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Startseite»Nachrichten»Urteil aus dem Verkehrsrecht: Beim Abbiegen überholendes Auto gerammt – Alleinschuld?
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Urteil aus dem Verkehrsrecht: Beim Abbiegen überholendes Auto gerammt – Alleinschuld?

Dr. Heinrich KrämerVon Dr. Heinrich KrämerSeptember 4, 2026Keine Kommentare2 Minuten Lesezeit
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Urteil aus dem VerkehrsrechtBeim Abbiegen überholendes Auto gerammt – Alleinschuld?

Auf Landstraßen kommt es beim Abbiegen immer wieder zu Unfällen – manchmal auch im Zusammenhang mit Überholmanövern. (Foto: picture alliance/dpa/dpa-tmn)

Blinker, Rückspiegel, Geschwindigkeit: Ein Urteil zeigt, worauf beim Linksabbiegen auf Landstraßen besonders zu achten ist.

Auf einer Landstraße überholt ein Autofahrer zwei Fahrzeuge, als plötzlich die Fahrerin des vordersten Autos den Blinker setzt und links in einen Waldweg abbiegt. Der Mann kann nicht mehr bremsen und streift das ausscherende Auto.

Eine Mitschuld an dem Unfall trägt er laut einem Urteil (Az.: 8 O 164/25) des Landgerichts Potsdam aber nicht. Das sah allein die Frau, die abbog, in der Verantwortung. Auf die Entscheidung weist der ADAC hin.

Gericht sah keine Anzeichen für Abbiegevorgang

Als Gründe nannte das Gericht unter anderem, dass ein Abbiegen in einen Waldweg nicht vorhersehbar sei. Zudem konnte nicht nachgewiesen werden, ob die Frau rechtzeitig geblinkt, vorher die Geschwindigkeit reduziert und das Auto etwas in Richtung Fahrbahnmitte bewegt hatte. Kurz gesagt: Alle Anzeichen für einen Abbiegevorgang seien unbewiesen geblieben.

Was ebenfalls gegen die Frau sprach, war die Tatsache, dass sich der Blechschaden am überholenden Auto an der rechten Tür befand. Das spreche dafür, dass sich das Fahrzeug schon auf gleicher Höhe befand – ein Indiz, dass die Fahrerin vor dem Abbiegen nicht in den Rückspiegel geschaut habe. Ansonsten hätte sie das andere Auto wohl gesehen.

Auch beim Linksabbiegen in den Rückspiegel schauen

Generell gilt beim Linksabbiegen, dass man nicht nur auf den Gegenverkehr zu achten hat, sondern auch darauf, ob Verkehr von hinten kommt. Rechtlich spricht man von der „doppelten Rückschaupflicht“.

„Vor dem Einordnen und nochmals vor dem Abbiegen ist auf den nachfolgenden Verkehr zu achten“, so steht es in der Straßenverkehrsordnung geschrieben. Der zweite Blick in den Rückspiegel – vor dem Abbiegen – sei nur dann nicht notwendig, wenn eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen sei, begründete das Landgericht sein Urteil.

Diese Grundregeln gelten beim Linksabbiegen:

Rechtzeitig blinken: Kündigen Sie das Abbiegen frühzeitig mit dem Blinker an.

Rückspiegel prüfen: Achten Sie vor dem Einordnen und nochmals vor dem Abbiegen auf den nachfolgenden Verkehr.

Einordnen: Fahren Sie möglichst weit links auf Ihrer Fahrbahnhälfte ein. Bei Einbahnstraßen ordnen Sie sich ganz links ein.

Vorfahrt beachten: Der Gegenverkehr, der geradeaus fährt oder rechts abbiegt, hat Vorrang. Sie müssen warten.

Fußgänger und Radfahrer: Achten Sie besonders auf Fußgänger und Radfahrende, die sich in die gleiche oder entgegengesetzte Richtung bewegen.

Quelle: ntv.de, awi/dpa

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