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Frage aus dem Arbeitsrecht: Muss ich Nachrichten außerhalb der Arbeitszeit beantworten?

Dr. Heinrich KrämerVon Dr. Heinrich KrämerSeptember 28, 2026Keine Kommentare2 Minuten Lesezeit
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Frage aus dem Arbeitsrecht Muss ich Nachrichten außerhalb der Arbeitszeit beantworten?

Außerhalb der Arbeitszeit müssen Nachrichten nur in Ausnahmefällen beantwortet werden. (Foto: dpa)

Man hat sich von den Kollegen verabschiedet, den Rechner heruntergefahren und ist mental schon zu Hause. Doch dann flattert noch eine wichtige Nachricht ein. Darf die vorerst unbeantwortet bleiben?

Wer in den Feierabend geht, möchte bis zur nächsten Schicht nicht über die Arbeit nachdenken. Doch was passiert, wenn in der Zwischenzeit eine wichtige Nachricht eingeht? Müssen Arbeitnehmer diese auch außerhalb der eigentlichen Arbeitszeit beantworten? „Außerhalb der Arbeitszeit schuldet der Arbeitnehmer keine Arbeitsleistung, also auch nicht die Beantwortung einer Nachricht“, erklärt Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht.

Denn grundsätzlich ist der Arbeitgeber verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Arbeitnehmer ihre Aufgaben innerhalb der Arbeitszeit erledigen können.

Eine kleine Ausnahme gibt es

Es kann allerdings Ausnahmen geben, in denen eine Nachricht auch außerhalb der Arbeitszeit beantwortet oder verschickt werden muss. So können reine Vorbereitungshandlungen ausnahmsweise verpflichtend sein, so der Fachanwalt.

Dazu zählen Tätigkeiten wie eine kurze Kenntnisnahme über einen veränderten Dienstplan oder Arbeitsbeginn. Entscheidend sind hier aber auch arbeitsvertragliche und tarifliche Regelungen. Das betrifft auch andere Ruhezeiten wie den Urlaub, Krankheitstage oder Feiertage. Die Zeit gehört zur persönlichen Freizeit und muss respektiert werden.

Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit besonderer Verantwortung, etwa Führungskräften, kann eine vertragliche Nebenpflicht zur Erreichbarkeit auch außerhalb der klassischen Arbeitszeit bestehen. Bei Führungskräften gilt zudem oft Vertrauensarbeitszeit. Dann ist die Abgrenzung von Arbeitszeit und Freizeit ohnehin schwieriger. Und letztlich ist vieles rechtlich unklar, weil nicht gerichtlich entschieden.

Wenn dem Arbeitgeber wichtig ist, dass Nachrichten grundsätzlich auch außerhalb der Arbeitszeit beantwortet werden, dann kann dieser zusammen mit dem Arbeitnehmer Rufbereitschaft vereinbaren. Die Zeit des Angestellten in Rufbereitschaft ist dann aber in der Regel vergütungspflichtig.

Quelle: ntv.de, awi/dpa

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