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Startseite»Politik»„Gen Z“-Proteste: Wann dürfen Demos verboten werden?
Politik

„Gen Z“-Proteste: Wann dürfen Demos verboten werden?

Dr. Heinrich KrämerVon Dr. Heinrich KrämerNovember 3, 2026Keine Kommentare4 Minuten Lesezeit
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FAQ

Stand: 03.11.2026 • 17:12 Uhr

Fliegende Steine, zerstörte Schaufenster und Plünderungen: Vor allem in Frankfurt kam es am Wochenende nach den „Gen Z“-Protesten zu Krawallen. Dürfen künftige Demos deshalb verboten werden?

Antonetta Stephany

Die politische Debatte ließ nach den „Gen Z“-Protesten vom Wochenende nicht lange auf sich warten. Hessens Innenminister Roman Poseck (CDU) brachte in den tagesthemen ein Verbot weiterer „Gen Z“-Demonstrationen ins Spiel: „Zunächst muss man sehen, ob diese Veranstaltungen am 20. November überhaupt so stattfinden können“, sagte er. Doch wäre das rechtlich möglich?

Darf jeder in Deutschland einfach so demonstrieren?

Grundsätzlich garantiert Artikel 8 des Grundgesetzes die sogenannte Versammlungsfreiheit. Danach ist es erlaubt, zu demonstrieren – einfach so, ohne Anmeldung, Erlaubnis oder Genehmigung. „Dieses Grundrecht ermöglicht es den Bürgerinnen und Bürgern, sich aktiv am politischen Meinungs- und Willensbildungsprozess zu beteiligen“, beschreibt es das Bundesinnenministerium auf seiner Internetseite.

Allerdings kann das Recht für Versammlungen unter freiem Himmel, also beispielsweise Demos in der Innenstadt, eingeschränkt werden. Voraussetzung ist, dass die Einschränkung von einem Gesetz explizit vorgesehen ist.

Solche Gesetze sind zum Beispiel das Versammlungsgesetz des Bundes oder auch eigene Versammlungsgesetze der Länder. Dort kann etwa festgelegt sein, dass eine Versammlung angemeldet werden muss. So sieht das Bundesversammlungsgesetz ausdrücklich vor, dass Versammlungen unter freiem Himmel 48 Stunden vorher anzumelden sind.

Allerdings heißt eine fehlende Anmeldung noch nicht, dass eine Versammlung nicht stattfinden kann oder sofort aufgelöst wird. Denn die Anmeldung soll Menschen in ihrer Demonstrationsfreiheit nicht beschränken, sondern dabei helfen, für geregelte Abläufe und die nötige Sicherheit zu sorgen.

Außerdem gibt es eine Reihe von Ausnahmen von der Anmeldepflicht. Wichtiges Beispiel sind sogenannte Spontanversammlungen: Wenn ohne vorherige Planung kurzfristig Menschen zusammenkommen, um zu einem bestimmten Thema zu demonstrieren, geht das auch ohne Anmeldung.

Wer kann eine Versammlung verbieten?

Zuständig für Versammlungen ist die jeweilige Versammlungsbehörde vor Ort. Das ist oft der Bürgermeister, also die Stadt oder Gemeinde. Dort werden Versammlungen angemeldet. Die Behörde prüft dann konkret, ob die Versammlung wie geplant stattfinden kann, ob bestimmte Vorgaben gemacht werden müssen – oder eben, ob die ganze Demo verboten werden muss.

Wenn die Behörden ein Verbot aussprechen, ist damit aber im Regelfall nicht das letzte Wort gesprochen. Denn die Veranstalter können gegen ein Versammlungsverbot vor Gericht ziehen – und das tun sie in der Praxis auch oft. Im Eilverfahren wird das Verbot dem Verwaltungsgericht vorgelegt und die Gerichte reagieren in solchen Situationen dann auch in wenigen Tagen oder sogar Stunden, damit die Entscheidung noch rechtzeitig vor der geplanten Demonstration kommt.

Können bevorstehende „Gen Z“-Proteste verboten werden?

Rechtlich ist das grundsätzlich möglich, praktisch aber sehr schwierig. So ist etwa im Versammlungsgesetz des Bundes festgelegt, dass eine Versammlung verboten oder von Auflagen abhängig gemacht werden kann, wenn die öffentliche Sicherheit gefährdet ist.

Allerdings muss ein Verbot gut begründet werden und kann immer nur das letzte Mittel sein. Wichtig ist eine Prognose dazu, wie groß die Gefahr ist, dass es zu Straftaten kommt, und warum. Daran scheitern die meisten Verbote in der Praxis.

Außerdem müssen die Behörden immer prüfen, ob es auch ein milderes Mittel als ein komplettes Verbot gibt. Das kann zum Beispiel eine Auflage sein – also eine Vorgabe, die bei der Versammlung beachtet werden muss. So können beispielsweise die Orte für einen Demonstrationszug von der Behörde begrenzt oder die Wege vorgegeben werden.

Kann auch eine laufende Demo noch verboten werden?

Proteste können nicht nur vorab verboten werden. Es gibt auch die Möglichkeit, eine Versammlung aufzulösen, wenn sie schon begonnen hat.

Wenn also die Prognose der Behörde vorab nicht für ein Verbot gereicht hat, kann es trotzdem sein, dass sie nachträglich noch beendet werden kann. Nämlich zum Beispiel dann, wenn es während der Demo zu Krawallen kommt oder etwa gegen Auflagen verstoßen wird.

Könnten die Krawalle vom Wochenende dazu führen, dass künftige „Gen Z“-Demos verboten werden?

Grundsätzlich müssen die Behörden vor Ort eine Prognose machen. Dazu müssen sie mit konkreten Argumenten belegen, warum es bei genau dieser bevorstehenden Demo wahrscheinlich ist, dass es zu Ausschreitungen und Gewalttaten kommen wird.

Würde also beispielsweise die Stadt Frankfurt überlegen, eine neue „Gen Z“-Demo zu verbieten, würden die Geschehnisse vom vergangenen Wochenende sicherlich in diese Prognose mit einfließen. Allein auf die Ausschreitungen zu verweisen, würde aber im Zweifel nicht reichen. Am Ende dürfte diese Frage wohl vor den Gerichten landen.

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