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BGH betont strenge Regeln für Ärzte-Siegel

Dr. Heinrich KrämerVon Dr. Heinrich KrämerJuli 30, 2026Keine Kommentare3 Minuten Lesezeit
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Stand: 30.07.2026 • 14:08 Uhr

Die Zeitschrift Fokus vergibt ein Ärzte-Siegel, mit dem Mediziner gegen Gebühr werben können. Die Wettbewerbszentrale hält das für unzulässig und hat vor dem Bundesgerichtshof nun einen Erfolg errungen.

Max Bauer

Die Zeitschrift Focus Gesundheit verspricht Orientierung bei der Ärztesuche und gibt jährlich Ärztelisten heraus. Zusätzlich können Ärztinnen und Ärzte das Siegel „Top Mediziner“ beziehungsweise „Focus Empfehlung“ bekommen. Wenn Mediziner circa 2.000 Euro an Focus zahlen, können sie mit einem Empfehlungs-Siegel für sich werben.

Die Wettbewerbszentrale, ein Verein der deutschen Wirtschaft, der sich für fairen Wettbewerb einsetzt, hält die Siegelvergabe für unzulässig und hat gegen die 2020 und 2021 vergebenen Siegel geklagt.

Mit denen würde Focus einen falschen Eindruck erwecken. Nämlich, dass hinter der Siegelvergabe eine objektive Prüfung durch eine neutrale Stelle stehe. Das Siegel gleiche einem Prüfzeichen, wie man es beispielsweise von der Stiftung Warentest kennt, beruhe aber vor allem auf subjektiven Bewertungen.

Strenge Regeln bei Gesundheitswerbung

Vor dem obersten deutschen Zivilgericht, dem Bundesgerichtshof (BGH), hatte die Wettbewerbszentrale nun Erfolg.

Thomas Koch, Vorsitzender Richter des Ersten Zivilsenats am BGH, sagte bei der Urteilsverkündung, dass „bei einer entgeltlichen Bereitstellung von Test-Siegeln an Ärztinnen und Ärzte zu Werbezwecken strenge Anforderungen“ zu stellen seien. Das gelte sowohl für das zugrundeliegende Testverfahren, als auch für die Gestaltung der Siegel.

Diese strengen Anforderungen sollten die Verbraucher bei Werbung zum wichtigen Thema Gesundheit schützen. Bei gesundheitsbezogener Werbung komme es auf die „Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit einer Werbeaussage“ an, erklärte Koch.

Focus-Ärzte-Siegel kann irreführend sein

Vor dem Oberlandesgericht München hatte Focus noch Recht bekommen. Aber die Vorinstanz habe einen wichtigen Punkt nicht richtig bewertet, befindet nun der BGH. Nämlich, dass bei den Focus-Ärzte-Siegeln subjektive Einschätzungen eine Rolle spielen.

Senatsvorsitzender Koch betonte, dass das OLG München festgestellt habe, dass die Testurteile von Focus unter anderem auf „Empfehlungen von Kollegen, Selbstauskünften der Ärzte über ihre Behandlungsleistungen sowie Patientenbewertungen“ beruhten. „Die Test-Logos lassen aber nicht erkennen, auf Grundlage welcher Kriterien das Testurteil zustande gekommen ist und auf wessen subjektiven Einschätzungen es beruht“, so Koch.

Es werde also nicht deutlich, auf welche Kriterien es bei dem Testurteil ankomme und wie es genau dazu kommt, dass ein Arzt eine Focus-Empfehlung erhält. Deshalb könnten die Focus-Ärzte-Siegel als irreführend bewertet werden. Focus habe dadurch, dass die Zeitschrift die Siegel zu Verfügung gestellt hat, möglicherweise „die Gefahr der Irreführung von Verbrauchern begründet“. Das sei dann ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht.

Pressefreiheit steht strengen Werberegeln nicht entgegen

Ob Focus tatsächlich dieser Vorwurf gemacht werden kann, muss jetzt die Vorinstanz, das OLG München, noch einmal genau prüfen. Dabei muss es die strengen Vorgaben des Bundesgerichtshofs beachten.

Angesichts dieser Vorgaben kann man wohl sagen: Die Focus-Ärzte-Siegel sind in der bisherigen Form und nach dem bisherigen Verfahren wahrscheinlich nicht mehr zulässig. Entschieden hat der BGH auch, dass es nicht gegen die Pressefreiheit von Medienunternehmen verstößt, wenn bei Gesundheitswerbung strenge Anforderungen gelten.

(Aktenzeichen: I ZR 130/25)

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