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Startseite»Politik»Bundesverfassungsgericht ermahnt Bundestag zu zeitnaher Wahlprüfung
Politik

Bundesverfassungsgericht ermahnt Bundestag zu zeitnaher Wahlprüfung

Dr. Heinrich KrämerVon Dr. Heinrich KrämerAugust 6, 2026Keine Kommentare3 Minuten Lesezeit
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Stand: 06.08.2026 • 15:05 Uhr

Wer eine Bundestagswahl überprüfen lassen will, muss sich ans Parlament wenden. Das Bundesverfassungsgericht hat den Bundestag nun an seine Pflicht zur schnelleren Prüfung von Einsprüchen erinnert.

Michael Nordhardt

Der Bundestag arbeitet Einsprüche gegen die vergangene Bundestagswahl nicht schnell genug ab. Das ergibt sich aus einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts.

Nach der vergangenen Bundestagswahl hatte es 1.041 Einsprüche gegen die Wahl gegeben – einer davon kam vom Beschwerdeführer. Diesen Einspruch hat das Bundesverfassungsgericht heute verworfen. Was die Entscheidung aber bemerkenswert macht: Die Richterinnen und Richter fordern vom Bundestag deutlich mehr Tempo.

Bisher nur 450 Einsprüche bearbeitet

Der Bundestag ist für die Wahlprüfung an erster Stelle zuständig – und hat bisher nur 450 Einsprüche erledigt. Warum, das erschließe sich nicht, so Karlsruhe. Der Vorgänger-Bundestag hatte in ähnlicher Zeit schon über etwa 2.000 Einsprüche entschieden.

Die Wahlprüfung dürfe ihren Zweck nicht verfehlen, nämlich die Legitimation des Parlaments abzusichern, so das Gericht. Das geschieht, indem geprüft wird, ob bei der Wahl alles korrekt abgelaufen ist und ob damit das Parlament ordnungsgemäß zusammengesetzt ist. Der Bundestag sei in der Pflicht, dieser Aufgabe zeitnah und sachgerecht nachzukommen. Nach den letzten beiden Bundestagswahlen war die Zahl der Einsprüche insgesamt deutlich angestiegen. Die damit verbundenen Herausforderungen müsse das Parlament aber bewältigen, mahnt Karlsruhe.

Beschwerde gegen Fünf-Prozent-Hürde

Im vorliegenden Verfahren hatte der Bundestag noch nicht über den Einspruch des Beschwerdeführers entschieden, mit der er die Anwendung der Fünf-Prozent-Hürde bei der Bundestagswahl 2025 bemängelt. Die Sperrklausel sieht vor, dass nur Parteien ins Parlament einziehen, die mehr als fünf Prozent der Zweitstimmen bekommen. Ausgenommen sind Parteien nationaler Minderheiten und solche, die über die Erststimme mindestens drei Direktmandate gewinnen.

Inhaltlich äußerte sich das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung kaum zur Sperrklausel. Die Beschwerde sei nicht statthaft, weil der Bundestag noch nicht über den Wahleinspruch entschieden habe, erklärte der Senat.

Quelle: dpa

Von Anfang an zu langsam

Insgesamt stellt das Bundesverfassungsgericht dem aktuellen Bundestag in Sachen Wahlprüfung kein gutes Zeugnis aus. Obwohl der nämlich im März 2025 erstmals zusammengetreten sei, seien die Mitglieder des Wahlprüfungsausschusses erst drei Monate später – im Juni – gewählt worden.

Einen zwingenden Grund dafür erkennt das Gericht nicht, heißt es in der Entscheidung. Dass die Legitimation des Parlaments geprüft werde, könne nicht von den Mehrheitsverhältnissen und Koalitionsverhandlungen abhängen und nicht davon, ob überhaupt eine Regierungsbildung gelingt.

Falsche Prioritäten?

Zum „Faktor Zeit“ merken die Richterinnen und Richter an, dass der Wahlprüfungsausschuss in einer seiner frühen Sitzungen zunächst noch verbliebene Einsprüche aus Deutschland gegen die Europawahl 2024 erledigt hat.

Ob schon da die Einsprüche zur Bundestagswahl Vorrang hätten haben müssen, lässt Karlsruhe offen – fügt zur Begründung aber aus heutiger Sicht an: „Denn jedenfalls ist ein Jahr später nicht ersichtlich, dass der Deutsche Bundestag hinreichende Anstrengungen unternommen hätte, die Verzögerungen in der Einspruchsbearbeitung aufzuholen.“

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