Für ein Video, in dem du vorkommst, braucht heute niemand mehr eine Kamera. Ein einziges scharfes Porträtfoto genügt, und das liegt praktisch immer irgendwo: auf der Vereinsseite, im beruflichen Netzwerk, im Klassenfoto, im Gruppenchat vom Sommerfest. Daraus wird ein Clip, in dem dein Gesicht tanzt, wirbt, etwas sagt oder etwas tut, das nie passiert ist.
Das ist keine Prognose. Funktionen dieser Art sind eingebaut und beworben: Die Cameo-Funktion in OpenAIs Sora legt ein hochgeladenes Gesicht auf eine Figur in einer generierten Szene, Metas KI-Video-Feed „Vibes“ arbeitet nach demselben Prinzip. Beide Anbieter fragen eine Einwilligung ab – man legt fest, wer das eigene Abbild verwenden darf. Diese Sperre gilt aber nur im jeweiligen Dienst. Daneben existieren Werkzeuge, die niemanden um Erlaubnis bitten.
Betroffen ist nicht, wer prominent ist
Die Berichte über Deepfakes handeln meist von Politikern und Schauspielerinnen. Im Alltag sieht es anders aus. Ein Bursche baut aus dem Klassenfoto einen Clip, in dem eine Mitschülerin etwas Peinliches tut. Jemand setzt das Gesicht einer Kollegin in ein Werbevideo für ein Produkt, mit dem sie nichts zu tun hat. Ein ehemaliger Partner produziert eine Szene, die es nie gegeben hat, und schickt sie in eine Gruppe, in der alle die Betroffene kennen.
Genau das ist der Unterschied zum prominenten Fall: Diese Videos brauchen keine Reichweite, um zu wirken. Zwanzig Leute im Klassenchat genügen, wenn es die zwanzig Leute sind, mit denen man jeden Tag zu tun hat.
Was viele unterschätzen: Das Ausgangsbild ist völlig harmlos
Es braucht kein freizügiges Foto, kein privates Bild, nichts, das man bereuen müsste. Ein Passfoto reicht. Deshalb geht auch der häufigste Reflex ins Leere – „dann stelle ich eben keine Bilder mehr ins Netz“. Das Material liegt längst dort, wo man es nicht kontrolliert: im Mannschaftsfoto, das der Verein postet, im Mitarbeiterporträt auf der Firmenseite, im Hochzeitsalbum einer Bekannten. Wer heute aufhört, Bilder zu teilen, entzieht der Sache kaum eine Grundlage – und schiebt die Verantwortung auf die Falschen.
Sinnvoll ist trotzdem, die eigene Sichtbarkeit zu kennen: Sind die Alben öffentlich oder nicht? Braucht die Vereinsseite wirklich jedes Mitglied in voller Auflösung? Das schützt nicht, aber es verkleinert den Vorrat.
Was zu tun ist, wenn so ein Video auftaucht
Der wichtigste Fehler passiert in den ersten Minuten: Betroffene suchen zuerst den Urheber, statt das Material zu sichern. Videos verschwinden, Konten werden gelöscht, und dann steht Aussage gegen Aussage.
Fünf Schritte
Wenn ein KI-Video mit deinem Gesicht kursiert
Sichern
Bildschirmaufnahme, Link, Kontoname, Datum und Uhrzeit festhalten – bevor irgendetwas gemeldet oder gelöscht wird.
Melden
Bei der Plattform als Verletzung des eigenen Bildrechts. Bei sexualisierten Inhalten zusätzlich das RTR-Beschwerdeportal (Österreich) oder eine Beratungsstelle für digitale Gewalt.
Nicht weiterschicken
Auch nicht zur Warnung. Jedes Teilen vergrößert die Reichweite genau des Videos, das weg soll.
Löschung durchsetzen
Unterlassung und Löschung sind zivilrechtlich durchsetzbar, im Eilfall über eine einstweilige Verfügung.
Anzeigen
In Österreich erfasst die Polizei Deepfake-Fälle seit 2024 gesondert, in Deutschland läuft die Anzeige auch über die Onlinewachen der Länder.

Verboten ist das längst – die Frage ist nur, welche Vorschrift greift
Viele Betroffene glauben, gegen so ein Video lasse sich nichts machen, weil es ja „nicht echt“ ist. Das Gegenteil stimmt. Im April 2026 entschied das Oberlandesgericht Wien erstmals, dass ein KI-erzeugtes Bildnis einer erkennbaren Person das Recht am eigenen Bild verletzen kann – besonders dann, wenn die Bearbeitung für durchschnittliche Betrachter nicht erkennbar ist und eine Kennzeichnung fehlt. Das Argument, solche Darstellungen seien eine moderne Karikatur und daher Kunst, ließ das Gericht nicht gelten.
Kurz und ohne Paragrafenreiterei
Wie die Lage in Österreich und Deutschland ist
Österreich
Zivilrechtlich stark: Das Recht am eigenen Bild (§ 78 UrhG) greift laut OLG Wien auch bei KI-Bildnissen. Unterlassung, Löschung und einstweilige Verfügung sind möglich.
Strafrechtlich lückenhaft: Cybermobbing (§ 107c StGB) setzt Breitenwirkung über längere Zeit voraus – im Klassenchat oft nicht erfüllt. Der Nationalrat forderte im Juni 2026 eine Nachschärfung.
Deutschland
Zivilrechtlich stark: Kunsturhebergesetz und allgemeines Persönlichkeitsrecht tragen Unterlassung, Löschung und teils Geldentschädigung.
Strafrechtlich lückenhaft: § 201a StGB setzt echte Bildaufnahmen voraus – ein generiertes Video ist keine. Ein neuer § 201b soll das ändern, ist nach unserem Recherchestand aber nicht in Kraft.
Praktisch heißt das: Auf ein Strafverfahren sollte sich niemand verlassen, auf die zivilrechtlichen Ansprüche schon. Löschung und Unterlassung sind der schnellere Weg, und die Plattformen haben eigene Löschpflichten, unabhängig davon, was ein Gericht später sagt.
Der Schaden, der über den Einzelfall hinausgeht
Ein solches Video trifft zuerst die abgebildete Person. Der zweite Schaden ist schleichender: Wenn jeder weiß, dass jedes Video gefälscht sein kann, wird auch jedes echte bestreitbar. Wer künftig mit einer belastenden Aufnahme konfrontiert wird, sagt achselzuckend, das sei doch KI. Diese Ausrede steht dann allen zur Verfügung – auch denen, die es tatsächlich getan haben.
Deshalb ist die Kennzeichnungspflicht für KI-Inhalte mehr als Bürokratie, und deshalb ist die Wiener Entscheidung so bemerkenswert. Sie macht die fehlende Kennzeichnung zum Kern des Problems. Wer ein generiertes Video offen als generiert markiert, steht rechtlich anders da als jemand, der es als Aufnahme ausgibt.
