Die neuen Zollregelungen richten sich in erster Linie an die Händler – und nicht an Verbraucher:innen:
1. Pauschalzoll:
Seit dem 1. Juli 2026 gibt es keine Zollfreigrenze mehr auf Warenimporte. Das bedeutet, dass ein Händler auch für Pakete unter einem Wert von 150 Euro Zoll zahlen muss. Des Weiteren wird ein Pauschalzoll in Höhe von drei Euro pro Warenkategorie auf Importe unter 150 Euro erhoben.
Die Zollfreigrenze wurde teilweise systematisch ausgenutzt, indem Waren unter Wert deklariert oder größere Produkte in mehrere Kleinsendungen aufgeteilt wurden, um innerhalb der Freigrenze zu bleiben und Zölle zu vermeiden. Dies führte aus Sicht der EU-Mitgliedstaaten zu Wettbewerbsverzerrungen zwischen europäischen Anbietern und Drittstaatsanbietern.
Beispiel für den Pauschalzoll: Ein Paket enthält eine Bluse aus Seide und eine Bluse aus Wolle. Da die beiden Blusen zwei unterschiedlichen Warenkategorien angehören, wird das Paket mit sechs Euro verzollt.
Der Pauschalzoll richtet sich an Händler und nicht an private Verbraucher:innen. Ob die Preissteigerung durch den Pauschalzoll an Verbraucher:innen weitergegeben wird, entscheidet der Händler, der die Produkte auf den Markt bringt.
Der Pauschalzoll ist eine Übergangslösung bis zum 1. Juli 2028. Danach wird ein digitales System eingeführt, anhand dessen Kleinsendungen zollrechtlich geprüft werden.
2. Bearbeitungsgebühr:
Zusätzlich zum Pauschalzoll gilt ab dem 1. November 2026 eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von zwei Euro für jedes Paket mit einem Warenwert von unter 150 Euro. Die Bearbeitungsgebühr soll die Kontroll- und Abwicklungskosten des Zolls decken. Die hohe Anzahl an kleinen Paketen hat in den vergangenen Jahren zu hohen Kosten bei den Zollbehörden geführt.
Händler, Plattformen und Importeure sind verpflichtet, die Bearbeitungsgebühr an die Zollbehörden zu bezahlen. Aus Sicht der Verbraucherzentrale sollten die Unternehmen die Gebühr entrichten und diese nicht an Verbraucher:innen weitergeben. Unternehmen sind jedoch frei darin, ihre Preise zu kalkulieren und etwaige Kosten umzulegen. Indirekte Preiseffekte können daher nicht ausgeschlossen werden.
Wenn die Händler, Plattformen und Importeure die Bearbeitungsgebühr an die Verbraucherinnen und Verbraucher weitergeben wollen, müssen sie dies transparent tun – und nicht erst nach Abschluss des Kaufes oder bei der Auslieferung an der Haustür.
