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Barbecue-Abend ohne Ärger: Grillen im Garten und auf dem Balkon – wo sind die Grenzen?

Dr. Heinrich KrämerVon Dr. Heinrich KrämerJuli 31, 2026Keine Kommentare3 Minuten Lesezeit
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Barbecue-Abend ohne ÄrgerGrillen im Garten und auf dem Balkon – wo sind die Grenzen?

Grillfreunde sollten auf dem Balkon lieber Gas- oder Elektrogrills nutzen. (Foto: picture alliance/dpa/dpa-tmn)

Würstchen vom Grill, dazu Kartoffelsalat und ein kühles Getränk – das macht den Sommerabend perfekt. Allerdings nur, solange es die Nachbarn nicht stört. Experten erklären, worauf Grillfreudige im eigenen Garten und auf dem Balkon achten sollten.

Im Garten

Liegt das Haus abgeschieden oder ist es ein Reihenhaus zwischen anderen? Je näher andere Menschen leben, desto mehr gibt es zu beachten.

Damit es keinen Streit gibt und es auch nicht gefährlich wird, rät Sven Walentowski vom Deutschen Anwaltverein (DAV), den Grill nicht direkt an der Grundstücksgrenze oder nahe an Hecken und Sträuchern aufzustellen. Zudem gelten Lärmschutz und Ruhezeiten: Nach 22 Uhr bleibt der Grill besser aus, sonst könnte es ein Bußgeld von bis zu 5.000 Euro geben.

Auf dem Balkon

Grundsätzlich darf man auch auf dem Balkon grillen. Nachbarn dürfen durch Lärm oder Rauch allerdings nicht belästigt werden. Achtung: Manchmal verbietet auch ein Mietvertrag ausdrücklich das Grillen auf dem Balkon. Hält man sich daran nicht, kann man laut dem DAV abgemahnt oder sogar gekündigt werden.

Sicherheit wird auf einem Balkon noch einmal größer geschrieben als im Garten: Rauchschwaden sollten nicht in benachbarte Wohnungen ziehen, Funken dürfen schon gar nicht überspringen. Grillfreunde sollten auf dem Balkon lieber Gas- oder Elektrogrills nutzen, empfiehlt der Eigentümerverband Haus und Grund Bremen auf seiner Webseite. Holzkohlegrills seien oft problematisch und auch brandschutztechnisch nicht unbedingt zulässig.

Wie oft?

Die Gerichte sind sich uneinig darüber, wie oft gegrillt werden darf. Im eigenen Garten und mit viel Abstand zu den Nachbarn ergeben sich in der Praxis wahrscheinlich weniger Konflikte als im Mehrfamilienhaus auf dem Balkon, gibt Sven Walentowski zu bedenken. Grenzen gibt es aber immer. Der DAV weist auf folgende Gerichtsentscheidungen hin:

  • Für das Landgericht Aachen sind zwei Grillabende im Monat zwischen 17 und 22.30 Uhr in Ordnung – allerdings muss im hinteren Gartenteil gegrillt werden (Az.: 6 S 2/02).

  • Höchstens viermal im Monat und nicht direkt aufeinanderfolgend am Samstag und Sonntag oder am Sonn- und Feiertag – so die Regel für einen Mieter, der auf seiner Terrasse im Erdgeschoss eines Mehrfamilienhauses grillte. Das entschied das Landgericht München I, nachdem sich Nachbarn auf dem Balkon darüber gestört fühlten (Az.: 1 S 7620/22 WEG).

  • Einmal im Monat zwischen April und September darf laut dem Amtsgericht Bonn auf dem Balkon oder der Terrasse eines Mehrfamilienhauses gegrillt werden. Bedingung außerdem: Es muss 48 Stunden vorher angekündigt werden (AZ.: 6 C 545/96).

  • Nur maximal viermal im Jahr ist das Grillen auf Terrasse oder Balkon für das Oberlandesgericht Oldenburg zu vertreten (Az.: 13 U 53/02).

Rücksichtnahme und Reden

Rücksichtnahme ist das A und O, heißt es von Haus und Grund Bremen. Wer rücksichtsvoll ist, offen mit den anderen redet und ein bisschen Fingerspitzengefühl zeigt, vermeidet Konflikte und kann das Barbecue ohne Ärger genießen. Tipp außerdem: Informieren Sie die Nachbarn nicht nur vorher, sondern laden Sie sie einfach auch mal zum Grillabend mit ein.

Quelle: ntv.de, awi/dpa

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