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Startseite»Betrugsmaschen»AfD-Datenleck: 281 GB und offene Fragen
Betrugsmaschen

AfD-Datenleck: 281 GB und offene Fragen

Dr. Heinrich KrämerVon Dr. Heinrich KrämerOktober 21, 2026Keine Kommentare7 Minuten Lesezeit
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Das Wichtigste in Kürze

Worum geht es?
Nach einem bestätigten Hackerangriff auf die IT-Infrastruktur der AfD wurde ein umfangreiches Datenarchiv öffentlich zugänglich gemacht. Die sichtbare Archivübersicht nennt rund 281 Gigabyte.

Was haben wir herausgefunden?
Mimikama hat die öffentliche Archivübersicht und erste maschinell erstellte Zusammenfassungen gesichtet. Darin finden sich schwere Vorwürfe, deren Originalbelege und Kontext wir noch prüfen müssen.

Wo liegt die Gefahr?
Ungeprüfte Zusammenfassungen können falsche Anschuldigungen verbreiten. Zugleich können persönliche Daten unbeteiligter Menschen betroffen sein. Über die rechtlichen Grenzen unserer weiteren Auswertung wollen wir uns beraten lassen.

Hunderttausende mutmaßliche E-Mails aus dem Umfeld der AfD stehen im Netz. Wer die öffentlich zugängliche Oberfläche öffnet, sieht ein riesiges Archiv mit Downloadmöglichkeiten, technischen Angaben und bereits vorgefertigten Zusammenfassungen. Auch wir bei Mimikama haben Einblick in das veröffentlichte Material genommen, erste Einträge gesichtet und unsere Recherche begonnen. Die AfD hat einen Hackerangriff auf einen Dienstleister bestätigt. Was die einzelnen Unterlagen tatsächlich belegen, ist eine andere Frage.

Mimikama braucht Verstärkung – hilf uns, eine weitere Person ins Team zu holen

Mich beunruhigt gerade, wie manche mit diesen Daten umgehen. Offenbar reichen schon die Optik einer Webseite und das Wort „Torrent“, um sich plötzlich wie ein Hacker zu fühlen. Ein paar Dateien herunterladen, durch Zusammenfassungen scrollen und gleich die vermeintlich große Enthüllung posten – so entsteht noch keine belastbare Recherche. Wer eine Datei besitzt, hat damit keinen einzigen darin formulierten Vorwurf bewiesen.

Was die öffentlich sichtbare Archivübersicht zeigt

Auf der von uns betrachteten Downloadoberfläche werden einzelne Archive ausgewiesen: etwa 210 Gigabyte E-Mails, 26 Gigabyte Dokumente, 29 Gigabyte tabellarische Daten, 10 Gigabyte Medien sowie weitere Datenbanken und kleinere Dateien. Zusammen ergeben die sichtbaren Größenangaben ungefähr 281 Gigabyte. Die Betreiber sprechen außerdem von rund 421.000 E-Mails. Diese Zahl haben wir bislang nicht selbst durch Zählung der Originalnachrichten bestätigt.

Ein bestätigter Angriff und offene technische Fragen

Die AfD bestätigte am 20. Oktober einen Angriff auf einen Hosting-Dienstleister, sprach allerdings von einem Vorfall Ende September und von wenigen, überwiegend länger nicht genutzten Postfächern. Lilith Wittmann und Hoodinformatik rekonstruieren auf Grundlage eigener Gespräche mit Beteiligten und Personen aus dem Dienstleisterumfeld zwei Zugriffe am 9. und 14. September. Diese Angriffsrekonstruktion stammt aus ihrer Recherche; Mimikama hat den behaupteten Zugriffsweg nicht selbst forensisch überprüft.

Ein Teil der veröffentlichten E-Mails lässt sich technisch anhand digitaler DKIM-Signaturen überprüfen. Mailserver können damit ausgewählte Bestandteile einer Nachricht signieren; die Signatur lässt sich mithilfe des öffentlichen Schlüssels kontrollieren. Hoodinformatik meldete bei Stichproben für mehrere Absenderdomains 50 gültige Signaturen bei jeweils 50 Nachrichten, in zwei weiteren Stichproben 46 beziehungsweise 44 von 50. Laut der Untersuchung waren auch Signaturen von E-Mails aus den Jahren 2014 und 2015 gültig. Das sind starke Indizien für die Authentizität der geprüften signierten Inhalte, keine Prüfung des gesamten Archivs. Eine gültige Signatur sagt auch nichts darüber aus, ob die Behauptungen im Nachrichtentext stimmen.

Zu den betroffenen Postfächern veröffentlichte Hoodinformatik eine weitere Auswertung: Sieben von neun untersuchten Postfächern sollen Nachrichten aus dem Jahr 2026 enthalten haben, allein eine Geschäftsstelle in Nordrhein-Westfalen mehr als 7.000. Das widerspricht zumindest dem Eindruck, der Bestand bestehe fast ausschließlich aus jahrealter Korrespondenz. Allerdings beweist der Eingang neuer Nachrichten für sich genommen nicht, dass die Kontoinhaber ihre Postfächer auch aktiv verwendet haben.

Auch die Mailserver-Zuordnung lässt sich über gewöhnliche DNS-Abfragen nachvollziehen: In der von uns betrachteten Abfrage verwiesen mx.afd-hosting.de und mx.alternita-hosting.de auf dieselbe IP-Adresse. Damit ist die technische Verbindung der Hostnamen sichtbar. Aus einer gemeinsamen IP-Adresse allein lässt sich aber weder die Eigentümerschaft der Systeme noch die Verantwortung für eine Sicherheitslücke ableiten.

Schwere Vorwürfe in automatisch erstellten Zusammenfassungen

Schon bei unserer ersten Sichtung stoßen wir auf Zusammenfassungen mit Hinweisen auf rassistische und antisemitische Äußerungen, nationalsozialistische Verherrlichung, verschwörungsideologische Inhalte und mutmaßliches betrügerisches Verhalten. In einem Eintrag wird beispielsweise behauptet, eine Nachricht habe Schüsse auf Geflüchtete an der Grenze befürwortet. Ein anderer Eintrag unter dem Betreff „Liste AntiFa“ beschreibt angeblich die Weitergabe von rund 2.000 Namen und Adressen politischer Gegner. Weitere Kurzfassungen betreffen Holocaustleugnung.

Das sind derzeit Hinweise aus maschinell unterstützten Archivzusammenfassungen, keine von uns bestätigten Befunde über konkrete Personen oder Handlungen. Wir haben die genannten Vorwürfe noch nicht anhand vollständig geprüfter Originalnachrichten und ihres Zusammenhangs abgesichert. Deshalb nennen wir keine vermeintlichen Urheber und veröffentlichen keine persönlichen Details. Auch die Herkunft und Vollständigkeit des Bestands sind für uns bisher nicht durchgehend nachvollziehbar belegt.

Die maschinell erstellten Kurzfassungen sind eine zusätzliche Fehlerquelle. Ein KI-System kann Inhalte verkürzen, falsch zuordnen oder wichtige Einschränkungen weglassen. Selbst wenn eine Originalmail technisch authentisch ist, kann sie eine falsche Anschuldigung enthalten. Ein weitergeleiteter Text muss nicht die Meinung des Weiterleitenden sein. Deshalb vergleichen wir solche Hinweise mit der vollständigen Nachricht, ihrem Kontext und möglichst weiteren unabhängigen Belegen, bevor wir jemanden öffentlich beschuldigen.

Die AfD wiederum kritisiert in ihrer Stellungnahme die maschinelle Auswertung gestohlener Unterlagen und behauptet, vermeintliche Skandale hielten einer inhaltlichen Prüfung nicht stand. Auch das ist zunächst die Position der Partei. Welche konkreten Fälle sich bestätigen, widerlegen oder als aus dem Zusammenhang gerissen erweisen, kann nur eine sorgfältige Prüfung ergeben.

Wann darf man aus geleakten Unterlagen berichten?

Ein Datenleck macht private Informationen nicht automatisch zu frei verfügbarem Veröffentlichungsmaterial. Für eine journalistische Berichterstattung können gestohlene Dokumente zwar Hinweise auf Vorgänge von erheblichem öffentlichen Interesse enthalten. Ob und in welchem Umfang man sie auswerten, zitieren oder veröffentlichen darf, hängt jedoch unter anderem vom Inhalt, von der Relevanz, von den Rechten Betroffener und von der konkreten Rechtslage ab. Eine pauschale Erlaubnis ergibt sich aus dem öffentlichen Zugang zu den Dateien nicht.

Bei Mimikama haben wir deshalb auch die rechtlichen Fragen im Blick: Unter welchen Bedingungen dürfen wir dieses Material auswerten? Was dürfen wir daraus öffentlich machen? Und wie vermeiden wir, dass durch einen Artikel private Daten oder unbelegte Anschuldigungen weiterverbreitet werden? Diese Punkte wollen wir mit unseren Anwälten klären, bevor wir sensible Einzelfunde veröffentlichen. Dass andere bereits wild posten, nimmt uns diese Verantwortung nicht ab.

Menschen können betroffen sein, ohne AfD-Mitglieder zu sein

Laut der Recherche von Lilith Wittmann befanden sich in betroffenen Nachrichten auch Melderegisterauskünfte und Auszüge aus Mitgliederdatenbanken. Bestimmte Melderegisterauskünfte an Parteien für Wahlwerbung sind nach deutschem Recht unter Voraussetzungen zulässig. Damit werden die enthaltenen personenbezogenen Angaben aber keineswegs zur beliebigen Weiterverbreitung freigegeben. Ob und wie solche Unterlagen sicher verwahrt, fristgerecht gelöscht und nach dem Angriff gegenüber Betroffenen gemeldet wurden, ist gesondert zu prüfen.

Artikel 34 der Datenschutz-Grundverordnung sieht bei voraussichtlich hohem Risiko für die Rechte und Freiheiten betroffener Menschen grundsätzlich eine Benachrichtigung vor, wobei gesetzliche Ausnahmen möglich sind. Die AfD sagt, sie habe die Besitzer der betroffenen Postfächer informiert. Daraus folgt noch nicht, dass alle Personen, deren Daten möglicherweise in den Nachrichten enthalten waren, ebenfalls benachrichtigt wurden.

Recherche braucht mehr als einen spektakulären Fund

Natürlich wollen auch wir wissen, was in diesen Unterlagen steht und ob sich daraus relevantes Fehlverhalten belegen lässt. Uns interessiert besonders, welche Informationen Verantwortliche intern hatten und wie sie mit ihnen umgingen. Sollten vollständige Originalnachrichten schwere Vorwürfe tatsächlich bestätigen, kann darin erhebliche politische Brisanz liegen. Gerade deshalb dürfen wir den schwierigen Teil der Arbeit nicht überspringen.

Eine Quelle kann echt und trotzdem irreführend sein. Eine zusammengefasste Nachricht kann auf einen Missstand hinweisen, aber ebenso durch Fehler oder fehlenden Kontext ein falsches Bild erzeugen. Und reale Menschen, darunter womöglich völlig Unbeteiligte, verlieren ihren Anspruch auf Schutz nicht deshalb, weil ihre Daten im Netz gelandet sind.

Was sich aus unserer weiteren Recherche als belastbar, rechtlich vertretbar und öffentlich relevant erweist, werden wir mit nachvollziehbaren Belegen berichten. Bis dahin gilt: Wer Aufklärung betreiben will, muss bereit sein, einen aufregenden Fund zuerst zu prüfen – auch wenn die nächste schnelle Schlagzeile nur einen Klick entfernt wäre.

MEDIUM

Lilith Wittmann / Hoodinformatik

20. Oktober 2026

MEDIUM

Tagesschau

20. Oktober 2026

SOCIAL MEDIA

Hoodinformatik

21. Oktober 2026

SOCIAL MEDIA

Hoodinformatik

21. Oktober 2026

BEHÖRDE

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Hinweis: Stand zum Veröffentlichungsdatum.
Verwendete Bilder, Screenshots und Medien dienen ausschließlich der sachlichen Auseinandersetzung im Sinne des Zitatrechts (§ 51 UrhG).
Teile dieses Beitrags können KI-gestützt erstellt und redaktionell geprüft worden sein.
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Dr. Heinrich Krämer
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