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Spektakulärer Kunstskandal: Fälscher will „Rotes Bild mit Pferden“ zurück

Dr. Heinrich KrämerVon Dr. Heinrich KrämerOktober 9, 2026Keine Kommentare3 Minuten Lesezeit
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„Rotes Bild mit Pferden“Spektakulärer Kunstskandal: Fälscher will Bild zurück

Das undatierte Handout zeigt das Bild „Rotes Bild mit Pferden“ des rheinischen Expressionisten Heinrich Campendonk. (Foto: picture alliance / dpa)

Lange galt das Werk „Rotes Bild mit Pferden“ von Heinrich Campendonk als verschollen, dann tauchte es plötzlich wieder auf und wurde für einen Millionenwert verkauft. Es stellte sich raus: Das Bild war gefälscht. Nun gibt es einen skurrilen Rechtsstreit um diese Fälschung.

Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat sich mit einem spektakulären Kunstskandal befasst. Der Kunstfälscher Wolfgang B. klagt und fordert ein von ihm gefälschtes Bild nach der Enttarnung zurück. Das Gemälde wurde 2006 von einem Auktionshaus für fast 2,9 Millionen Euro versteigert.

Es galt als das lange verschollene Werk „Rotes Bild mit Pferden“ des Malers Heinrich Campendonk von 1914. In Wirklichkeit hatte es B. gemalt. Das flog 2010 auf, weil der Käufer, eine maltesische Firma, das Gemälde untersuchen ließ. Dabei wurde das Farbpigment Titanweiß nachgewiesen, das es 1914 noch nicht gab.

Es stellte sich heraus, dass B. noch weitere Bilder gemalt und als Originale berühmter Maler ausgegeben hatte – ein Skandal, der den Kunstmarkt erschütterte und den Fälscher ins Gefängnis brachte. Er wurde 2011 vom Landgericht Köln zu einer Haftstrafe verurteilt. 2015 kam er auf Bewährung frei, er ist inzwischen selbst erfolgreicher Künstler.

Der Käufer des angeblichen Campendonk-Werks einigte sich damals in einem Vergleich mit dem Auktionshaus und gab das Bild gegen die Rückerstattung des Kaufpreises an dieses zurück. Das Auktionshaus verkaufte es – diesmal als Werk von Wolfgang B. – an einen anderen Käufer weiter. Nun will B. es wiederhaben. In der Verhandlung am BGH wurde deutlich, dass das schwierig werden dürfte. Denn B. kann nur gewinnen, wenn er rechtlich das Eigentum an dem Bild erlangte, wie die Vorsitzende Richterin Bettina Brückner sagte.

Und das ist kompliziert. Denn Wolfgang B. ermächtigte ursprünglich das Auktionshaus dazu, das Eigentum an einen Käufer zu übertragen. Nach dem ersten Verkauf wurde die maltesische Firma Eigentümerin. Diese entschied sich dann wiederum dafür, das Eigentum an dem Bild dem Auktionshaus zu übertragen. Für Richterin Brückner stellt sich daher die Frage, wann genau der Kläger das Eigentum erlangt haben sollte.

Der Anwalt des Kunstfälschers meinte, dass es hier eine Gesetzeslücke gebe. Sein Mandant sei nicht damit einverstanden gewesen, dass das Auktionshaus Eigentümer werde, sagte er. Das Auktionshaus habe dadurch etwas erhalten, was es vor dem ersten Verkauf nicht besessen habe und auch nicht hätte haben sollen.

Die Anwältin des neuen Käufers verwies ihrerseits darauf, dass es nach der „erheblichen Täuschung“ einen Bruch zwischen dem Auktionshaus und dem Fälscher gegeben habe. Das Kunsthaus habe gar nicht mehr stellvertretend für den Fälscher handeln wollen. Kein Gesetz regle, dass eine Sache automatisch an den sogenannten Alteigentümer zurückfallen müsse, argumentierte sie.

In den Vorinstanzen, vor dem Landgericht Freiburg und dem Oberlandesgericht Karlsruhe, hatte die Klage von Wolfgang B. keinen Erfolg. Der BGH prüft nun das Urteil des Oberlandesgerichts. Entschieden hat er noch nicht – sein Urteil in dem spektakulären Fall will er am 15. Januar verkünden.

Quelle: ntv.de, csi/AFP

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