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Startseite»Betrugsmaschen»Faktencheck: Dürfen COVID-Geimpfte kein Blutplasma spenden?
Betrugsmaschen

Faktencheck: Dürfen COVID-Geimpfte kein Blutplasma spenden?

Dr. Heinrich KrämerVon Dr. Heinrich KrämerJuli 23, 2026Keine Kommentare5 Minuten Lesezeit
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Aktuell kursiert erneut ein Sharepic, das eine angebliche Warnung des Amerikanischen Roten Kreuzes zur Blut- und Plasmaspende zeigt. Darin wird behauptet, COVID-geimpfte Menschen könnten kein Blutplasma spenden, weil die Impfung natürliche Antikörper entferne.

Dürfen COVID-Geimpfte kein Blutplasma spenden? Das steckt hinter der viralen Behauptung

Das stimmt so nicht. Das American Red Cross erlaubt COVID-geimpften Menschen weiterhin Blut-, Blutplättchen- und Plasmaspenden. Falsch ist auch die medizinische Begründung: Impfungen „löschen“ keine vorhandenen Antikörper.

Der echte Kern wurde verdreht

Der Ursprung der Grafik liegt offenbar in einem älteren US-Fernsehbericht aus dem Februar 2021. Damals ging es nicht um ein allgemeines Spendeverbot für geimpfte Menschen, sondern um eine spezielle Form der Spende: COVID-19-Rekonvaleszentenplasma.

Dieses Plasma stammte von Menschen, die eine COVID-Infektion durchgemacht hatten, und sollte zeitweise zur Behandlung schwer erkrankter COVID-Patienten eingesetzt werden. Dafür galten besondere Voraussetzungen, etwa Nachweise zur früheren Infektion und zu Antikörpern. Das war keine allgemeine Regel für normale Blut- oder Plasmaspenden.

Aus dieser begrenzten Sonderregel macht das Sharepic eine pauschale Behauptung: Geimpfte könnten kein Plasma spenden. Genau dieser Schritt ist irreführend.

Das Rote Kreuz sagt das Gegenteil

Das American Red Cross erklärte in seinen Informationen zur Blutspende, dass Personen nach einer COVID-19-Impfung grundsätzlich weiterhin Blut, Blutplättchen und Plasma spenden können. Bei den üblichen Impfstoffen ist keine impfbedingte Wartezeit nötig, sofern die spendende Person gesund ist und die übrigen Voraussetzungen erfüllt.

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Auch die FDA-Regeln zur Blutspende sehen nach mRNA-Impfstoffen, inaktivierten Impfstoffen oder nicht vermehrungsfähigen Impfstoffen keine automatische Wartefrist nur wegen der COVID-Impfung vor. Eine Wartezeit kann in bestimmten Fällen gelten, etwa wenn der konkrete Impfstofftyp unklar ist oder wenn jemand krank ist. Das ist aber kein Beleg für ein Spendeverbot.

Antikörper werden nicht „entfernt“

Besonders falsch ist die Begründung im Sharepic. Dort heißt es, die Impfung entferne „die natürlichen Antikörper des Körpers“. Dafür gibt es keinen belastbaren Nachweis, und die Aussage widerspricht der Funktionsweise von Impfungen.

Impfungen sollen das Immunsystem dazu anregen, eine gezielte Abwehrreaktion aufzubauen. Sie löschen keine bereits vorhandenen Antikörper. Gerade bei COVID-Impfungen wurden nach der Impfung Antikörperreaktionen nachgewiesen; das ist ein zentraler Teil der gewünschten Immunantwort.

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Warum das Bild glaubwürdig wirkt

Das Sharepic nutzt mehrere typische Elemente viraler Gesundheitsfalschmeldungen: ein bekanntes Symbol, eine scheinbar offizielle Quelle, rote Warnfarben und einen direkten Weiterleitungsaufruf. Dazu kommt ein echter Kern aus dem Jahr 2021, der aus seinem Zusammenhang gelöst wurde.

So entsteht der Eindruck, eine offizielle medizinische Warnung sei unterdrückt oder zu wenig bekannt. Tatsächlich fehlt im Bild der entscheidende Kontext: Es ging nicht um normale Plasmaspenden von Geimpften, sondern um eine zeitweise Sonderregel für therapeutisches COVID-Genesenenplasma.

Der Begleittext verschärft die Falschinformation zusätzlich, weil er Menschen abwertet, die sich impfen ließen. Solche Formulierungen ersetzen keinen Beleg. Sie dienen vor allem dazu, Misstrauen zu schüren und Widerspruch als Naivität darzustellen.

Bewertung: Falsch. Das Sharepic verfälscht eine frühere Sonderregel für COVID-Genesenenplasma und erfindet eine medizinisch unbelegte Begründung.

Warum wird so etwas 2026 noch immer verbreitet?

Dass diese Behauptung Jahre nach ihrer Widerlegung erneut auftaucht, ist kein Zufall. Solche Beiträge funktionieren, weil sie ein bestehendes Misstrauen bestätigen. Wer ohnehin überzeugt ist, Politik, Medien oder Behörden würden systematisch täuschen, erkennt in einer alten, manipulierten Grafik keinen Anlass zur Prüfung, sondern einen vermeintlichen Beweis.

Dazu kommt die einfache Dramaturgie: Ein roter Balken, eine angebliche Aussage des Roten Kreuzes und die Aufforderung, alles sofort weiterzuverbreiten. Das lässt sich in wenigen Sekunden erfassen. Die tatsächliche Erklärung ist komplizierter, weil sie zwischen normaler Blutspende, gewöhnlichem Plasma und dem damals speziell verwendeten Rekonvaleszentenplasma unterscheiden muss.

Ob der Verfasser die Falschbehauptung bewusst verbreitet oder selbst daran glaubt, lässt sich aus dem Beitrag allein nicht sicher feststellen. Der Begleittext zeigt jedoch, dass hier kaum noch Interesse an einer sachlichen Klärung besteht. Menschen, die offiziellen Informationen vertrauen, werden pauschal als „naiv“ abgewertet. Gleichzeitig wird ihnen indirekt abgesprochen, dass ihr Leben schützenswert sei.

Genau darin liegt die eigentliche Gefahr solcher Beiträge. Die Falschinformation über Blutspenden ist überprüfbar und korrigierbar. Die dahinterliegende Haltung geht weiter: Misstrauen wird zur Identität, Widerspruch zum Beweis einer angeblichen Verschwörung und Verachtung gegenüber anderen Menschen zur vermeintlichen Konsequenz des „eigenen Denkens“.

FACTCHECK

AFP Fact Check

Datum nicht angegeben

NGO

American Red Cross

Datum nicht angegeben

NGO

American Red Cross

Datum nicht angegeben

NGO

American Red Cross

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NGO

American Red Cross

Datum nicht angegeben

NGO

American Red Cross

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NGO

American Red Cross

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FACTCHECK

GADMO

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Tom Wannenmacher bei Mimikama, engagiert in der Aufklärung.

Tom Wannenmacher

Tom Wannenmacher ist Gründer und Chefredakteur von Mimikama, Österreichs führender Faktencheck-Organisation. Seit 2011 kämpft er gegen Desinformation und Internetbetrug.

Hinweis: Stand zum Veröffentlichungsdatum.
Verwendete Bilder, Screenshots und Medien dienen ausschließlich der sachlichen Auseinandersetzung im Sinne des Zitatrechts (§ 51 UrhG).
Teile dieses Beitrags können KI-gestützt erstellt und redaktionell geprüft worden sein.
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