ihm, in Heidelberg einen Asylantrag zu stellen. Die Zurückweisungsverfügung der Bundespolizei gegen ihn wurde dann hinterher aufgehoben.

Obwohl die Polizeimaßnahme vorbei ist, wollte der Mann mit einer Klage feststellen lassen, dass die Zurückweisung nach Frankreich rechtswidrig war. Vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe hatte er nun aber keinen Erfolg. Das Gericht hält seine Klage aus formalen Gründen für unzulässig.

Das Gericht sagt: Der Mann habe kein rechtliches Interesse, klären zu lassen, ob die Zurückweisung durch die Bundespolizei rechtswidrig war. Die Maßnahme habe sich relativ schnell dadurch erledigt, dass der Mann gleich am Tag seiner Einreise wieder nach Frankreich zurückgebracht worden sei. Später habe dann die Bundespolizei die Verfügung gegen ihn aufgehoben und die Rechtswidrigkeit der Maßnahme damit anerkannt.

Keine Bewertung von Zurückweisungen

Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat ausdrücklich nicht in der Sache entschieden. Vor allem nicht darüber, ob die Zurückweisungen an deutschen Grenzen gegen Europarecht verstoßen. Zurückweisungen an den Grenzen gibt es seit 2025. Bundesinnenminister Alexander Dobrindt begründet die Maßnahmen damit, dass das europäische Asylsystem nicht funktioniere.

Das Verwaltungsgericht Berlin hat in mehreren Eilentscheidungen Zurückweisungen für unzulässig erklärt, weil sie europarechtswidrig seien. Denn: Laut EU-Recht muss zumindest immer geprüft werden, welches EU-Land zuständig ist, wenn jemand an deutschen Grenzen um Schutz bittet. Zurückweisen ohne diese Dublin-Prüfung gehe nicht, so das Berliner Gericht. Diese Rechtsfrage hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe heute ausdrücklich offengelassen.

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