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Startseite»Nachrichten»Fragen aus dem Arbeitsrecht: Verschwiegenheit am Arbeitsplatz – was muss geheim bleiben?
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Fragen aus dem Arbeitsrecht: Verschwiegenheit am Arbeitsplatz – was muss geheim bleiben?

Dr. Heinrich KrämerVon Dr. Heinrich KrämerMai 1, 2026Keine Kommentare2 Minuten Lesezeit
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Fragen aus dem ArbeitsrechtVerschwiegenheit am Arbeitsplatz – was muss geheim bleiben?

Geschichten aus dem Büro sollten im Büro bleiben. (Foto: dpa)

Der Vorgesetzte nervt, die Kunden sowieso: Doch was davon darf ich nach außen tragen? Und wann handelt es sich eigentlich um ein Geschäftsgeheimnis? Ein Arbeitsrechtler klärt auf.

Kurz mit anderen darüber reden, was heute im Büro passiert ist, oder beschreiben, wie der Arbeitsplatz aussieht – klingt nach harmlosem Small Talk. Doch das kann Konsequenzen haben. Denn Verschwiegenheit ist auch ohne eine explizite Erwähnung im Arbeitsvertrag Pflicht.

Worauf bezieht sich das genau? Grundsätzlich gilt bei allen Betriebsgeheimnissen Verschwiegenheit. „Betriebsgeheimnisse sind schlicht gesagt alle Kenntnisse, die ein Arbeitnehmer in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit hat“, erklärt Volker Görzel, Fachanwalt für Arbeitsrecht. Dazu können etwa Personendaten, aber auch der Zuschnitt von Räumlichkeiten gehören. Eben all die Informationen, die nicht allgemein bekannt oder öffentlich zugänglich sind.

Wer Betriebsgeheimnisse verrät, riskiert eine Abmahnung oder eine Kündigung. In einigen Fällen müssen Arbeitnehmer auch Schadenersatz leisten.

Härtere Strafen bei Geschäftsgeheimnissen

Bei Geschäftsgeheimnissen ist das Gesetz noch strenger. Hierbei handelt es sich um Informationen, die nur für einen bestimmten Personenkreis bestimmt sind und auch innerhalb des Unternehmens Geheimhaltung erfordern, so Görzel. Das können etwa Dokumente sein, die nur an bestimmte Angestellte gerichtet und auch als vertraulich gekennzeichnet sind.

Generell sind drei Aspekte nötig, um ein Geschäftsgeheimnis zu erschaffen:

  • Die Informationen sind nur an einen bestimmten Personenkreis adressiert

  • Es liegen entsprechende Geheimhaltungsmaßnahmen vor

  • Der Arbeitgeber hat ein Interesse an der Geheimhaltung der Informationen

Das Verraten von Geschäftsgeheimnissen kann bei schweren, vorsätzlichen Fällen bis in den Bereich der Strafbarkeit gehen.

Schwierig kann es es auch bei Meetings aus dem Mobile Office werden, etwa aus dem Zug. In diesem Fall ist das Arbeiten nur schwer regelkonform möglich, sofern man selbst sprechen muss. Denn: Niemand sollte im Umfeld in der Lage sein, den Inhalt der Besprechung zu hören. Es sind aber nicht nur persönliche Daten, die zum Problem werden können. Genauso sensibel können auch Unternehmensdaten sein.

Um solches Verhalten zu unterbinden, haben Arbeitgeber oftmals Bestimmungen zum Datenschutz oder Richtlinien zur Informationssicherheit, die Beschäftigte besonders beim mobilen Arbeiten beachten müssen. So können zum Beispiel Blickschutzfolien oder Software-Lösungen vorgeschrieben werden, die Bildschirminhalte vor den Blicken Dritter schützen.

Zur Person: Volker Görzel ist Fachanwalt für Arbeitsrecht in Köln und Leiter des Fachausschusses Betriebsverfassungsrecht und Mitbestimmung im Verband deutscher Arbeitsrechtsanwälte (VDAA).

Quelle: ntv.de, Sabine Meuter, dpa

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