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„Viele Fragezeichen“ für Hubig: SPD-Ministerin sieht Dobrindts Anti-Enteignungsgesetz skeptisch

Dr. Heinrich KrämerVon Dr. Heinrich KrämerOktober 27, 2026Keine Kommentare3 Minuten Lesezeit
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„Viele Fragezeichen“ für HubigSPD-Ministerin sieht Dobrindts Anti-Enteignungsgesetz skeptisch

„Die Debatte ist nicht zu Ende“: Justizministerin Hubig und Innenminister Dobrindt. (Foto: picture alliance/dpa)

Die Bundesregierung will gegen linke Berliner Enteignungspläne vorgehen, weil solche Pläne internationale Investoren abschrecken. Innenminister Dobrindt legt erste Eckpunkte dazu vor, doch der CSU-Politiker bekommt von SPD-Justizministerin Hubig erst einmal keinen Rückenwind.

Bundesjustizministerin Stefanie Hubig von der SPD hat mit Skepsis auf Eckpunkte von Innenminister Alexander Dobrindt für ein neues Investitionsschutzgesetz reagiert. Mit dem Entwurf will der CSU-Politiker die Vergesellschaftung von Wohnungen im Besitz großer Unternehmen erschweren. „Es gibt jetzt ein Eckpunktepapier, das einen möglichen Weg aufzeigt. Aber es gibt noch viele Fragezeichen – und natürlich ist die Debatte nicht zu Ende“, sagte Hubig dem „Kölner Stadt-Anzeiger“. „Ich nehme die verfassungsrechtlichen und politischen Bedenken gegen das Vorhaben ernst.“ 

Gleichzeitig sicherte Hubig zu, sich koalitionstreu zu verhalten. „Wenn etwas im Koalitionsausschuss beschlossen wurde, dann sind alle gut beraten, sich konstruktiv einzubringen und vertrauensvoll zusammenzuarbeiten“, sagte sie. 

Anlass für das Investitionsschutzgesetz – auch Anti-Enteignungsgesetz genannt – sind die Koalitionsverhandlungen in Berlin. Dort wollen Linkspartei, Grüne und SPD die Möglichkeit einer Vergesellschaftung großer Wohnungsbestände gesetzlich vorbereiten.  

Dobrindt: Vergesellschaftung nur zum Verkehrswert

Hubig machte deutlich, dass sie den Weg der möglichen Linksregierung in Berlin grundsätzlich für falsch hält. „Wir brauchen mehr bezahlbaren Wohnraum in unseren Städten. Bei Vergesellschaftungen müssten Wohnungsunternehmen mit vielen Milliarden entschädigt werden“, sagte sie. „Dazu käme außerdem eine jahrelange Rechtsunsicherheit. Besser wäre es, das Geld in den Neubau von günstigen Wohnungen zu investieren.“ 

Zuvor hatte der SPD-Bundestagsabgeordnete Hakan Demir die Pläne Dobrindts kritisiert. „Wenn Dobrindt Vergesellschaftungen tatsächlich verfassungskonform unterbinden will, dann soll er den regulären Weg gehen: das Grundgesetz ändern“, sagte der Berichterstatter für Mietrecht dem „Tagesspiegel“. Dobrindt wisse, dass er dafür keine Zweidrittelmehrheit habe. Deshalb bewege er sich „auf verfassungsrechtlich rutschigem Boden“. 

Dobrindt hatte die Eckpunkte für sein Investitionsschutzgesetz am Sonntag vorgestellt. Danach sollen Vergesellschaftungen nur unter engen Voraussetzungen möglich sein. Vor einer Enteignung müssten zunächst alle andere Maßnahmen wie Investitionen in den Wohnungsbau oder dessen Förderung vollständig ausgeschöpft. Zugleich sollen Wohnungsunternehmen unter anderem zum Verkehrswert entschädigt werden, wodurch Vergesellschaftungen sehr teuer würden.

Jurist sieht Dobrindt auf „glattem Eis“

Der Regensburger Rechtsprofessor Thorsten Kingreen äußerte erhebliche Zweifel an Dobrindt Entwurf. „Das ist verfassungsrechtlich ziemlich glattes Eis“, sagte Kingreen dem Redaktionsnetzwerk Deutschland (RND). „Ich würde davon auch denjenigen abraten, die Vergesellschaftungen politisch ablehnen, denn sie könnten eine Entscheidung aus Karlsruhe bekommen, die ihre Position schwächen wird“, ergänzte der Professor für Öffentliches Recht, Sozialrecht und Gesundheitsrecht der Universität Regensburg.

„Wenn der Bundesgesetzgeber seine Gesetzgebungskompetenz gegenüber den Ländern wahrnimmt, muss er nachweisen, dass es sich um etwas handelt, das bundeseinheitlich geregelt werden muss. Das sehe ich nicht“, begründete Kingreen seine Einschätzung. „Man muss sich zudem fragen, ob das nicht ein Verhinderungsgesetz ist“, sagte der Jurist weiter. Vergesellschaftungen würden durch die von Dobrindt geplanten Anforderungen faktisch unmöglich gemacht. Ein solch faktisches Verhinderungsgesetz habe aber keine Sperrwirkung bei den Ländern, meinte Kingreen. Drittens könne ein einfaches Gesetz „nicht die Voraussetzungen der Verfassungsnorm des Artikel 15 verschärfen“. Dieser sieht theoretisch die Möglichkeit von Enteignungen vor, wurde aber in der Praxis seit 1949 noch nie angewendet.

Quelle: ntv.de, mau

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