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Startseite»Betrugsmaschen»Polizei ohrfeigt Frau: Video aus Belgien, nicht Frankreich
Betrugsmaschen

Polizei ohrfeigt Frau: Video aus Belgien, nicht Frankreich

Dr. Heinrich KrämerVon Dr. Heinrich KrämerOktober 19, 2026Keine Kommentare3 Minuten Lesezeit
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Die belgische Staatsanwaltschaft nennt für den gefilmten Vorfall einen konkreten Ort und Zeitpunkt: Nivelles, 12. September 2026, gegen 18.20 Uhr. Ihre Mitteilung vom 14. September ordnet die beteiligte Polizeikraft der Zone Nivelles-Genappe zu. Damit lässt sich die Aufnahme einem belgischen Einsatz im September zuordnen.

Mimikama braucht Verstärkung – hilf uns, eine weitere Person ins Team zu holen

Auf dem uns vorliegenden Screenshot wird das Video dagegen mit der Behauptung verbreitet, Frankreichs Polizei foltere junge Französinnen und verletze deren Menschenrechte. Zu sehen ist eine Frau in einem grünen Oberteil an der offenen Tür eines Polizeifahrzeugs. Die französische Sprache der eingeblendeten Videobeschriftung belegt keinen Aufnahmeort in Frankreich.

Screenshot eines Beitrags, der ein Video mit einer Frau am Polizeifahrzeug fälschlich Frankreich zuordnet
Der Beitrag behauptet, die Szene zeige Frankreichs Polizei. Der dokumentierte Vorfall ereignete sich in Belgien. Screenshot: Mimikama vorliegend.

Der Vorfall ist in Belgien dokumentiert

Wir haben dazu die Veröffentlichung von BFM auf Dailymotion und die Mitteilung der Staatsanwaltschaft Wallonisch-Brabant geprüft. BFM beschreibt eine gefesselte Frau, die vor einem Polizeitransporter eine Ohrfeige erhält und anschließend in das Fahrzeug gestoßen wird. Der Sender nennt ebenfalls Nivelles und den 12. September als Ort und Datum der Szene.

Laut Staatsanwaltschaft war die Polizei ursprünglich wegen eines Verkehrsunfalls gerufen worden. Die Beteiligten konnten sich beim Ausfüllen des Unfallberichts nicht einigen. Die Polizei nahm auch eine Anzeige wegen Widerstands auf; die gefilmte Szene soll am Ende einer solchen Auseinandersetzung mit zwei Personen entstanden sein.

Die Staatsanwaltschaft eröffnete wegen der gefilmten Gewalt eine Untersuchung. Diese sollte den gesamten Ablauf und die Umstände klären. In ihrer Mitteilung hielt die Behörde ausdrücklich fest, dass die betroffene Person im Moment des Schlages keine Bedrohung darzustellen schien. Die Aufnahme belegt somit einen untersuchten Gewaltvorfall in Belgien; für die Behauptung über französische Polizei taugt sie nicht.

Warum solche Falschzuordnungen verbreitet werden

Aus unserer Sicht bei Mimikama zeigt dieser Fall, wie eine echte Gewaltaufnahme für eine andere politische Erzählung verwendet werden kann. Die falsche Ortsangabe lenkt die Empörung auf Frankreichs Polizei. Wer den Beitrag im Zusammenhang mit den französischen Protesten sieht, kann die Szene für einen weiteren Beleg für Gewalt bei diesen Protesten halten. Dafür muss am Video selbst nichts verändert werden – die falsche Zuschreibung reicht.

Emotional aufgeladene Beiträge können sich besonders gut verbreiten. Eine in PNAS veröffentlichte Untersuchung politischer Twitter-Beiträge fand einen Zusammenhang zwischen moralisch-emotionaler Sprache und häufigerem Weiterteilen. Das bietet eine mögliche Erklärung für die Verbreitung solcher Beiträge, beweist aber kein Motiv im konkreten Fall. Ob der hier gezeigte Account bewusst täuschen wollte oder selbst einer falschen Zuordnung aufgesessen ist, können wir aus dem Screenshot nicht feststellen. Für uns ist entscheidend: Auch berechtigte Empörung über Polizeigewalt braucht korrekte Angaben zu Ort und Zeitpunkt.

BEHÖRDE

Staatsanwaltschaft Wallonisch-Brabant

14. September 2026

WISSENSCHAFT

William J. Brady und weitere – PNAS

26. Juni 2017

MEDIUM

BFM – Veröffentlichung auf Dailymotion

Ohne Datumsangabe

Tom Wannenmacher bei Mimikama, engagiert in der Aufklärung.

Tom Wannenmacher

Tom Wannenmacher ist Gründer und Chefredakteur von Mimikama, Österreichs führender Faktencheck-Organisation. Seit 2011 kämpft er gegen Desinformation und Internetbetrug.

Hinweis: Stand zum Veröffentlichungsdatum.
Verwendete Bilder, Screenshots und Medien dienen ausschließlich der sachlichen Auseinandersetzung im Sinne des Zitatrechts (§ 51 UrhG).
Teile dieses Beitrags können KI-gestützt erstellt und redaktionell geprüft worden sein.
(Mehr zur Arbeitsweise) Welche Quellen wir verwenden und was für uns kein Beleg ist, steht auf unserer Quellenseite.

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Dr. Heinrich Krämer
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